Ein Stück vom Kuchen: So funktionieren Startup-Mitarbeiterbeteiligungen

Mag. Thomas In der Maur ist Partner bei einer der bekanntesten Rechtsanwaltskanzleien Österreichs, Höhne, In der Maur & Partner, und hat sich als Startup-Anwalt in der Branche positioniert. In diesem Gastbeitrag beschäftigt er sich mit den Möglichkeiten, wie Gründer:innen ihre Mitarbeiter:innen am besten am Unternehmen beteiligen können.
Die jahrelangen Verhandlungen über eine neue Gesellschaftsform, die den Praxiserfordernissen von Start-Up-Unternehmen entsprechen, haben zu gesetzlichen Änderungen geführt, die die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen revolutioniert haben. Mit der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) und vor allem mit der Abschaffung der Cold Taxation gibt es eine vollkommen neue Grundlage.
Vorbei die Zeit, in der junge Unternehmen mit komplexen VSOP (Virtual Share Option Agreements) versuchen mussten, Schlüsselkräfte durch die Beteiligung an der Gesellschaft an das Unternehmen zu binden. Bis zu der Reform galt nämlich der Grundsatz, dass eine Mitarbeiterbeteiligung ein lohnwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist, der bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Anteile zu einer Besteuerung nach dem progressiven Einkommenssteuertarif führt. Bedenkt man, dass als Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auch die Bewertung des Unternehmens bei der letzten oder der unmittelbar bevorstehenden Finanzierungsrunde in Frage kommt, wird deutlich, wie dringend der Reformbedarf gewesen ist.
Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen
Wenn alle Bedingungen des § 67a EStG vorliegen, kommt es – auf den Punkt gebracht – erst beim Exit oder beim Ausscheiden des Dienstnehmers aus dem Unternehmen zur Besteuerung. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
- Das Unternehmen ist nicht älter als zehn Jahre und
- überschreitet bestimmte Größenmerkmale nicht (nicht mehr als 100 Arbeitnehmer, Umsätze nicht mehr als EUR 40 Mio., nicht Teil eines Konzernabschlusses);
- die Beteiligung des Mitarbeiters beträgt nicht mehr als 10%;
- Vinkulierung der Anteile (Veräußerung nur mit Zustimmung des Unternehmens);
- schriftliche Erklärung, die Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch zu nehmen.
Besonderes gilt für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses: Grundsätzlich kommt es zur Realisierung des Vorteils und damit zur Besteuerung, es sei denn, es handelt sich um im wesentlichen stimmrechtslose Anteile wie beispielsweise Unternehmenswert-Anteile einer FlexCo.
Weitere Steuervorteile durch begünstigte Steuersätze setzen voraus, dass das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und die Veräußerung erst nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen erfolgt.
3 Möglichkeiten zur Strukturierung
Zu den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen: Im Wesentlichen stehen drei Möglichkeiten zur Strukturierung der Mitarbeiterbeteiligung zur Verfügung: Klassische Anteile an einer GmbH, Unternehmenswertanteile an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft und Genussrechte.
„Normale“ Anteile haben den Nachteil, den Cap Table zu erweitern, was bei nachfolgenden Finanzierungsrunden problematisch ist. Des Weiteren sind die beteiligten Dienstnehmer in jede Beschlussfassung in der Gesellschaft mit einzubeziehen und haben ein umfassendes Bucheinsichtsrecht. Klassische Anteile sind daher nur dann empfehlenswert, wenn es sich um Co-Gründer handelt.
Eine äußerst attraktive Gestaltungsmöglichkeit sind Unternehmenswertanteile an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft. Unternehmensanteile sind für die Mitarbeiter risikominimiert, stimmrechtslos, ohne Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen und vermitteln ein stark eingeschränkten Bucheinsichts- und Informationsrechte. Die Inhaber der UWA sind am Gewinn und an der Substanz des Unternehmens beteiligt, scheinen aber namentlich nicht im Firmenbuch auf. Die Beteiligung am Gewinn und am Exiterlös hat den Konditionen der Gründungsgesellschafter zu entsprechen. Für Dienstnehmer hat der Gesellschaftsvertrag eine Verkaufsoption für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zu enthalten. Als Erwerber kommen sowohl die Gesellschaft selbst als auch Dritte (Mitgesellschafter) in Betracht. Vorgaben über den Preis enthält das Gesetz nicht. Ein zentrales Recht der Beteiligten ist das Mitveräußerungsrecht: Verkaufen die Gründungsgesellschafter mehrheitlich ihre Anteile, sind auch die Dienstnehmer zur Mitveräußerung berechtigt.
Manchen gehen selbst die Rechte eines Unternehmenswertbeteiligten zu weit. Auch eher emotional denn sachlich begründbare Vorbehalte gegen die Rechtsform einer Flexiblen Kapitalgesellschaft an sich können ein Motiv sein, die Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte abzubilden. Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sehen regelmäßig keine Teilnahme an der Willensbildung der Gesellschaft vor. Um allerdings die steuerlichen Rahmenbedingungen zu erfüllen, müssen die Genussrechte so ausgestaltet sein, dass sie nicht nur eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft, sondern auch an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert gewähren. Die Abschichtung von Inhabern von Genussrechten hat daher grundsätzlich zum Verkehrswert zu erfolgen. Wird das Genussrecht richtig gestaltet, sind laufende Erträge und der Veräußerungserlös so zu besteuern, wie die Anteile an einer GmbH, einschließlich der Vorteile des § 67a EStG.
Ein wesentliches Detail zu bestehenden Mitarbeiterbeteiligungen: Die Umwandlung von Phantom-Shares können noch im Jahr 2025 steuerfrei in steuerlich begünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umgewandelt werden.
Augenmerk auf Vesting
Einerlei, welche der drei Varianten im konkreten Fall als am Besten geeignet erscheint, ganz besonders Augenmerk bei der Vertragsgestaltung verdient das Vesting. Die Regelung, wie lange ein Dienstnehmer beschäftigt sein muss, um Anteile zugeteilt zu bekommen und was genau das Schicksal bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ist, steht regelmäßig im Zentrum der Gestaltung. Üblich ist es zwischen good and bad leaver events zu unterscheiden Weitere Crucial Points sind die Mitverkaufsverpflichtung, wenn der Exit stattfindet und die Wahrung der arbeitsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von Angehörigen der selben Gruppe von Dienstnehmern.
Die Umsetzung der Mitarbeiterbeteiligung erfordert somit einiges an gesellschaftsrechtlichem, arbeitsrechtlichem und steuerrechtlichem Know How.