Haus- und Grundbesitzer:innen kritisieren Einschränkung bei Kurzmieten
Vor Kurzem hat die Stadt Wien eine Novelle zur Wiener Bauordnung geplant, die die gewerbliche Kurzzeitvermietung und die Auflassung von Wohnungen in Wohnzonen stark einschränken wird (wir berichteten). Die Novelle sieht vor, dass die Kurzzeitvermietung von Wohnungen zu touristischen Zwecken künftig für maximal 90 Tage im Jahr zulässig ist, sofern die Eigentümer:innen oder Mieter:innen den Hauptwohnsitz in der betroffenen Wohnung nicht aufgeben. Nun gibt es aber Kritik seitens des Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbundes (ÖHGB).
Stadt Wien „eigentumsfeindlich“
„Dieser Entwurf ist ein weiteres Beispiel dafür, wie eigentumsfeindlich die Stadt Wien gegenüber privaten Immobilienbesitzern agiert,“ meint Martin Prunbauer, Präsident des ÖHGB in einer ersten Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf verärgert. Ihm zufolge weist Österreich eine der am strengsten regulierten Mietrechtsregelungen aus. Von der Begrenzung der Kurzzeitvermietung auf 90 Tage pro Jahr würden sich vor allem „privilegierte Mieter:innen“ (die einen geringen Mietzins zahlen) angesprochen fühlen und ihre Mietwohnung touristisch vermieten, um sich zusätzliches „Körberlgeld“ zu verschaffen.
„Die Vermietung von Wohnraum – seien es einzelne Zimmer oder ganze Wohnungen – durch Mieter:innen im Rahmen von Airbnb wird von unserer Seite abgelehnt. Der Nachweis, dass die Vermietung länger als 90 Tage pro Jahr erfolgt ist, wird schwer zu erbringen sein. Um diese Frist inoffiziell auszuweiten, gibt es genügend Möglichkeiten. Die Androhung von Strafen erscheint hier nur wenig effektiv zu sein,“ betont Prunbauer. Die Untervermietung sei im Regelfall nicht gestattet und löse einen Kündigungsgrund aus. Außerdem befürchtet Prunbauer, Vermieter:innen könnten als Immobilieneigentümer:innen nur einen Bruchteil dessen erhalten, womit Mieter:innen als Untervermieter:innen letztlich ein Geschäft machen.
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Nutzung Sache der Eigentümer:innen
Anders hingegen sei es, wenn Eigentümer:innen im Rahmen des Eigentumsrechts vermieten. Hier seien das persönliche Eigentum sowie die freie Verfügung darüber zu schützen. Dies müsse auch die Möglichkeit einer Kurzzeitvermietung einschließen. Laut Martin Prunbauer ist es Sache der Eigentümer:innen, wie sie ihr Eigentum nutzen möchten. Im Bereich der touristischen Vermietung ortet Prunbauer die Grenzen dort, wo die gewerbliche Nutzung beginnt und damit in Konkurrenz zur Hotellerie steht. In solchen Fällen sollte jedenfalls eine gewerberechtliche Gleichbehandlung erfolgen, damit fairer Wettbewerb herrscht.