Wann ist ein Startup pleite? Negatives Eigenkapital vs. Überschuldung
Wird das Eigenkapital eines Unternehmens buchhalterisch negativ, so bedeutet dies nicht automatisch einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht stellen zu müssen. Es ist allerdings von der Geschäftsführung zu klären, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt oder nicht.
Ein negatives Eigenkapital entsteht, wenn das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht wird – insbesondere bei forschungs- und entwicklungsintensiven Unternehmen wird dies in den Anfangsjahren nach Gründung der Fall sein.
Gemäß § 225 (1) UGB ist nun von den gesetzlichen Vertretern zu überprüfen und im Anhang zu erläutern, ob im Falle eines negativen Eigenkapitals eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt.
Was also tun, wenn im Rahmen der Jahresabschlusserstellung das Eigenkapital plötzlich negativ wird? Welche Schritte hat die Geschäftsführung zur Vermeidung von zivil- und strafrechtlichen Haftungen zu setzen?
Schritt 1: Überprüfen Möglichkeiten zur Vermeidung negatives Eigenkapital
Unter Umständen ist es möglich, durch geeignete Bilanzierungsmaßnahmen und Bewertungsmethoden eine buchmäßige Überschuldung zu vermeiden. Solche – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – Maßnahmen können sein:
- Nutzung von Bewertungswahlrechten (z.B. Inventur);
- Ausschöpfung von Aktivierungswahlrechten (z.B. aktive latente Steuern, geringwertige Wirtschaftsgüter);
- Überprüfung von Abschreibungsdauern und Zuschreibungsmöglichkeiten.
Schritt 2: Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung
Lässt sich die bilanzielle Überschuldung nicht vermeiden, ist die Frage, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, nach einer mehrstufigen Prüfungsmethode zu beurteilen:
a. Überprüfen des Vorliegens einer insolvenzrechtlichen Überschuldung – Aufstellen einer „Überschuldungsbilanz“
Um festzustellen, ob eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt, ist es notwendig eine „Überschuldungsbilanz“ zu Zerschlagungswerten aufzustellen. Die Aktiva und Passiva der Gesellschaft müssen daher geprüft werden, ob im (fiktiven) Fall eines Verkaufes oder Liquidation der Gesellschaft das vorhandene Vermögen ausreicht um die Verbindlichkeiten zu decken. Stille Reserven aktivseitig, aber auch stille Lasten, das sind Verpflichtungen, die bei Fortführung des Unternehmens nicht sofort anfallen würden (z.B. Abfertigungsansprüche, Schließungskosten), sind aufzudecken und Steuereffekte sind zu berücksichtigen.
-> Klingt erfolgsversprechend, ein buchmäßig überschuldetes Startup schafft aber nur in den seltensten Fällen eine positive Überschuldungsbilanz…
b. Sondermaßnahmen, die helfen die insolvenzrechtliche Überschuldung zu beseitigen:
- Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse im darauffolgenden Jahr, die vor Aufstellung der Jahresbilanz im Rückwirkungszeitraum geleistet werden
- Nachrangigstellen von Gesellschafterdarlehen oder sonstigen Verbindlichkeiten;
- Schuldennachlass von Gesellschaftern oder sonstigen Gläubigern im Folgejahr vor Aufstellung der Jahresbilanz
- Harte und werthaltige Patronatserklärung von Gesellschaftern oder anderen Personen.
Eine entsprechende Erläuterung durch die Geschäftsführung hat im Anhang zu erfolgen.
c. Der Blick in die Zukunft – die Fortbestehensprognose
Wenn sowohl die Gesellschafter als auch die Gläubiger keine Bereitschaft zeigen der Kapitalgesellschaft mit den oben beschriebenen Maßnahmen unter die Arme zu greifen, muss der Geschäftsführer seine „hellseherischen Fähigkeiten“ nutzen und mittels Fortbestehensprognose die Zukunft der Gesellschaft prognostizieren.
Diese Prognose hat im Ergebnis eine begründete Aussage darüber zu treffen, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann.
3. Kurz- und Langfristprognose
Es sind dazu eine Primärprognose und eine Sekundärprognose zu erstellen. Die Primärprognose soll die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens der nächsten sechs bis zwölf Monate anhand eines kurzfristigen Finanzplans dokumentieren. Die Sekundärprognose muss für einen längeren Zeitraum erstellt werden (drei Jahre) und umfasst Plan-Gewinn-Verlust-Rechnungen, Planbilanzen und eine Plan-Cashflow-Rechnung. Aus diesem Zahlenwerk und einer ausführlichen verbalen Begründung sollte sich die nachhaltige Trendumkehr („Turnaround“) des Unternehmens ergeben.
Für die Erstellung einer Fortbestehensprognose hat sich der Geschäftsführer sehr intensiv mit der Zukunft des Unternehmens zu befassen. Nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Weiterbestand des Unternehmens gerechnet werden kann, ist es einem sorgfältigen Geschäftsführer zu empfehlen, im Rahmen der Anhangsangabe gemäß § 225 Abs 1 UGB eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu verneinen.
Dieser Gastbeitrag wurde von David Gloser und Barbara Hölzl von der Steuerberatungskanzlei Ecovis verfasst.