Corona-Krise

Lockdown II: Keine Home Office-Pflicht, aber dringende Appelle

© Laura Davidson on Unsplash
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„Home Office soll überall gelten, wo es möglich ist.“ Das ist der dringende Appell von Bundeskanzler Kurz (ÖVP) an Unternehmen und ihre Mitarbeiter für die anstehenden zweieinhalb Wochen harter Lockdown. Von Dienstag, 17 November, bis zum 6. Dezember, so der Appell, sollen Arbeitnehmer also wenn möglich im Home Office bleiben und nicht in die Arbeit fahren.

Eine Verpflichtung zu Home Office, wie im Vorfeld teilweise kolportiert wurde, wird es aber nicht geben. In der Verordnung für den zweiten Lockdown, ist die Rede von „vorzugsweise“ und „Einvernehmen“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn im Büro Menschen trotzdem zusammenkommen, dann gilt die 1-Meter-Abstand-Regel einzuhalten. Chef und Mitarbeiter können sich auch darauf verständigen, dass strengere Vereinbarungen zum Tragen einer eines Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden.

„Wo immer möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist künftig ein MNS verpflichtend zu tragen, falls der Mindestabstand von einem Meter unterschritten wird“, heißt es seitens Gesundheitsministerium.

Hier der Text aus der Verordnung im Wortlaut

Arbeitsorte und Orte der beruflichen Tätigkeit

1. Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

2. Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

3. Kann der Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden, ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

4. Die Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Weiterhin kein Home-Office-Gesetz

Die Regierung hat es bisweilen nicht zustande gebracht, ein eigenes Home-Office-Gesetz umzusetzen. Dieses soll erst im März 2021 kommen. Bis dahin gelten die Vereinbarungen, die mit den Sozialpartnern getroffen wurden. Die ursprünglich bis Endes des Jahres befristete Pendlerpauschale und die Erweiterung des Unfallversicherungsgesetztes im Homeoffice wurde bis März 2021 verlängert. Das bedeutet: Unfälle, die sich im Homeoffice im Zusammenhang mit der Beschäftigung ereignen, gelten auch in den nächsten fünf Monaten als Arbeitsunfälle. Man hat somit den gleichen Versicherungsschutz, den man auch hätte, würde der Arbeitsunfall im Betrieb oder auf dem Weg dorthin passieren.

Auch die Pendlerpauschale bekommen Arbeitnehmer weiterhin, auch wenn sie nun nicht mehr täglich zum Arbeitsplatz fahren. Durch die Verlängerung kann die Pendlerpauschale in gleicher Höhe vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz aufgrund von Kurzarbeit oder Homeoffice nicht zurücklegen (Trending Topics berichtete).

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