Hintergrund

FlexCo: Regierung rechnet nicht mit einer Gründungswelle

FlexCo-Graffiti an Hauswand. © Dall-E
FlexCo-Graffiti an Hauswand. © Dall-E
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Bemerkenswerter Fund heute morgen auf der Webseite des Parlaments. Denn mit 1. Jänner 2024 soll ja in Österreich eine neue Kapitalgesellschaftsform namens FlexKapG/FlexCo starten, die vor allem Startups entgegenkommt. Man solle einfacher, und günstiger einen Firma gründen können, um „besonders für innovative Startups und Gründerinnen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option“ anbieten zu können (siehe Tabelle unten).

Nach langen Verhandlungen ist der Gesetzesentwurf nun endlich im Nationalrat zur finalen Abstimmung eingelangt. Wie werden nun die „wesentlichen Auswirkungen“ der FlexCo in Österreich über die nächsten Jahre vom Finanzministerium eingeschätzt? Neben Kosten von jeweils 60 Mio. Euro in den Jahren 2024 und 2025 und dann nochmal jeweils etwa 30 Mio. Euro von 2026 bis 2028 sind es offenbar eher kleinere Auswirkungen, die die FlexCo bringen wird.

Besonders bemerkenswert im Beiblatt zu dem Gesetz: Dort ist vermerkt, dass sich die Regierung keine Gründer:innenwelle erwartet, nur weil es nun die FlexCo gibt. Vielmehr wird es eher einen kleinen Shift von GmbH-Gründungen hin zu FlexCo-Gründungen geben. Pro Jahr rechnet man aber immerhin mit etwa 1.500 FlexCo-Gründungen:

„Die Einführung einer neuen Rechtsform wird voraussichtlich zu keiner nennenswerten Steigerung der Gesamtzahl der Gesellschaftsgründungen führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mittelfristig ca. 10% der Gründer:innen, die bisher eine GmbH gegründet hätten, sich stattdessen für die Gründung einer FlexKapG entscheiden. Ausgehend von bisher jährlich rund 15.000 GmbH-Gründungen wären das nach fünf Jahren 7.500 flexible Kapitalgesellschaften.“

Zu einer ähnlichen Einschätzung kam übrigens das Startup notarity. „Wir nehmen nicht an, dass die FlexCo als komplett neue Unternehmensrechtsform in Österreich in den kommenden Jahren rasch eine große Rolle spielen wird“, sagte Gründer Jakob Schuster im Interview.

Notarity: “Nehmen nicht an, dass FlexCo rasch eine große Rolle spielen wird“

Einnahmenausfall bei Notar:innen

Apropos Notar:innen: Die werden künftig sowohl bei der FlexCo als auch bei der GmbH weniger verdienen. Zum einen können bei der FlexCo für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen bei einer Kapitalerhöhung als Alternative zum Notariatsakt eine notarielle oder anwaltliche (Privat-)Urkunde gemacht werden; zum anderen wirkt sich die Herabsetzung des Stammkapitals der GmbH auch negativ auf die Gebühren der Notariate aus.

„Da die Höhe der Kosten für die Mitwirkung eines Notars an der Gründung einer GmbH grundsätzlich von der Höhe des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft abhängt, verringern sich durch eine Reduktion des gesetzlichen Mindeststammkapitals in vielen Fällen auch die Notariatsgebühren. Dies führt zu einer Senkung der Gründungskosten der Gesellschaften, denen ein entsprechender Einnahmenausfall bei Notarinnen und Notaren gegenübersteht“, heißt es im Beiblatt zu dem Gesetz. Die Österreichische Notariatskammer (ÖNK) hat sich bekanntermaßen ordentlich gegen Details der FlexCo gewehrt, und hat auch das oben erwähnte Startup notarity verklagt (Trending Topics berichtete).

Direkter Vergleich GmbH vs FlexCo

Vergleich der wesentlichen Unterschiede auf der Grundlage der Ministerialentwürfe:

GmbH

FlexCo

Firmenname

GmbH

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) / Flexible Company (FlexCo)

Stammkapital

  • EUR 35.000 (mind. 50% in bar); bei Gründungsprivilegierung EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für 10 Jahre.
  • Gesetzliches Mindeststammkapital soll allgemein auf EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für GmbH & FlexCo herabgesetzt werden.
  • EUR 10.000 (mind. 50% in bar).

Mindeststammeinlage

  • EUR 70
  • EUR 1

Geschäftsanteile

  • Unteilbarkeit von Geschäftsanteilen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu, der sich nach dem Wert der übernommenen Stammeinlage bemisst.
  • GmbH kann keine eigenen Anteile halten.
  • Teilbarkeit von Geschäftsanteilen und Stückanteile (mind. EUR 1 Nennbetrag) möglich.
  • Erwerb eigener Anteile durch die FlexCo in bestimmten Fällen (insb. bei Unternehmenswert-Anteilen) möglich.

Übertragung von Geschäftsanteilen

  • Jede Übertragung von Geschäftsanteilen zwingend in Form eines Notariatsakts.
  • Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.

Unternehmenswert-Anteile (UWA)

  • Nicht vorgesehen.
  • Mitarbeiterprogramme regelmäßig in Form von virtuellen Anteilen (Virtual Stock Option Plans [VSOP] oder Employee Stock Option Plans [ESOP], etc) nachgebildet.
  • UWA im Ausmaß von bis zu 25% des Stammkapitals möglich (Mindeststammeinlage: EUR 0,01).
  • Übertragung von UWA in Schriftform.
  • Insb. Mitverkaufsrecht für Unternehmenswert-Beteiligte im Gesellschaftsvertrag.

Umlaufbeschlüsse / Stimmabgabe

  • Alle Gesellschafter:innen müssen einer Beschlussfassung im Umlaufweg zustimmen.
  • Keine uneinheitliche Stimmrechtsausübung.
  • Nicht alle Gesellschafter:innen müssen Umlaufbeschlüssen zustimmen; Textform ausreichend für Stimmabgabe (Abweichung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen).
  • Gesellschafter:innen mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.

Aufsichtsrat

  • Aufsichtsratspflicht insb. bei Überschreitung von bestimmten Größenkriterien, im Wesentlichen: (i) bei Stammkapital von mehr als EUR 70.000 und mehr als 50 Gesellschafter:innen, oder (ii) mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt. Weiter bei Beherrschung/Leitung von aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften und mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt oder Unternehmen von öffentlichem Interesse (Börsenotierung bzw. Bezeichnung).
  • Zusätzliche Aufsichtsratspflicht bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften, dh wenn mindestens 2 Kennzahlen für kleine Kapitalgesellschaften überschritten (EUR 5 Mio. Bilanzsumme, EUR 10 Mio. Umsatz, 50 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt), aber zumindest 2 von 3 weiteren Kriterien (EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatz, 250 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten werden.

Kapitalmaßnahmen

  • Ordentliche Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.
  • Übernahmeerklärung bei der Kapitalerhöhung bedarf zwingend eines Notariatsakts.
  • Zusätzlich bedingte Kapitalerhöhungen und genehmigtes Kapital (Ermächtigung der Geschäftsführung max. 5 Jahre nach Eintragung, Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen) möglich.
  • Übernahmeerklärungen in der Form einer Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.

FlexCo vs GmbH: Was die neue Gesellschaftsform kann – und was noch fehlt

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