Gastbeitrag

Wie Startups an die neuen Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds kommen

© Photo by Robert Anasch on Unsplash
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Die COFAG wurde vom Bundesminister für Finanzen beauftragt, nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen bei zutreffen der Voraussetzungen zu gewähren, die durch die Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 Umsatzausfälle erleiden („Fixkostenzuschüsse“). Mittlerweile wurden die Richtlinie und auch die FAQs bereits überarbeitet.

Seit dem 20. Mai 2020 können Fixkostenzuschüsse seitens Unternehmen über FinanzOnline beantragt werden. Obwohl diese Fördermaßnahme grundsätzlich auch Startups zur Verfügung steht, werden nachfolgend wesentliche Aspekte und mögliche Knackpunkte für Startups bei Inanspruchnahme der Förderung zusammengefasst:

1. Vorliegen eines „gesunden“ Unternehmens

Neben verschiedenen anderen Voraussetzungen (z.B. Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich, Unternehmen mit operativer Tätigkeit in Österreich, etc.) dürfen Fixkostenzuschüsse nur zu Gunsten von „gesunden“ Unternehmen gewährt werden.

Demzufolge darf sich das Unternehmen zum 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben (sogenanntes „Unternehmen in Schwierigkeiten“). In diesem Zusammenhang wird unter anderem darauf verwiesen, dass bei GmbHs oder AGs ein Unternehmen in Schwierigkeiten dann vorliegt, wenn ein Verlust von mehr als des halben Grund- oder Stammkapitals eintritt. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Grund- oder Stammkapitals entspricht.

Laut Austria Wirtschaftsservice (aws) sind Gesellschafterverrechnungskonten, nachrangige Darlehen und stille Einlagen den sonstigen Passiva mit Eigenmittel-Charakter zuzurechnen. Während beispielsweise Gesellschafterdarlehen (unabhängig davon, ob diese nachrangig gestellt sind oder tatsächlich in Eigenkapital umgewandelt werden) zu den Eigenmittel gezählt werden, müssen Darlehen, die nicht von Gesellschaftern gewährt werden, für den Einbezug in die Eigenmittelberechnung zumindest Nachrangig gestellt sein (dies kann zB auf Wandeldarlehen in der Startup-Branche zutreffen, sofern diese entsprechend ausgestaltet sind).

Aufgrund einer Überarbeitung der Richtlinie gilt nun weiters: Befand sich ein Unternehmen zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten oder wurde zum Zeitpunkt des Antrags weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch sind die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt, so kann dennoch ein Fixkostenzuschuss auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährt werden.

Zusammengerechnet dürfen in diesem Fall De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in Summe den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. Gewisse Unternehmen in Schwierigkeiten (zB buchmäßig überschuldetes Unternehmen ohne eröffnetes Insolvenzverfahren oder Erfüllung der Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren auf Antrag der Gläubiger) können daher einen Fixkostenzuschuss – abhängig von allfälligen De-minimis-Beihilfen in den letzten drei Jahren – bis zu EUR 200.000 beantragen.

2. Nachweisbarer Umsatzausfall

a. Vorliegen von Umsatzerlösen

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt für den gesamten Förderzeitraum mindestens 500 Euro beträgt:

Umsatzausfall

Fixkostenzuschuss

Deckelung

40 – 60%

25% der Fixkosten

30 Mio. Euro

60 – 80%

50% der Fixkosten

60 Mio. Euro

80 – 100%

75% der Fixkosten

90 Mio. Euro

Gerade bei Startups werden in der Anfangsphase noch keine wesentlichen Umsatzerlöse erzielt, weshalb die Fördermöglichkeiten – durch die Deckelung des Fixkostenzuschusses mit dem nachgewiesenen Umsatzausfall (im Vergleich zum Vorjahr) – insoweit für Startups eingeschränkt ist.

b. Zeitnahe gegründetes Unternehmen ohne Umsatzerlöse

Weiters wurde aufgrund der Überarbeitung der Richtlinie nun ergänzt, dass auch neu gegründete Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen sind, sofern diese vor dem 16.3.2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben.

Vor allem jüngere Startups, die sich zum Zeitpunkt des Beginns der Corona-Krise noch in der Entwicklungs- und Aufbauphase befanden und noch keine Umsatzerlöse erzielt haben, sind somit von der Förderung durch Fixkostenzuschüsse ausgeschlossen.

3. Höhe des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss wird nur dann gewährt, wenn dieser insgesamt für den gesamten Förderzeitraum mindestens EUR 500 beträgt (bisher waren 2.000 Euro vorgesehen). Durch die Herabsetzung der Fördergrenze profitieren auch kleine Startups.

4. Definition der Fixkosten

Fixkosten (z.B. Geschäftsraummiete für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens; betriebliche Versicherungsprämien; Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen; Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation [entsprechende Aliquotierung sofern eine Zahlung das gesamte Jahr abdeckt]; etc.) sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen.

In diesem Zusammenhang wurde unter anderem in den FAQs bzw. der Richtlinie ergänzt:

  • Zu den Aufwendungen für „sonstige vertragliche betriebsnotwendige Verpflichtungen“ iSd Richtlinie zählen zB Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeiträge, Zahlungen zu Wartungen aus bestehenden Wartungsverträgen, etc.
  • Auch Zahlungen für Wasser, Müll, und Grundsteuer können angesetzt werden
  • Gestundete Zahlungen können als Fixkosten in jenem Betrachtungszeitraum berücksichtigt werden, zu dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Eine gestundete Miete für den Monat Mai, die erst im Dezember bezahlt wird, kann daher zB für den Betrachtungszeitraum Mai berücksichtigt werden.
  • Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter TEUR 12 beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500 berücksichtigen. Bei einem höheren Zuschuss sollten daher auch höhere Kosten angesetzt werden können. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass Kosten der laufend erforderlichen Compliance (zB Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnverrechnung, etc…) umfasst sind, während Kosten für Sonderberatung wohl auszuscheiden sind.

Beantragung und weitere Infos unter www.fixkostenzuschuss.at.

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