Fiscal Friday

Alle Jahre wieder … kommt die Weihnachtsfeier

Ihr müsst für eure Mitarbeiter keine bunten Holzzüge basteln, aber über ein kleines Weihnachtsgeschenk freut sich jeder © Markus Spiske / Unsplash
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Wer nicht blindlinks durch die Stadt läuft hat sie schon bemerkt, die Christkindlmärkte, die Punschstände, die Weihnachtsbeleuchtung. Weihnachten naht und damit nicht nur die Weihnachtsgelder sondern auch die Gedanken daran, wie man sich bei den MitarbeiterInnen für die, über das Jahr erbrachte (hoffentlich) ausgezeichnete Arbeit bedanken kann. Selbstverständliche gibt es unterschiedliche Methoden sich erkenntlich zu zeigen: eine ausschweifende Weihnachtsfeier, eine Bonuszahlung oder natürlich Geschenke, zumeist in der Form von Gutscheinen.

Im Weiteren werden wir uns mit den steuerlichen Aspekten Ihrer Großzügigkeit beschäftigen um zu beweisen, dass sich diese nicht nur auf Ihr Arbeitsklima positiv auswirkt sondern außerdem eine weitere Option darstellt Steuern zu sparen.

Die Weihnachtsfeier

Das Lokal ist reserviert, die Dekoration gebastelt und das Menü vorbestellt – es ist wieder einmal Zeit für die alljährliche Weihnachtsfeier. Während sich MitarbeiterInnen bei diesen Veranstaltungen an gewisse Faustregeln halten müssen gibt es auch für den veranstaltenden Unternehmer ein paar Sachen zu beachten:

Um für die Mitarbeiter aber auch für den Unternehmer noch als steuer- und sozialversicherungsfreie Veranstaltung zu gelten darf die Summe die pro Mitarbeiter über das Jahr für Veranstaltungen ausgegeben worden ist 365,00 Euro nicht überschreiten. D.h. wenn über das Jahr verteilt bereits Kosten verursachende Veranstaltungen statt gefunden haben, (Betriebsausflug etc.) dann sind nur mehr all jene Kosten der Weihnachtsfeier pro Mitarbeiter Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei, die eine (Jahres-)Gesamtsumme von 365 Euro nicht überschreiten.

Beispiel:

Betriebsausflug pro Person:                      75 Euro

Sommerfest pro Person:                            50 Euro

Verbleibend für die Weihnachtsfeier:  240 Euro

Wusstest du ….

Gefördert werden nur Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter die vor allem darauf abzielen das Betriebsklima zu verbessern.

Beachtet werden muss jedoch auf alle Fälle, dass die Veranstaltung der gesamten Belegschaft offen stehen muss und nicht nur an einzelne Mitarbeiter gerichtet sein darf. Wäre dies der Fall wären die Kosten der Veranstaltung nicht mehr begünstigt.

Die Weihnachtsgeschenke

Neben der Weihnachtsfeier haben auch Weihnachtsgeschenke in dem einen oder anderem Unternehmen durchaus Tradition. Tatsächlich können diese Geschenke teilweise oder zur Gänze steuer- und sozialversicherungsbefreit behandelt werden, wenn einige Grenzen und Regeln eingehalten werden.

Beitrags- und Steuerbegünstigt sind im Grunde nur Sachaufwendungen bzw. all jene Geschenke die nicht in Bargeld abgelöst werden können.

Darunter fallen unter anderem Weinflaschen, Geschenkkörbe und Gutscheine jeglicher Art.

In der Regel sind Gutscheine die bevorzugte Methode der Unternehmen ihren MitarbeiterInnen einen Bonus zukommen zulassen. Einfach eingekauft bestechen sie vor allem durch ihre Vielfältigkeit beim Verbrauch durch den Mitarbeiter.

Grundsätzlich gilt:

  1. Ein Gesamtwert von 186,00 Euro pro Mitarbeiter darf nicht überschritten werden.
  2. Die Geschenksübergabe muss auf alle Fälle immer anlassbezogen stattfinden.
  3. Die Geschenke dürfen keine individuelle Belohnung darstellen – muss also allen Mitarbeitern im gleichen Maß überreicht werden.

Achtung

Bargeldzuwendungen an Mitarbeiter sind auf alle Fälle immer steuer- und beitragspflichtig und können nur im Zuge des Jahressechstels einer Begünstigung unterworfen sein.

 

 

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