Vorschlag

Austria Limited: Gründung einer Firma soll schon ab 5.000 Euro möglich sein

Margarete Schramböck sprach über das Kaufhaus Österreich. © BMDW/Hartberger
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Viele Firmenpleiten und wieder ansteigende Arbeitslosigkeit – das ist von der Wirtschaftskrise, die durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde, in den nächsten Monaten zu erwarten. Die österreichische Bundesregierung unter Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) will da (neben anderen) ein Gegenmittel gefunden haben: Menschen in Österreich soll mit einer neuen Gesellschaftsform unter dem Namen „Austria Limited“ das Gründen neuer Firmen erleichtert werden (Trending Topics berichtete).

Begutachtung für Herbst geplant

Noch befinden sich das Wirtschafts- und das Justizministerium in Abstimmung dazu, doch nun sind erste Details über die Ausgestaltung zu erfahren. Ziel ist, den Vorschlag noch im Herbst, vorzugsweise im Oktober in Begutachtung bringen zu können. Wie schon im Regierungsrogramm zu lesen war, ist das generelle Ziel, mit einer neuen Kapitalgesellschaftsform dafür zu sorgen, dass Gründer und Startups in der Frühphase eine „international wettbewerbsfähige Option“ bekommen. Die österreichische GmbH gilt als teuer, aufwändig und langwierig.

Wie sieht der Vorschlag des Wirtschaftsministeriums von Margarete Schramböck (ÖVP) nun aus? Folgende Eckpunkte werden – vorbehaltlich der notwendigen Abstimmung mit dem Justizministerium von Alma Zadić (Grüne) – derzeit in Betracht gezogen:

  • Mindestnennkapital von 5.000 Euro
    Ein Viertel des jährlichen Gewinnes ist zur Bildung einer Gewinnrücklage zu verwenden, bis das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft einen zu definierenden Mindestbetrag (10.000 oder 35.000 Euro) erreicht hat.

    • Das Nennkapital kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen und Dienstleistungen aufgebracht werden. Allerdings soll es gläubigerschützende Begleitregelungen geben, die eine angemessene Bewertung der Dienstleistungen sicherstellen.
    • Um die neue Gesellschaftsform auch für internationale Gründer attraktiver zu machen, sollte der Gesellschaftsvertrag sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgeschlossen werden können.
    • Der gesamte Gründungsvorgang sollte digital abgewickelt werden können.
  • Gesellschaftsrechtliche Organe
    • Um die Organstruktur möglichst einfach und die laufenden Kosten niedrig zu halten, soll es grundsätzlich nur ein Leitungsorgan und die Gesellschafterversammlung geben.
      • Die Einrichtung eines Aufsichtsrats und eine Abschlussprüfung sollten wie bei der GmbH erst ab bestimmten Schwellen zwingend erforderlich sein
      • Der Prüfbericht über die Abschlussprüfung soll auch in englischer Sprache erstellt werden können.
    • Umlaufbeschlüsse: Die Beschlussfassung mittels elektronischen Signaturprogrammen (z.B. mit DocuSign, HelloSign) oder Email sollte möglich sein.
      • Umlaufbeschlüsse sollten in allen Fällen eine gleichwertige Alternative zu Beschlüssen in einer Gesellschafterversammlung sein. Umlaufbeschlüsse sollten auch in englischer Sprache möglich sein.
  • Incentivierungsprogramme
    • Startups können (zumindest am Anfang) regelmäßig keine adäquaten Entgelte anbieten. Meist ist eine rein wirtschaftliche Beteiligung gewünscht, ohne gesellschaftsrechtliche Mitsprachrechte (wie zB Stimmrechte). Daher ist die Einführung von stimmrechtslosen Anteilen zu überlegen, mit denen nur ein Mindestmaß an Gesellschafterrechten verbunden ist (z.B. die jährliche Zusendung des Jahresabschlusses).

Zum Vergleich: Das Stammkapital einer GmbH in Österreich muss mindestens 35.000 Euro betragen. Bei einer gründungsprivilegierten GmbH beträgt das Stammkapital mindestens 10.000 Euro. Beim vorliegenden Vorschlag müssen diese beiden Grenzen erst über Zeit erreicht werden, indem eine Gewinnrücklage gebildet wird. Auch keine leichte Aufgabe, schließlich weiß man von vielen Startups, dass sie in den ersten Jahren wenig Umsatz machen und die oft hohen Kosten durch Investments finanzieren. Von Gewinnen ist da selten die Rede.

Nun bleibt abzuwarten, was das Justizministerium zu dem Vorschlag sagt und ob ein Gesetzesentwurf bald in Begutachtung gehen kann.

Anmerkung: Wie die neue Gesellschaftsform letztendlich heißen wird, ist noch nicht fix. Deswegen schreiben wir bis dahin von der „Austria Limited“ – unter diesem Schlagwort ist das Thema bekannt geworden.

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