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Die Krux mit der Registrierkasse

Euer Modell ist hoffentlich bereits moderner, der Zweck bleibt aber derselbe © Unsplash / Andrew Branch
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Ein Tablet, ein Computer oder doch ein eigenes System, gemeint damit sind leider keine neu entwickelten Gadgets von Apple & Co. nein die Rede ist von etwas das keiner will, aber viele brauchen – die Registrierkassa. Als Übel empfunden, wurde sie im Jahr 2016 zur Notwendigkeit.

Wer braucht sie?

Grundsätzlich gilt, ein Unternehmer der in seinem Unternehmen einen Jahresumsatz über 15.000 € erzielt und dessen Barumsätze 7.500 € übersteigen, benötigt eine Registrierkassa. Zu den klassischen Barumsätzen zählen Umsätze mit:

  • Bargeld
  • Kreditkarte
  • Bankomatkarte
  • Zahlung per Mobiltelefon
  • Quick und vergleichbare Zahlungsformen.

Aber auch Umsätze die mit:

  • Gutscheinen
  • Bons
  • Geschenkmünzen

oder dergleichen beglichen werden.

Kleinunternehmer und die UVA

Die Kleinunternehmerregelung hat per se, auch wenn es die Umsatzgrenzen anmuten lassen, nichts mit der Registrierkasse zu tun. Selbst als Kleinunternehmer unterliegt man der Registrierkassenpflicht, wenn man die entsprechenden Umsatzgrenzen übersteigt.

Tatsächliche eine Rolle spielt allerdings der UVA – (Umsatzsteuervoranmeldung) Zeitraum.

Eine Registrierkassa muss immer spätestens vier Monate nach Überschreiten der Umsatzgrenze in Betrieb genommen werden. Konkret variiert dieses Einsatzmonat, da dieses von der UVA Meldung des Unternehmens abhängt. Je nach Einstufung geben Unternehmer ihre UVA monatlich oder viertel-jährlich ab. Das bedeutet für die Registrierkassenpflicht:

Monatliche UVA: Das Unternehmen (der Betrieb) überschreitet im Februar die Umsatzgrenze:
Registrierkassenpflicht ab 1. Juni 2017

Vierteljährliche UVA: Das Unternehmen (der Betrieb) überschreitet im Februar die Umsatzgrenze:
Registrierkassenpflicht ab 1. Juli 2017 (da das Überschreiten erst im März bekannt wird)

Die Ausnahmen

Eine österreichische Regelung wäre keine Regelung wenn es nicht die eine oder andere Ausnahme geben würde:

  • Umsätze im Freien (bis 30.000 € netto)
  • Kantinenumsätze von gemeinnützigen Vereinen (bis. 30.000 € netto)
  • Onlineshop
  • Umsätze von Alm-, Ski- & Schutzhütten (bis 30.000 € netto)

Selbstverständlich kann man die Registrierkassa nicht immer überall mit hinnehmen. Aus diesem Grund wurde für Geschäftszweige die unter die „mobile Gruppe“ fallen (z.B. Tierarzt, Friseur, Masseur etc.) eine Möglichkeit geschaffen, vor Ort einen Beleg zu erstellen und die dazu passende Durchschrift ohne unnötigen Aufschub nachträglich zu erfassen.

Die Anschaffung

Wenn im Geschäftsbetrieb bereits ein Tablet oder ein Computer und ein Drucker vorhanden sind, ist man bereits gut gerüstet. Mit einer entsprechenden Software die bereits von mehreren Anbietern bezogen werden kann, können diese technischen Hilfsmittel kurzer Hand zu einer Registrierkassa umgebaut werden.

Wer um eine Anschaffung nicht herumkommt sollte beachten, dass ab 01. April 2017 verschärfte Standards gelten und überprüfen ob der gewählte Anbieter diese Sicherheitsstandards auch erfüllen kann.

Das sich die Anschaffung einer Registrierkasse im Schnitt zwischen 400 € und 1.000 € zu Buche schlägt,  hat sich die öffentliche Hand zu einem Zuckerl – der Registrierkassenprämie bekannt. Diese Prämie – mit 200 € pro Registrierkasse – kann im Jahr der Anschaffung mit dem entsprechenden Formular 108c beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Zusätzlich sind die gesamten Kosten im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Betriebsausgabe absetzbar.

WUSSTEST DU . . .
Dass bei Nichteinhaltung ein Finanzstrafverfahren auf dich zukommt, das nicht nur Strafen in Höhe von 5.000 € mit sich bringt, sondern auch zu einer Schätzung eurer Umsätze im Zuge einer Betriebsprüfung und einer entsprechenden Nachzahlung führen kann.

 

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