Neue steuerschonende Regeln bei Exits an ausländische Firmen
In letzter Zeit werden bei Exit-Transaktionen des Öfteren neben Cash-Zahlungen auch Sachleistungen in Form eines Anteilstausches mit dem Käufer vereinbart, d.h. die Gesellschafter des österreichischen Gesellschaft werden für die Übertragung ihrer Anteile neben Cash auch mit Anteilen an der Käufergesellschafter abgefunden.
Beispiel:
An einem österreichischen Unternehmen (GmbH) sind drei Personen zu je 33% beteiligt. Aufgrund des künftigen Marktpotentials in Österreich beabsichtigt ein deutscher Konzern sämtliche Anteile zu erwerben. Der Kaufpreis für die Übertragung der Anteile soll zu 50% in Cash und zu 50% durch Anteile an der ausländischen Käufergesellschaft (= Anteilstausch) entrichtet werden.
Bisheriges steuerliches Dilemma
Sofern in diesem Zusammenhang aufgrund der Vorgaben des Erwerbers ein grenzüberschreitender Anteilstausch erfolgen soll, war dies bisher mit steuerlichen Nachteilen verbunden.
Das steuerliche Dilemma bei derartigen grenzüberschreitenden Exit-Transaktionen war für natürliche Personen, dass abgesehen von der Cash-Zahlung auch der Anteilstausch in Form einer „Exit-Besteuerung“ bisher unmittelbar besteuert wurde und demnach ein sogenanntes „dry income“ generiert wird. Dabei wird der im Rahmen der „Exit-Besteuerung“ fingierte Veräußerungsgewinn für den Anteilstausch bei den Gesellschaftern mit 27,5% besteuert, obwohl isoliert für den Anteilstausch betrachtet noch kein Cash-Zufluss generiert werden konnte.
Neue Rahmenbedingungen ab 2020
Nachdem die bisherige Regelung in Bezug auf natürliche Personen aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zu eng ausgestaltet war, erfolgt mit dem Steuerreformgesetz 2020 eine entsprechende Änderung im Umgründungssteuergesetz. Demnach besteht ab 2020 nun die Möglichkeit, für den auf den grenzüberschreitenden Anteilstausch entfallenden Veräußerungsgewinn einen Besteuerungsaufschub zu beantragen. Betroffen von der Neuregelung sind Anteilseinbringungen in eine EU-/EWR-Gesellschaft.
Die aufgrund des Anteilstausches entstehende Steuerschuld kann auf Antrag des Einlegenden in der jeweiligen Einkommensteuererklärung vorläufig nicht festgesetzt werden. Zu einer Festsetzung der Steuerschuld kommt es in weiterer Folge i.d.R. erst bei tatsächlicher Veräußerung der im Rahmen des Anteilstausches erhaltenen Anteile an der ausländischen Käufergesellschaft.
Fortsetzung Beispiel:
Ein Teil der jeweiligen Beteiligung wird unter Anwendung des Umgründungssteuergesetz in die deutsche Käufergesellschaft eingelegt. Als Gegenleistung wird den bisherigen Gesellschaftern eine Beteiligung in Höhe von 15% an der deutschen Käufergesellschaft gewährt. Grundsätzlich ist die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einbringung zu besteuern. Die bisherigen Gesellschafter des Startups können jedoch in ihrer Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld für den Anteilstausch stellen. Wenn nach drei Jahren die Beteiligung am österreichischen Startup durch die deutsche Käufergesellschaft veräußert wird, löst dies noch keine Besteuerung bei den früheren Gesellschaftern des Startups aus. Wird jedoch nach einem weiteren Jahr die 15%-ige Beteiligung an der deutschen Käufergesellschaft veräußert, wird die bisher aufgeschobene Besteuerung fällig.
Die Anwendbarkeit des Umgründungssteuergesetzes ist in derartigen Fällen grundsätzlich unabhängig von der Beteiligungshöhe des jeweiligen Gesellschafters gegeben, da der Käufer idR sämtliche Anteile am Startup erwerben möchte.
Conclusio
Durch die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ist künftig bei grenzüberschreitenden Exit-Transaktionen mit Anteilstausch für österreichische natürliche Personen ein Besteuerungsaufschub möglich. Die steuerschonende Strukturierungsmöglichkeit sollte vorab einzelfallbezogen analysiert werden.
Dieser Gastbeitag wurde von Christoph Puchner, Steuerberater und Geschäftsführer, und David Gloser, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie geschäftsführender Gesellschafter von ECOVIS Austria verfasst.