Gastbeitrag

„Austrian Limited als AG ist zielführender als die Neuauflage der GmbH“

Rechtsanwältin Jeannette Gorzala. © Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH
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Jeannette Gorzala ist Rechtsanwältin bei Stadler Völkel Rechtsanwälte in Wien und dort unter anderem auf Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht spezialisiert. In diesem Gastbeitrag befasst sie sich mit der Frage, wie eine neue Gesellschaftsform, die unter dem Schlagwort „Austria Limited“ diskutiert wird, den Anforderungen von Startups am besten gerecht werden kann.

Insgesamt bestanden in 2019 rund 92.000 Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wobei 4.000 Neugründungen erfolgten. Neben der „klassischen“ GmbH, welche ein Mindeststammkapital in Höhe von EUR 35.000 hat, gibt es auch eine gründungsprivilegierte Variante mit einem auf 10 Jahre herabgesetzten Mindeststammkapital von EUR 10.000. Bei der Gründung muss die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt werden. GmbH-Geschäftsanteile können nur wirksam durch den Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages (SPA) in Form eines Notariatsakts übertragen werden.

Hintergrund dieser Formvorschrift ist die Immobilisierung der Geschäftsanteile. GmbH-Geschäftsanteile sollen nicht umlauffähig sein, was im Besonderen deren Börsenhandel unterbinden soll. In ihrer Konzeption ist die GmbH daher gerade keine einer Aktiengesellschaft (AG) vergleichbare „anonyme Kapitalanlage“, sondern eine Kapitalgesellschaft mit stark personalistischen Zügen, was in diversen Elementen (zB bekannter Gesellschafterkreis, mangelnde Umlauffähigkeit) zum Ausdruck kommt.

GmbH nicht für Anliegen von Startups geschaffen

Damit scheint die GmbH allgemein nicht für bestimmte Anforderungen von Startups und Scaleups geschaffen zu sein. Jungunternehmen in der Frühphase und im Wachstumssegment benötigen Instrumente und Strukturen zur (i) einfachen Aufnahme von Eigenkapital durch Hereinnahme neuer Investoren, (ii) unkomplizierten Änderung des Eigentümerkreises (iii) Motivation und Bindung von Mitarbeitern an den Unternehmenserfolg sowie (iv) Kosteneffizienz betreffend die Gründung sowie laufende Ausgaben. Diese Anliegen lassen sich womöglich besser durch eine andere Rechtsform als die GmbH umsetzten.

Die Übertragung von Aktien unterliegt nicht der Notariatsaktspflicht, wodurch ein Aktionärswechsel bei einer AG einfacher möglich ist als bei der GmbH. Nicht börsennotierte AGs müssen verpflichtend Namensaktien ausgeben. Die Übertragung von Namensaktien erfolgt mittels Aktienkaufvertrag und dem Indossament, d.h. einem Übertragungsvermerk auf der Rückseite der Aktienurkunde. Nur wer im Aktienbuch der AG eingetragen ist, gilt m Verhältnis zur AG als Aktionär.

Bei der Eintragung des neuen Aktionärs ist die Aktienurkunde vorzulegen. Dass ein Aktienbuch auf der Blockchain geführt werden kann, wurde bereits erfolgreich bewiesen. Folglich bietet die AG in diesen Aspekten wesentliche Vorteile gegenüber der GmbH, bei welcher eine Tokenisierung der Anteile aufgrund der Notariatsaktspflicht nur über mühsame und aufwendige Treuhandkonstruktionen ansatzweise nachgebildet werden kann.

Wie Mitarbeiter beteiligt werden

Auch ist die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Employee Stock Option Plans, kurz ESOP) bei AGs einfacher möglich. Seit 2018 besteht zudem die Möglichkeit der Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen, welche in bestimmtem Ausmaß steuerbegünstigt sind. Auch bei Startups in der Rechtsform der GmbH haben virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (Virtual Stock Ownership Plans, kurz VSOP) etabliert, um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen, ohne ihnen formale Gesellschafterstellung einzuräumen. Diese Programme müssen jedoch sehr gut rechtlich und steuerlich strukturiert sein, um tatsächlich für alle Beteiligten eine Win-Win-Situation darzustellen.

Nichtsdestotrotz wird die AG als Rechtsform im Vergleich zur GmbH weniger genutzt. Insgesamt bestanden 2019 nur 719 AGs (davon rund 70 börsennotiert), wobei lediglich 6 Neugründungen erfolgten. Eine Hürde bei der AG sind vor allem die hohen Kosten. Das Grundkapital muss mindestens EUR 70.000 betragen. Weiter ist die Corporate Governance einer AG mit einem unabhängig von der Größe der AG einzurichtenden Aufsichtsrat aufwändiger als jene der GmbH.

Plädoyer für die „kleine AG“

Andere Mitgliedstaaten haben bereits erfolgreich „kleine“ AGs mit für Startups und KMUs angepasster Governance etabliert. Folglich wäre anstelle einer Neuauflage der GmbH eine Austrian Limited als AG womöglich eine zielführendere Option, um die Attraktivität des Gründungs- und Investitionsstandorts Österreich für Startups sowie Investoren zu stärken.

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