Corona-Kurzarbeit: Alle Informationen zur neuen Regelung
Am Samstag präsentierte die Bundesregierung rund um Kanzler Kurz einen vier Milliarden Euro schweren Hilfsfonds. Darin enthalten ist auch ein Modell für „Corona-Kurzarbeit“. Die Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich – ab sofort. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) versuchte bereits am Wochenende im ORF den Ernst der Lage klar zu machen: „Das wird ein massives Budget-Defizit, aber das ist notwendig, damit die Unternehmen überleben und Arbeitnehmer ihre Jobs nicht verlieren“. Neben den vier Milliarden Euro starken Fonds könnten noch weitere Sicherheitsnetze installiert werden. Ein-Personen-Unternehmen könnten beispielsweise direkt Cash auf die Hand erhalten.
Corona-Kurzarbeit: Wichtig für die Wirtschaft
Als wichtiges Instrument bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten gilt auch die Kurzarbeit. Für die aktuelle Krise wurde nun die Corona-Kurzarbeit geschaffen. Der Zweck: Die Arbeitskosten für Unternehmen kurzfristig und zeitlich begrenzt zu reduzieren, ohne dafür MitarbeiterInnen entlassen zu müssen. Auch für Angestellte bringt die Kurzarbeit aber Änderungen mit sich – so gibt es beispielsweise keine 100-prozentige Lohnfortzahlung.
Regeln für die Kurzarbeit
Zuerst zu den erforderlichen Aspekten – Kurzarbeit kann nicht einfach bestimmt werden, davor hat der Arbeitgeber ein paar Schritte vor sich. Kurzarbeit erfordert …
- … eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft,
- … diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung.
- … die Zustimmung des Arbeitsmarktservice
Die Corona-Kurzarbeit ist deutlich vereinfacht. Es gibt ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Einzelvereinbarung und ein Muster für die Sozialpartnervereinbarung/Betriebsvereinbarung.
Einige „Regeln“ gibt es aber zu beachten. So müssen Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit auf Wunsch des Arbeitgebers „das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren“. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus „müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren“, heißt es von Seiten der WKO. Ein Factsheet fasst alle Neuheiten zusammen.
Weniger Verdienst für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen mit temporär weniger Verdienst rechnen. Die Corona-Kurzarbeit sieht eine sogenannte „Nettoentgeltgarantie“ vor, die wiederum mit (leichten) Verdienstentgängen einhergeht. Die Staffelung sieht folgendermaßen aus:
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
- Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85 %
- Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80 %
Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
Die WKO führt auch ein Beispiel zum besseren Verständnis an: Ein Arbeitnehmer erhält ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von 2.000 Euro (netto 1.500 Euro). Die Arbeitszeit wird um 50 % verringert. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber während der Kurzarbeit netto 1.275 Euro (das sind 85 % Nettoentgeltgarantie), also brutto ca. 1.585 Euro. Diese 1.585 Euro sind um 585 Euro mehr als es der 50 %-Arbeitszeit entspricht (50 % von brutto 2.000 sind 1.000 Euro). Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber diese 585 Euro an Mehrkosten.
Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen. Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.
Corona-Kurzarbeit: Dauer und Arbeitszeiten
Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10 % betragen, heißt es von der WKO. Sie könne zeitweise auch Null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen: 5 Wochen 0 %, 1 Woche 60 %. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
Weiters heißt es: „Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden.“ Betriebe ohne Betriebsrat müssten die Sozialpartner darüber spätestens fünf Arbeitstage im Voraus informieren. Und: „Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung.“ Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.
„Kurzarbeit nutzen“
Arbeitsministerin Christine Aschbacher zu den Hintergründen: „Um möglichst viele Arbeitsplätze sichern zu können, haben wir im Corona-Maßnahmenmix bis zu 400 Millionen Euro zusätzlich die Corona-Kurzarbeit vorgesehen. Wir ermöglichen mit dieser Gesetzesänderung, dass ab nächster Woche mit der Corona-Kurzarbeit einfachere und raschere Hilfen möglich sind, vor allem unbürokratisch und schnell“. Ihre Bitte an alle Unternehmen: „Nützen Sie die Corona-Kurzarbeit, wenn es wirtschaftlich irgendwie möglich ist.“
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„Eine solche Phase haben nur unsere Eltern und Großeltern während des Zweiten Weltkriegs und des Wiederaufbaus erlebt“, sagte Harald Mahrer, Präsident der Wirtschaftskammer. Es gelte, „möglichst viele Menschen in Beschäftigung zu halten“ und die „Liquidität für Betriebe sicher zu stellen“.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wie schnell kann der Antrag gestellt werden?
„Der Antrag für die neue Kurzarbeit kann ab heute Montag gestellt werden. Die Sozialpartner haben zugesagt, ab Abschluss der Gespräche auf betrieblicher Ebene (Vorliegen einer unterschriftsreifen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung) eine Sozialpartnervereinbarung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen.“
In welchem Ausmaß kann die Arbeitszeit reduziert werden?
„Die wöchentliche Arbeitszeit kann in diesem Modell über einen längeren Zeitraum auf 0 % reduziert werden. Im Durchrechnungszeitraum müssen jedoch mindestens 10% erreicht werden.“
Wie ist mit Alturlaub umzugehen?
„In Abstimmung mit dem Arbeitgeber ist bei der Corona-Kurzarbeit der gesamte Urlaub aus früheren Urlaubsjahren zu verbrauchen.“
Die wichtigsten Schritte für Arbeitgeber
1.: Rechtzeitige Verständigung der regionalen Geschäftsstelle des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten
2.: Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
3.: Kontaktaufnahme mit Wirtschaftskammer und Gewerkschaft (Sozialpartnervereinbarung)
4.: Einbringung des Antrages beim zuständigen AMS