Tipps für Startup-Founder: Die 10 Dos und Don´ts bei der Unternehmensgründung
Eine rechtlich solide Basis für den Beginn der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ist viel wert – vor allem in späteren Konfliktsituationen. Neben der Frage, in welcher Rechtsform das Unternehmen betrieben und wie die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern gestaltet werden soll, gibt es noch weitere rechtliche Baustellen, denen sich Gründer in der Gründungszeit widmen sollten. Folgende Tipps können in der Phase der Gesellschaftsgründung helfen:
1. Zusammenarbeit der Gründer
Gerade wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen oder Know-How in bestimmten Bereichen fehlt, ist die Aufnahme von Mitgesellschaftern notwendig. Eine genaue vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gründern kann bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten für klare Verhältnisse sorgen. Hier kommt der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags entscheidende Bedeutung zu.
Dos
- Eruierung vertraglicher Gestaltungsspielräumen, um passende Lösungen für die Gesellschaft und ihre Gründer zu finden
- Aufnahme von Konkurrenz- und Wettbewerbsverboten
- Vereinbaren einer Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) der Geschäftsanteile und von Vorkaufsrechten zwischen den Gesellschaftern, um die Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises nicht zu verlieren
Don’ts
- Verwenden von im Internet verfügbaren „Vertragsmustern“, die nicht auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten sind
- Nichtregelung wichtiger Punkte im Vertrauen auf Handschlagsqualitäten
2. Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und der Gesellschaft
In aller Regel agieren Gründer als Geschäftsführer der Gesellschaft, häufig vermieten sie erforderliche Geschäftsräumlichkeiten oder bringen Wirtschaftsgüter ein. Die Vertragskonditionen zwischen den Gründern und der Gesellschaft müssen fremd- bzw marktüblich sein, wenn das Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Werden die Gründer nämlich bevorteilt, kann ein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsrecht – verbunden mit persönlicher Haftung der Gründer – vorliegen.
Dos
- Genaue und fremd- bzw marktübliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und der Gesellschaft (etwa Arbeits- bzw Geschäftsführerverträge, Mietverträge oder Kaufverträge)
Don’ts
- Nichtregelung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und der Gesellschaft
- Vereinbaren unüblich günstiger Konditionen für die Gründer bei Vertragsabschlüssen mit der Gesellschaft
3. Übertragen von Immaterialgüterrechen (IP/IT-Rechte)
Da IP/IT-Rechte (Erfindungen, Designs, Marken, etc) oft die wertvollsten Assets eines Unternehmens sind, sollten diese entsprechend geschützt werden. Hierbei sollte auf Folgendes geachtet werden:
Dos
- Anmeldung und Registrierung sämtlicher relevanter IP/IT-Rechte auf die Gesellschaft
- Übertragen aller für den Geschäftsbetrieb relevanten IP/IT-Rechte von den Gründern und Mitarbeitern auf die Gesellschaft (etwa durch Vereinbarung in den Dienstverträgen)
Don’ts
- Persönliche Registrierung von IP/IT-Rechten auf Gründer bzw Mitarbeiter der Gesellschaft
- Verzicht auf die Registrierung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen IP/IT-Rechten, um Kosten zu sparen
4. Gewerberecht
Das Gewerberecht regelt die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Geschäftstätigkeit ausgeübt werden darf. Bei Nichteinhaltung drohen neben Verwaltungsstrafen auch Klagen von Mitbewerbern. Daher gilt:
Dos
- Frühzeitiges Abklären, welche Gewerbeberechtigungen bzw Betriebsanlagengenehmigungen für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nötig sind
- Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Gewerbebehörde, um Verzögerungen bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu vermeiden
Don’ts
- Keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem regulatorischen Umfeld, in dem die Gesellschaft tätig werden soll
5. Beziehungen zu Kunden und Lieferanten
Da Kunden- und Lieferantenbeziehungen für das erfolgreiche Wachstum von einem Unternehmen wesentlich sind, sollte zur Vorbeugung von Streitigkeiten auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden.
Dos
- Genaue Regeln für die Leistungsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten
- Aufnahme von Verschwiegenheitspflichten zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Gesellschaft
- AGB sollten im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausgearbeitet und laufend auf ihre Gesetzeskonformität geprüft werden
Don’ts
- Verwenden von Standard-AGB aus dem Internet, ohne sie den Bedürfnissen der Gesellschaft anzupassen
Dieser Gastbeitrag stammt von der Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos die auch das Start-up-Förderprogramms „BTP Nährboden“ betreibt.