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Tipps für Start-up-Gründer: Wie wird man unangenehme Gesellschafter wieder los?

Start-uppen: Leben voller Hürden. © Fotolia/Rawpixel.com
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Viele Gründer wissen nicht, dass sie bereits ein Unternehmen gegründet haben. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist die erste Rechtsform, die ein Start-up automatisch per Gesetz hat, sobald bestimmte Schritte gesetzt wurden. Wie es bei einer GesbR hinsichtlich Vertretung nach außen, Pflichten und Kündigung bzw. Ausschluss von Gesellschaftern aussieht, erläutert Christoph Schmid von der Rechtsanwaltskanzlei CMS in Österreich.

Wer darf die GesbR nach außen vertreten?

Bei der Vertretungsmacht nach außen handelt es sich um ein rechtliches Können. Selbst wenn ein Gesellschafter im Innenverhältnis nicht zum Abschluss gewisser Geschäfte für die Gesellschaft berechtigt ist, kann es daher dazu kommen, dass er trotzdem rechtswirksam nach außen vertritt. Es ist also grundsätzlich möglich, dass Sie durch das Handeln anderer Gesellschafter verpflichtet werden. Diese Möglichkeit besteht, selbst wenn Sie einer Vertretung nicht zugestimmt haben, diese somit gegen Regeln im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern verstößt. Ein solcher Verstoß kann zwar Schadenersatzpflichten auslösen, ist aber nur im Innenverhältnis gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Gesellschafter geltend zu machen. Der Gültigkeit eines Geschäfts mit einem außenstehenden und gutgläubigen Dritten, der von dem Vertretungsmangel nichts wusste bzw. wissen musste, steht dieser Verstoß nicht entgegen.

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass sich bei der GesbR die Geschäftsführungsbefugnis mit der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis deckt. Im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens gilt seit der jüngsten GesbR-Reform Alleinvertretungsbefugnis mit Widerspruchsrecht jedes anderen Gesellschafters, sollte nichts anderes vereinbart sein. Bei der unternehmerisch tätigen GesbR dürfen Dritte auf die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters vertrauen, es sei denn, der Mangel der Vertretungsbefugnis war ihnen bekannt oder hätte ihnen auffallen müssen. Daraus ergibt sich nun für jeden Gesellschafter die immanente Gefahr, aus „Alleingängen“ eines anderen Gesellschafters verpflichtet zu werden. Umgekehrt können Sie als Gesellschafter jederzeit Geschäfte abschließen, die andere Gesellschafter mitverpflichten. Sollten Sie aber Ihre Befugnis, also den Konsens mit den anderen, überschreiten, können Sie im Nachhinein gegenüber dem Dritten nicht geltend machen, dass Sie ja zum Abschluss des Geschäfts gar nicht befugt gewesen wären. Das Geschäft bleibt somit gültig. Gleichzeitig können Schadenersatzforderungen Ihrer Mitgesellschafter gegen Sie entstehen.

Vorsicht Pflichten!

Mit der bewussten oder auch unbewussten Gründung einer GesbR haben Sie gegenüber Ihren Mitgesellschaftern eine sogenannte

  • Mitwirkungs-,
  • Interessenwahrungs- und
  • Gleichbehandlungspflicht

übernommen. Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie nicht nur berechtigt sind, an Ihrem neu geborenen Unternehmen mitzuwirken, sondern auch dazu verpflichtet sind. Von dieser Verpflichtung können Sie nur insoweit entbunden werden, als dies nicht dem Wesen Ihres Unternehmens widerspricht. Wenn Sie sich also entscheiden, ein Startup mitzugründen, seien Sie sich bewusst, dass spätere Untätigkeit Folgen haben kann.

Sie haben ferner mit Ihrem Handeln die Interessen der Gesellschaft zu wahren und unterliegen einem Wettbewerbsverbot. Sie haben also ab dem Zeitpunkt der Gründung der unternehmerischen GesbR alle für die Gesellschaft schädlichen Nebengeschäfte zu unterlassen. Sollten Sie bereits im gleichen Geschäftsbereich wie Ihr neues Unternehmen tätig sein, stellen Sie sicher, dass dies allen Gesellschaftern von Beginn an bekannt ist und vereinbaren Sie mit ihnen klar ihre sonstigen Tätigkeiten.

Denkbar wäre sonst eine Situation, in welcher ein Gesellschafter einer GesbR einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Sparte der Gesellschaft nachgeht und nach Gründung beschließt, eine gemeinsame Geschäftsidee lieber im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber umzusetzen. Entsteht hierdurch ein Schaden für die GesbR, sind die Interessen der Gesellschafter der GesbR verletzt. Sie setzen sich mit einem derartigen Verhalten dem Ausschluss aus der GesbR mittels Klage und Schadenersatzforderungen der anderen Gesellschafter aus – all dies wohlgemerkt auch dann, wenn Ihnen nicht einmal bewusst war, dass Sie bereits eine GesbR gegründet haben und dadurch für Sie Pflichten entstanden sind.

Als Gesellschafter einer GesbR können Sie unter Umständen auch dazu verpflichtet werden, einen Nachschuss in das Gesellschaftsvermögen zu leisten, selbst wenn Sie diese Nachschusspflicht nicht vereinbart haben. Für den Fall, dass die Gesellschaft sonst nicht mehr fortführbar wäre, genügt ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter zur Leistung eines Nachschusses. Der überstimmte Gesellschafter kann sohin entweder freiwillig austreten oder mittels Klage der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden.

Kündigung und Ausschluss

Ein unangenehmes Thema, über das Sie sich allerdings besser früher als später Gedanken machen sollten, betrifft Kündigungsrechte bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern. Gerade im Lichte der neuen GesbR-Reform erhält dieses Thema besondere Brisanz. Nach neuer Rechtslage können Sie Ihr Gesellschaftsverhältnis lediglich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung erleichternde Regelungen sind zulässig, müssen aber ausdrücklich vereinbart werden.

Die Kündigung auch nur eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Die verbliebenen Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dies verhindert, dass der kündigende Gesellschafter die Herausgabe des auf ihn entfallenden Anteils am Realvermögens der Gesellschaft in natura erzwingen kann. Daher können Sie bei Kündigung nicht damit rechnen, dass Sie Ihre eingebrachten Sachen in natura wieder zurückbekommen. Unter Umständen wird Ihnen der Wert in Geld erstattet. Diese Bewertung ist oft Gegenstand einer Streitfrage und wird vor Gericht im worst case von einem Sachverständigen vorgenommen, der sich in seinem Gutachten an unteren Mittelwerten orientiert.

Wie werden Sie unangenehme Gesellschafter wieder los?

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Im Kreis Ihrer Gesellschafter befindet sich jemand, der lediglich aufgrund seines finanziellen Engagements als Gesellschafter aufgenommen wurde. Dieser trägt in weiterer Folge wenig zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bei, blockiert mit Widersprüchen und mangelnder Zustimmung wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen und verfolgt komplett andere Interessen (z.B. Sicherung seiner Einlage) als die übrigen Gesellschafter. Die Gesellschaft finanziert sich mittlerweile selbst, ist nicht mehr auf Finanzspritzen des unleidlichen Gesellschafters angewiesen und würde ein weit besseres Ergebnis erwirtschaften, wenn die Strategie der übrigen Gesellschafter ungebremst verfolgt werden könnte.

Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, können Sie den lästigen Gesellschafter lediglich bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ mit einer gerichtlichen Klage ausschließen. Die zwingende Prozessführung ist besonders in dem Fall für die übrigen Gesellschafter riskant und beschwerlich, wenn der auszuschließende Gesellschafter aufgrund seiner finanziellen Ressourcen im Prozess den längeren Atem hat. Sie müssen weiters dabei beachten, dass ein Ausschluss auf diesem Weg nur mittels gemeinsamer Klage aller übrigen Gesellschafter möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist es ungemein wichtig, sich genau zu überlegen, mit wem man gemeinsam ein Unternehmen gründet. Wenn Sie die eben skizzierte unangenehme Situation vermeiden möchten, vereinbaren Sie, wann ein Ausschluss eines Gesellschafters möglich sein soll. Speziell empfiehlt es sich, den Prozesszwang vertraglich abzubedingen.

GesbR – Kurz zusammengefasst

Sie können sich durchaus schon in einer gesetzlich klar geregelten Unternehmensform – der GesbR – befinden, auch wenn Sie sich dessen noch gar nicht richtig bewusst sind. Ab dem Zeitpunkt, in dem Sie mit Ihren Partnern beschließen gemeinsam „mit einer bestimmten Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen“ sind Sie Gesellschafter einer GesbR.

Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten Sie schon zu Beginn grundsätzliche Regelungen hinsichtlich

  • (Gewinn-) Beteiligung bzw. Ausschüttung,
  • Vermögenseinbringung,
  • Geschäftsführung und Vertretung nach außen,
  • Arbeitsleistung,
  • Nebengeschäfte,
  • Haftung,
  • Aufnahme/Ausscheiden von Gesellschaftern;

vereinbaren. Empfehlenswert ist, dies schriftlich in Form eines grundsätzlichen Gesellschaftsvertrages zu tun, selbst wenn Sie sich vielleicht noch keine fundierte juristische Beratung leisten können. Für vieles, das Sie nicht vereinbaren, greifen ansonsten gesetzliche Regelungen, die Ihnen später unter Umständen zur Last fallen.

Über den Autor: Christoph Schmid ist Associate bei CMS in Wien und kann hier kontaktiert werden: christoph.schmid@cms-rrh.com

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