Gastbeitrag

Bitcoins und andere Kryptowährungen – was muss wann versteuert werden?

Bitcoin & Cash. © Pixabay
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Im Jahr 2017 hat sich der Wert von Bitcoin mehr als verzwanzigfacht und ist somit auf ein Rekordhoch gestiegen. Aktuell halten Bitcoins und sonstige Kryptowährungen Anleger in Atem und die große Frage ist – platzt die Blase? Umso mehr  stellt sich daher für viele die Frage – wenn ich jetzt verkaufe, wie ist das steuerlich zu behandeln?

Einkommensteuer: Bitcoins & Co sind nicht als offizielle Währung anerkannt

Seitens BMF wurde klargestellt: Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins sind nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen auch keine Finanzinstrumente darf. Es handelt sich somit um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter, die nicht abnutzbar sind.

Betriebsvermögen versus Privatvermögen

Eine Unterscheidung, ob und wann Gewinne/Erträge aus Kryptowährungen zu versteuern sind, hängt von der Vorfrage ab, ob diese im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.

Werden Bitcoins & Co im Betriebsvermögen gehalten, sind bei bilanzierenden Unternehmen die Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzbuches bzw. für Gewinnermittlern nach § 5 Einkommensteuergesetz (zB GmbH) zusätzlich jene des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Je nachdem ob daher die im Betriebsvermögen gehaltenen Coins lang- oder kurzfristig dem Unternehmen zuzuordnen sind, ist eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Es muss jährlich eine Bewertung durchgeführt werden, wodurch sich steuerlich wirksame Abwertungen, aber auch Zuschreibungen ergeben können.

Liegt der aktuelle „Kurswert“ über den Anschaffungskosten, besteht kein Handlungsbedarf – liegt er darunter, muss abgewertet werden. Kommt es im Folgejahr zu wiederum Wertsteigerungen, muss bis zum Anschaffungswert wieder zugeschrieben werden. Werden Kryptowährungen an „Börsen“ gekauft und dort auch wieder in Euro bzw. andere virtuelle Währungen umgetauscht, können Kursgewinne bzw. –Kursverluste entstehen, die ebenso im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist hier die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis.

Nachdem Kryptowährungen wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, müssen die daraus resultierenden Einkünfte entweder zum normalen progressiven Steuertarif versteuert werden (bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften) oder im Falle von Kapitalgesellschaften dem 25%igen Körperschaftsteuer-Tarif.

Nur im Falle der zinstragenden Veranlagung von Bitcoins & Co stellen sie Wirtschaftsgüter dar, welche gem. EStG dem Sondersteuersatz von 27,5% unterliegen.

Privat: Nur unter bestimmten Umständen steuerpflichtig

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen hingegen, ist gem. § 31 EStG als Spekulationsgeschäft nur dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung unter einem Jahr liegt. Der Tausch in andere Kryptowährungen ist hierbei ebenso als Veräußerung zu sehen. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern (zB Schenkung, Erbschaft) ist der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers ausschlaggebend. Findet daher die Veräußerung, bzw der Umtausch über ein Jahr nach Anschaffung statt, ist dies außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist und somit steuerfrei, andernfalls sind die Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu qualifizieren und unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif.

Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angekauft, so kann im Falle von Verkäufen/Umtausch eine beliebige Zuordnung durchgeführt werden, sofern die Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert sind – andernfalls gilt die jeweils älteste Anschaffung als zuerst verkauft („First-in-first-out“ – FIFO-Methode).

Werden realisierte Wertänderungen im Privatvermögen generiert, kommt bei einer zinstragenden Veranlagung ebenfalls der Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5% zur Anwendung.

Umsatzsteuerlich wurde auf Basis von EuGH Rechtsprechung klargestellt, dass der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln (zB Euro) zu Bitcoins und vice versa eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit ist.

Dieser Gastbeitrag wurde von David Gloser, geschäftsführender Gesellschafter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei ECOVIS Austria und Barbara Hölzl, Geschäftsführerin und Steuerberaterin bei ECOVIS Austria, verfasst.

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