FAQs

Corona-Kurzarbeit: Alle Fragen, Antworten, Downloads und Berechnungsmodelle (Update)

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Nach wie vor ist vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht zu einhundert Prozent klar, wie die spezielle Kurzarbeit in Zeiten des Coronavirus nun geregelt ist. Dazu kursieren offenbar unterschiedliche Berechnungsvarianten und einige Falschmeldungen. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten gesammelt.

Alle überarbeiteten Infos von den neuen Richtlinien findet ihr am Artikelende – unter „Update“. Auch Berechnungsbeispiele haben wir dort gesammelt.

Bei AMS und WKO sind die Telefonleitungen konstant überlastet. Auch das dürfte ein Grund sein, warum viele Unternehmen und Angestellte derzeit nicht so recht wissen, was sie von der Situation halten sollen. Das Schlagwort „Kurzarbeit“ geistert durch die Medien, neuerdings auch „Corona-Kurzarbeit“. Damit gelten auch andere Regeln als bei der regulären Kurzarbeit, um ausreichend und rasch helfen zu können. Am 13. März beschlossen die Sozialpartner und die Regierung die zeitlich befristete Regelung. Das Budget dafür wurde von 20 auf 400 Millionen Euro aufgestockt.

Unklarheit schafft Unsicherheit

Obwohl zahlreiche Informationsseiten eingerichtet wurden, herrscht an vielen Stellen noch immer Unklarheit. Auch uns erreichen Anfragen von Lesern, die unsicher sind und Fragen haben. Nachfolgend sammeln wir also Fragen und Antworten. Wir ergänzen den Artikel laufend. Bei Fragen wendet euch gerne auch an uns: oliver.janko@trendingtopics.at

+++Corona-Krise: Die größte Challenge unserer Zeit+++

FAQ: Die häufigsten Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

Was ist Kurzarbeit?

Die Definition laut Wikipedia: „Kurzarbeit im Arbeitsverhältnis bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls.“ Unter dem Begriff versteht man gemeinhin also eine zeitlich befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Kurzarbeit ist jedenfalls für alle Betriebe und Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche, möglich.

-> Zum Factsheet des Bundesministeriums

Was soll das bringen?

Vorrangig wird die Kurzarbeit eingesetzt, damit die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesichert wird. Ziel ist es immer, Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen zu vermeiden. Für den Unternehmer sollen „gehaltsreduzierende Entlastungen“ eintreten.

Wie führe ich als Unternehmer die Kurzarbeit ein?

Die WKO veröffentlichte folgende Anleitung:

1. Schritt: Information einholen bei AMS oder WKO oder Gewerkschaften. Von der Frist, dass grundsätzlich erst sechs Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen. Um dem Andrang entsprechend zu begegnen und persönliche Kontakte dennoch auf ein Minimum zu reduzieren, ist zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme oder elektronisch via eAMS-Konto oder per E-Mail zu empfehlen.

2. Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden

3. Schritt: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:

  1. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (Handlungsanleitung)
  2. AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab kommenden Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
  3. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung.

4. Schritt: Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail)

5. Schritt: Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung

Welche Rahmenbedingungen wurden für die Unternehmer festlegt?

Der Steuerberater Ecovis Austria klärt in Form eines Newsletters auf. Folgende Rahmenbedingungen sind zu beachten:

  • Die Arbeitszeit kann zeitweise bis auf null reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Normalarbeitszeit mindestens 10% betragen (Beispiel: Kurzarbeit für 6 Wochen, 5 Wochen 0 % Arbeitszeit, 1 Woche 60 %).
  • Das neue Kurzarbeitsmodell kann entweder für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder bestimmte Gruppen der Arbeitnehmer eines Unternehmens beantragt werden (auch für Teilzeitbeschäftigte möglich; Lehrlinge dürfen nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden). Für verschieden Gruppen von Arbeitnehmern können unterschiedliche Modelle hinsichtlich der Arbeitszeitreduktion vereinbart werden. Für nicht betroffene Arbeitnehmer kann eine alternative Lösung angestrebt werden.
  • Der Arbeitgeber hat eine Nettoersatzrate an den Arbeitnehmer zu bezahlen und erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe. Die Nettoersatzrate ist jener Betrag, den Arbeitnehmer erhalten, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen.
    Die Nettoersatzrate beträgt:

    • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelt über EUR 2.685 erhalten vom Arbeitgeber 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
    • Bei Bruttoentgelt zwischen EUR 1.700 und EUR 2.685 sind es 85%
    • Bei Bruttoentgelt unter EUR 1.700 sind es 90%
  • Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer ein Zeitguthaben und alte Urlaube aus Vorjahren abbauen. Laufender Urlaub muss in den ersten 3 Monaten nicht verbraucht werden, falls die Kurzarbeit länger andauert, sind aber mindestens 3 Wochen des laufenden Urlaubs zu konsumieren. Dadurch kann es zu unterschiedlichen Startpunkten der Kurzarbeit kommen.
  • Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem 4. Kurzarbeitsmonat, also erst bei Verlängerung der Kurzarbeit.
  • Die Kurzarbeit kann maximal auf 3 Monate befristet abgeschlossen werden (Verlängerungen um 3 Monate nach Gesprächen der Sozialpartner nicht ausgeschlossen). Eine Änderung der Kurzarbeitsvereinbarung bzw. eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit kann vereinbart werden.
  • Abfertigung/Sonderzahlungen
    • Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit, ist für die Berechnung der Abfertigung „alt“ jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre.
    • Beiträge zur Abfertigung „neu“ sind auf Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
    • Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.

Kann die Arbeitszeit auf 0 reduziert werden?

Ja. Die Arbeitszeit und somit das Entgelt kann um maximal 90 Prozent reduziert werden, es können aber Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Wichtig aber: Der Durchrechnungszeitraum darf nicht länger sein als der bewilligte Kurzarbeitszeitraum.

Muss der Arbeitnehmer den gesamten Resturlaub aufbrauchen?

Ja. Bei der Corona-Kurzarbeit muss der gesamte alte Urlaub aufgebraucht werden.

Wie steht es um den aktuellen Urlaub?

Aktuell empfiehlt sich eine Reise sowieso nicht, auch die Regelung würde das aber nicht zulassen: Laufender Urlaub ist in den ersten drei Monaten der Kurzarbeit nicht zu konsumieren. Wird die Kurzarbeit verlängert, sind bis zu drei Wochen Urlaub möglich.

Wie viel Geld bleibt dem Arbeitnehmer?

Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS „bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor der Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen.“

  • Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts
  • Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts
  • Bis zu € 5.370,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts

Was kann ich als Unternehmer tun, wenn Mitarbeiter nicht oder nur mehr eingeschränkt eingesetzt werden können?

Die WKO empfiehlt eine Reihe an Zwischenschritten. Generell gilt: „Brechen die Aufträge/Umsätze nicht nur kurzfristig ein, sind auch die Kosten zu reduzieren. Ein Personalabbau ist nur letztes Mittel. Der nächste Aufschwung kommt und dann werden Fachkräfte wieder gebraucht.“

Neben Insourcing, also der betriebsinternen Erledigung ausgelagerter Dienstleistungen, empfiehlt die WKO Folgendes:

  • Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
  • Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
  • Vereinbarung von Urlaub
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
  • Vereinbarung von Kurzarbeit
  • Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands

Wo gibt es derzeit Probleme mit der Regelung?

Verschiedene Details scheinen noch unklar. Wir sind bereits mit AMS und WKO in Kontakt, um Unklarheiten zeitnah aus der Welt zu schaffen.

Marcus Arige, Geschäftsführender Gesellschafter der Designagentur HALLE34, machte auf folgenden Umstand aufmerksam:

Wichtig: Die Beiträge werden ab dem 1. Monat übernommen. Darauf hatten sich Regierung und Sozialpartner geeinigt, Arbeitsministerin Christine Aschbacher kündigte das vergangene Woche auch so an. Ziel ist es auch hier, dass so viele Unternehmen wie möglich in der Coronakrise eine Kurzarbeits-Lösung für ihre Mitarbeiter schaffen. Die Politik appelliert, niemanden zu entlassen. Aschbacher dazu letzte Woche: „“Mein Appell richtet sich an alle Unternehmen in dieser herausfordernden Zeit: Bitte kündigen Sie niemanden, sondern melden Sie stattdessen Kurzarbeit an, um so Arbeitsplätze in Österreich zu sichern“.

Die Verwirrung dürfte von der WKO stammen. Auf der FAQ-Seite der WKO heißt es auch heute noch: „­Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf).“ Das stimmt nicht. Auch die Wiener Zeitung berichtete heute, dass das AMS ab dem ersten Monat die Kosten übernimmt.

2. Ein weiterer Leser machte uns auf Probleme – oder Unklarheiten – bei der Berechnung seitens des Arbeitgebers aufmerksam. Folgende Situation:

Dem Leser wurden von AMS und WKO laut eigener Aussage zwei unterschiedliche Berechnungsmodelle mitgeteilt. Je nach der Berechnung kamen dabei zwei verschieden hohe Belastungen für den Arbeitgeber heraus.

Eine Beispielrechnung von Ecovis

Nachfolgend zwei grobe Rechenbeispiele betreffend die Kosten der Kurzarbeitszeit zum leichteren Verständnis. Gerechnet hat das Team von Ecovis.
Die Vorgaben:
Bruttobezug: 2.000,- Euro für eine 40 Std/Woche
Nettobezug: 1.495,54 Euro
Gesamtbelastung für den Dienstgeber: 2.632,00 Euro
Das garantierte Nettoeinkommen beträgt in diesem Fall 1.271,21 Euro ( =85 % des bisherigen Nettobetrags). Das ergibt hochgerechnet ein Brutto von 1.578,24 Euro.

Fall A: Reduktion der Kurzarbeit auf 10 %

Arbeitsentgelt für 4 Wochenstunden: 200,- Euro
Kurzarbeitsunterstützung für den Dienstnehmer: 1.378,24 Euro
(Berechnung: hochgerechnetes Brutto von 1.578,24 minus auf 10 % („echte Arbeitszeit“) ergibt ein berechnetes Brutto von 200,00 Euro)

Berechnung der Gesamtkosten für den Dienstgeber:

Gesamtes Brutto: 1.578,24 Euro
Dienstgebernebenkosten: 632,83 Euro
Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS: -1.378,24 Euro
Gesamtbelastung für den Dienstgeber: 832,83 Euro (1578,24 Euro brutto + 632,83 Euro Nebenkosten = 2.208,07 Euro Gesamtbelastung – Beihilfe 1.378,24 Euro)

Damit bleibt an Belastung 32 % für den Dienstgeber übrig, wobei davon 10 % für die eigentliche Arbeit bleibt und 22 % als zusätzliche Kosten, um den Dienstnehmer zu binden.

Fall B: Reduktion der Kurzarbeit auf 50 %

Arbeitsentgelt für 20 Wochenstunden: 1.000,00 Euro
Kurzarbeitsunterstützung für den Dienstnehmer: 578,24 Euro
(Berechnung: hochgerechnetes Brutto von 1.578,24 minus auf 50 % („echte Arbeitszeit“) ergibt berechnetes Brutto von 1.000,00 Euro)

Berechnung der Gesamtkosten für den Dienstgeber:

Gesamtes Brutto: 1.578,24 Euro
Dienstgebernebenkosten: 632,83 Euro
Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS: – 578,24 Euro
Gesamtbelastung für den Dienstgeber: 1.632,83 Euro

Damit bleibt an Belastung rund 63 % für den Dienstgeber übrig, wobei davon 50 % für die eigentliche Arbeit bleibt und 13% als zusätzliche Kosten, um den Dienstnehmer zu binden.

Wir stehen in Kontakt mit WKO und AMS und liefern weitere Antworten und Details selbstverständlich nach. Der Artikel wird laufend ergänzt. Wer fragen hat, schreibt an oliver.janko@trendingtopics.at.

+++Warum exponentielle Ausbreitungsszenarien so schwer zu fassen sind+++

Update 1 (18.03., 11:30 Uhr)

Wie Marcus Arige berichtet, wurden einige Auflagen heute überarbeitet. Demnach ist ab sofort kein Abbau von Resturlaub notwendig und auch der Zeitausgleichs-Abbau wird gestrichen. Außerdem soll Kurzarbeit jetzt auch individuell abzuschließen sein, also nicht für die komplette Belegschaft oder einzelne Bereiche. Wir prüfen in diesen Minuten nach und ergänzen den Artikel laufend.

Update 2 (18.03., 13:10 Uhr)

Die Wirtschaft bekommt ein 38 Milliarden Euro schweres Hilfspaket. Das kündigte Kanzler Kurz in diesen Minuten auf einer Pressekonferenz im ORF an. Man dürfe sich nicht vor dem Umstand, dass vielen Unternehmen die Geschäftsgrundlage weggebrochen ist, verschließen. Die Regierung wolle „alles Menschenmögliche“ dafür tun.

Update 3 (20.03. 10:30 Uhr)

Seit gestern Abend sind die neuen, überarbeiteten Richtlinien des AMS online verfügbar. Weiter unten haben wir alle Unterlagen zum Download bereitgestellt. Die wichtigsten Fragen (auch unserer Leser) beantworten wir nachfolgend.

Kann Kurzarbeit für Lehrlinge angemeldet werden?

Nachdem die Berechnungsmodelle für Verwirrung sorgten, hat das AMS nun eine Tabelle mit Pauschalsätzen veröffentlicht. Diese werden zur Berechnung herangezogen. Die Kurzarbeitshilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. Das AMS schreibt weiter: „In den Pauschalsätzen sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht.“ Das AMS ersetzt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gemäß diesen festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden.

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