Abgesagte Events, stornierte Aufträge, verzögerte Bestellungen – wer muss zahlen?
Die aktuellen Gesetze und Verordnungen angesichts der Ausbreitung von COVID-19 bringen erhebliche Beschränkungen für Unternehmen und deren Kunden: Veranstaltungen müssen abgesagt werden, Aufträge können nicht erfüllt werden, bestellte Waren hängen an den Grenzen fest und in der verarbeitenden Industrie ist es nur eine Frage von Tagen bis die Störung der globalen Lieferketten zu Ausfällen und erheblichen Verzögerungen führt.
Aber was passiert mit den vor Ausbruch der Krise geschlossenen Verträgen und den geleisteten Anzahlungen, wenn die erhoffte Leistung nun nicht in Anspruch genommen werden kann oder gar nicht erbracht werden darf?
Den Zufall erleidet der Eigentümer
Eine oft vergessene Grundregel des österreichischen Rechts besagt, dass den Zufall der Eigentümer erleidet. Soll heißen: Schäden, für die kein anderer verantwortlich ist, hat man selbst zu tragen.
Eine Vielzahl von Sonderregeln, die Härten abmildern und die zumeist wirtschaftlich schwächere Partei eines Vertragsverhältnisses – etwa Mieter, Konsumenten oder Arbeitnehmer – schützen sollen, bringen Ausnahmen von dieser Regel. Dabei wird der wirtschaftlich stärkere Vertragspartner häufig dazu verpflichtet, das Risiko von Schäden zu tragen, für die er nichts kann.
Diese begrüßenswerten Sonderregeln verdunkeln aber manchmal die Tatsache, dass nicht für jeden Schaden jemand anderer verantwortlich ist und den Schaden zu ersetzen hat. Prinzipiell hat jeder sein „allgemeines Lebensrisiko“ und seine (zufälligen) Schäden selbst zu tragen, sofern keine Sonderregel eingreift. Für die meisten Schäden aufgrund von COVID-19 wird man niemand anderen verantwortlich machen können, sondern auf staatliche Hilfe hoffen müssen.
Wer aber hat den Schaden, wenn ein eingegangenes, aber noch nicht erfülltes Vertragsverhältnis verunmöglicht wird?
Bei objektiver Unmöglichkeit der Vertragserfüllung zerfällt der Vertrag
Wird die Erfüllung eines bereits geschlossenen Vertrags im Nachhinein objektiv unmöglich, dann zerfällt der Vertrag. Diese Unmöglichkeit kann auch rechtliche Gründe haben, etwa weil die Erbringung der geschuldeten Leistung überraschend verboten wird. Objektive Unmöglichkeit bedeutet, dass die Unmöglichkeit keiner der Vertragsparteien zuzurechnen ist. Diese Voraussetzung ist bei COVID-19 eindeutig gegeben.
In diese Kategorie gehören all jene Verträge, die aufgrund der aktuellen Verordnungen gar nicht mehr erfüllt werden können, beispielsweise weil Gastgewerbe-, Sport- und Freizeitstätten nicht mehr betreten werden dürfen.
Zerfällt ein Vertrag wegen Unmöglichkeit, ist keine der Parteien mehr an ihn gebunden und muss ihre Leistung nicht erbringen. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Anzahlungen, sind zurückzuerstatten. Eine Leistung muss nur dann bezahlt werden, wenn der Empfänger der Leistung auch objektiv einen Nutzen daraus gezogen hat.
Hat eine Partei im Vertrauen auf den Vertrag Dispositionen getroffen, zum Beispiel Arbeitsmaterial angekauft, dann kann sie dafür – von bewussten Irreführungen durch den Vertragspartner einmal abgesehen – keinen Schadenersatz verlangen. Hier gilt eben, dass jeder seinen Schaden selbst zu tragen hat, wenn ihn nicht jemand anderer verschuldet hat.
Dass die Vertragserfüllung später nachgeholt werden kann, ändert nur dann etwas am Ergebnis, wenn die Nacherfüllung für beide Vertragsparteien sinnvoll ist. Niemand muss sich eine Leistung aufdrängen lassen, von der er nichts mehr hat.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt man bei Verträgen, deren Erfüllung zwar nicht eindeutig unmöglich, weil unerlaubt ist, denen unter den gegenwärtigen Bedingungen aber die Geschäftsgrundlage wegbricht.
Verträge, die zwar noch erfüllt werden können, deren Erfüllung aber von beiden Vertragsparteien unter den Bedingungen der Corona-Krise nicht beabsichtigt war, können angefochten werden. Das können beispielsweise Verträge im Zusammenhang mit Messen und Veranstaltungen sein, die für einen Zeitpunkt geplant waren, der zwar nicht einem strikten Verbot unterliegt, deren Durchführung aber nun unrealistisch und unzumutbar ist.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung – im Gegensatz zur oben beschriebenen Unmöglichkeit muss der Wegfall der Geschäftsgrundlage gerichtlich geltend gemacht werden – sind die Unvorhersehbarkeit der Änderung der Verhältnisse und dass dies keiner der Vertragsparteien zuzurechnen ist. Wiederum ist dies bei COVID-19 eindeutig gegeben.
Allerdings muss es sich für beide Vertragsparteien um eine für das Geschäft typische Geschäftsgrundlage handeln: Wer einen Fernseher kauft, weil er in größerer Runde schauen wollte, kann nicht anfechten, denn dieser Zusammenhang ist aus Sicht des Verkäufers nicht typisch für den Kaufvertrag über einen Fernseher. Anders ist dies etwa bei der Bestellung von Catering für eine Großveranstaltung.
Die Rechtsfolgen sind auch hier, dass der Vertrag wegfällt, keine Partei mehr daran gebunden ist und bereits Geleistetes zuzrückzustellen ist.
Rechtslage bei Verzug mit einer Leistung
Kommt es zum Verzug mit Lieferungen und Leistungen, beispielsweise weil Güter nicht die Grenzen passieren können oder weil aufgrund gestörter internationaler Lieferketten Rohstoffe verspätet eintreffen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle einer Verzögerung im Zusammenhang mit COVID-19 handelt es sich um einen objektiven Verzug, weil dem Schuldner der Leistung die Verzögerung nicht zuzurechnen ist. Bei objektivem Verzug kann der Gläubiger der Leistung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Liefert ein Unternehmen also ein bestelltes Produkt nicht, weil es beispielsweise die notwendigen Teile nicht erhält, kann sich der Erwerber des Produkts nach einem anderen Lieferanten umsehen. Auch hier sind etwaige Anzahlungen zurückzuerstatten. Da es sich aber um keinen verschuldeten Verzug handelt, kann der Erwerber auch keinen Schadenersatz bei seinem säumigen Lieferanten geltendmachen. Er hat einen etwaigen Schaden selbst zu tragen.
Fazit
Da die rechtlichen wie faktischen Folgen der Corona-Krise niemandem zugerechnet werden können, gibt es hier im Allgemeinen keine Schadenersatzansprüche. Verträge und Bestellungen können aber in den meisten Fällen kostenlos storniert und Anzahlungen zurückverlangt werden. Dies alles gilt freilich nur, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Dr. Markus Bitterl ist Rechtsanwalt und Partner der Bitterl König Rechtsanwälte OG in Wien und erreichbar unter bitterl@bklegal.at.