16 Ausnahmen: Wiener Innenstadt wird doch nicht so autofrei
Der erste Bezirk in Wien wird zwar nicht ganz so autofrei, dafür aber früher als angenommen. Vizebürgermeisterin Birgit Hebein und Bezirksvorsteher Markus Figl präsentierten erste Details zu dem Projekt und kündigten dabei auch an, die Maßnahmen noch vor der Wien-Wahl im Herbst umzusetzen.
Hebein will das Verkehrskonzept schon ab Juli in Begutachtung schicken, Bürgermeister Michael Ludwig ist allerdings noch nicht überzeugt. Er fordert nun ein „schlüssiges“ Konzept, das auch Auswirkungen in Nachbarbezirken berücksichtigt und lädt Hebein und Figl in den kommenden Tagen zu einem Gespräch.
Geplant ist ein Fahrverbot, das neben Anrainern und Unternehmen allerdings zahlreiche Ausnahmen kennt. Zur Fußgängerzone wird die Innenstadt also keinesfalls. Auch Parkplätze werden gestrichen, denn auch der „stehende Verkehr“ soll eingeschränkt werden. Parken dürfen dann nur noch Anrainer, Menschen mit Behinderung und Fahrzeuge zur Ladetätigkeit.
Verkehrsrückgang bis zu 30 Prozent
“Der unmittelbare Verkehrsrückgang wird bis zu 30 Prozent betragen”, sagte Hebein. Sie betonte jedoch auch, dass jeder, „der auf ein Auto angewiesen ist“, weiterhin damit in der City wird fahren dürfen.
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Konkret wurden folgende Ausnahmen präsentiert:
- AnainerInnen mit Hauptwohnsitz und eigenem Fahrzeug
- FahrzeugbesitzerInnen mit Stellplatznachweis in einer Garage
- Direkte Zufahrt zu einer privaten oder öffentlichen Garage im 1. Bezirk
- Unternehmen mit Betriebsstandort im ersten Bezirk, sofern ein Fahrzeug für den Betrieb erforderlich ist
- Unternehmen mit Betriebsstandort in einem anderen Bezirk mit notwendiger wiederkehrender Servicetätigkeit (Außendienst) im ersten Bezirk
- Beschäftigte, die außerhalb der Öffi-Betriebszeiten beruflich in den ersten Bezirk fahren müssen
- MitarbeiterInnen des Sozialdienstes für pflegetätigkeiten im ersten Bezirk
- Fahrzeuge mit Behindertenausweis
- Taxis und Gästewagen-Gewerbe
- Fahrzeuge von Hotelgästen
- Diplomatenfahrzeuge
- Fahrzeuge für Ladetätigkeiten
- Fahrzeuge mit Spezial- und Sondernutzung (Einsatzfahrzeuge wie Rettung, Krankentransporte, Feuerwehr etc.; Müllabfuhr, Straßendienst etc.; Pannendienst, Post, Geldtransporte, Baufahrzeuge)
- Fahrzeuge mit Sonderbewilligung gem. StVO
- BesitzerInnen von Kraftfahrrädern mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im ersten Bezirk
- Linienbusverkehr, Omnibusse mit entsprechender Einfahrtserlaubnis
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