Gastbeitrag

COVID-19-Investitionsprämie: Frist zur Antragstellung läuft diese Woche aus

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Die Investitionsprämie, die unternehmerische Investitionen in materielles und immaterielles abnutzbares Anlagevermögen attraktiveren soll, muss bis spätestens 28.2.2021 beantragt werden. Wird der bis dahin nicht gestellt, kann generell keine Förderung erfolgen.

Ablauf der Antragstellung und zu beachtende Fristen

In Bezug auf den gesamten zeitlichen Ablauf der Investitionsprämie sind folgende Fristen zu beachten:

Schritte

Frist*

Antragstellung für eine Investitionsprämie

28.2.2021

Setzung erster Maßnahmen

31.5.2021

Durchführungszeitraum Investitionsvolumen ≤ EUR 20 Mio exkl USt

28.2.2023

Durchführungszeitraum Investitionsvolumen > EUR 20 Mio exkl USt

28.2.2025

Frist für die Endabrechnung ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen pro Förderantrag

6 Monate

* die hier angegebenen (verlängerten) Fristen für die Setzung erster Maßnahmen, den Investitionsdurchführungszeitraum sowie die Endabrechnung sollen voraussichtlich am 24.2.2021 beschlossen werden

Antragstellung und Setzen erster Maßnahmen

Die Antragstellung hat zwingend bis 28.2.2021 zu erfolgen. Das setzen erster Maßnahmen kann dann bis spätestens 31.5.2021 erfolgen. Als erste Maßnahmen werden Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn angesehen. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche reichen dafür nicht aus. Auch eine Angebotslegung stellt noch keine erste Maßnahme dar.

Da die Frist für das Setzen von ersten Maßnahmen nach der Frist für die Antragstellung endet, können auch geplante Investitionen in einen Förderantrag aufgenommen werden (Investitionskosten sind bestmöglich plausibel zu schätzen). Da maximal der beantragte Investitionsbetrag gefördert werden kann, sollte im Zweifel eher großzügig geschätzt werden. Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Investitionskosten gegenüber dem in der Förderungszusage festgelegten Umfang unterschritten, so reduziert sich die Förderung aliquot.

  • To do: Diese Woche sollten daher allfällige geplante Investitionsmaßnahmen evaluiert werden, damit bis spätestens 28.2.2021 noch eine Investitionsprämie beantragt werden kann.

Investitionsdurchführung

In weiterer Folge ist darauf zu achten, dass die geplanten geförderten Investitionen auch innerhalb des Investitionsdurchführungszeitraums abgewickelt werden. Dazu hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis längstens 28.2.2023 zu erfolgen hat (bzw bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio exkl USt – unbeschadet üblicher Haftrücklässe – bis spätestens 28.2.2025).

  • Tipp: Unter der vollständigen Bezahlung wird auch das Vorliegen eines Finanzierungsvertrages verstanden (zB Ratenkauf bzw Kreditvertrag), wobei die vollständige Bezahlung in diesem Fall noch nicht bis zum Ende des Investitionsdurchführungszeitraums abgeschlossen sein muss.

Endabrechnung

Werden die Investitionen erfolgreich durchgeführt, hat ab dem Zeitpunkt der letzten Inbetriebnahme und Bezahlung eine Endabrechnung innerhalb von 6 Monaten via aws Fördermanager zu erfolgen.

Pro Förderungsantrag kann nur eine Endabrechnung durchgeführt werden, die die zu fördernden Investitionen gemäß Förderungszusage enthält. Ab einer Investitionsprämie von TEUR 12 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der Investitionen von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

  • Tipp: Auf die fristgerechte Abrechnung ist zu achten, da der Förderanspruch für die Investitionsprämie sonst verfällt.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag muss über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at/) eingebrachten werden und ist vom Unternehmen zu unterfertigen. Der Antrag hat sowohl Angaben über die jeweilige Kostenkategorie (Förderung iHv 7% und/oder 14% der Anschaffungskosten, wobei des Mindestinvestitionsvolumen EUR 5.000 betragen muss) als auch über den geplanten Durchführungszeitraum der Investition(en) zu enthalten.

Der Artikel wurde von Christoph Puchner, Geschäftsführer und Steuerberater und Katharina Geweßler, Steuerberaterin von ECOVIS Austria, verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberater in Österreich im Startup-Bereich.

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