Gastbeitrag

Vorbilder in Europa: So könnten Startup-Investoren in Österreich steuerlich begünstigt werden

© Christian Dubovan / Unsplash
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Von Wirtschafts- und Digitalisierungsministerin Margarete Schramböck über die Junge Wirtschaft bis hin zur Austrian Angel Investors Association – aktuell wird in Arbeitsgruppen getüftelt, verglichen und gefordert, wie eine Incentivierung von Investoren in Österreich aussehen könnte (Trending Topics berichtete). Eines ist klar: Verglichen zu anderen europäischen Ländern besteht in Österreich jedenfalls Handlungsbedarf.

Wie gewonnen so zerronnen – unter der vorangegangenen Bundesregierung wurde 2017 das Startup-Paket mit diversen Förderungsmaßnahmen ins Leben gerufen. Unter anderem war von diesem Paket die Risikokapitalprämie für Investoren umfasst, bei welchem maximal 20 Prozent des Investments (bis zu 250k Investment) rückerstattet wurden. So schnell wie dieses Maßnahmenpaket ins Leben gerufen wurde, so schnell war dieses ein Jahr später mit der neuen Regierung wieder verschwunden (Trending Topics berichtete).

Nun wird neu diskutiert. Laut Schramböck werden gerade Modelle anderer Länder (z.B. Schweiz, UK) verglichen, auch andere Stakeholder – wie z.B. die Austrian Angels Investor Association – erstellen gerade Arbeitsprogramme um mit konkreten Forderungen an die Politik herantreten zu können.

Doch wie werden in anderen EU Ländern Investoren incentiviert? Hier ein kleiner Überblick:

Deutschland:
„INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“

Der Zuschuss ist für Investments im Rahmen einer Beteiligung an bereits bestehenden innovativen Unternehmen als auch bei Beteiligung im Rahmen der Gründung möglich. Unter anderem sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  • Der bezuschusste Investor darf im beteiligten Unternehmen nicht operativ tätig sein
  • Erfolgt das Investment über eine eigene GmbH („Business Angels GmbH“) darf diese Gesellschaft maximal 6 Gesellschafter haben und der Zweck der Gesellschaft muss u.a. das Eingehen und Halten von Beteiligungen enthalten
  • Die Beteiligung muss mind. 3 Jahre gehalten werden
  • Das Unternehmen muss innovativ tätig sein

Die INVEST-Förderung besteht aus einem Erwerbszuschuss und zusätzlich aus einem Exit-Zuschuss. Der Erwerbszuschuss steht privaten Investoren zu und beträgt 20% der Investitionssumme bei Anteilserwerb, außerdem ist dieser Zuschuss steuerfrei. Der Exit-Zuschuss kompensiert die Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Hier erhält der Investor eine pauschale Steuerkompensation von 25% des Gewinns, der aus der Veräußerung seiner mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteile erzielt wurde. Der Exitzuschuss ist auf 80% des Investitionsbetrages der INVEST-Anteile begrenzt und natürlichen Personen vorbehalten.

Großbritannien:
„Seed Enterprise Investment Scheme“ und „Enterprise Investment Scheme“

Beim „Seed Enterprise Investment Scheme“ (kurz: SEIS) erhält ein Investor, der im Rahmen dieses Programms bis zu 100.000£ in ein SEIS-qualifiziertes Unternehmen investiert (gemeint sind damit echte Beteiligungen und keine Darlehen) 50 % der investierten Summe als Gutschrift auf die Einkommensteuer – die Gutschrift kann die Steuerbelastung auf maximal Null reduzieren. Außerdem ist eine Beteiligungsveräußerung nach drei Jahren steuerfrei.

Es besteht ein vielfältiges Regelwerk für die Inanspruchnahme der Förderung, welches unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

Das Unternehmen darf nicht

  • mehr als insgesamt 150.000 £ an Investments erhalten
  • mehr als insgesamt 25 Angestellte beschäftigen
  • mehr als 200.000 £ Vermögen besitzen, bevor in sie investiert wird
  • länger als 2 Jahre amtlich eingetragen sein

Der Investor darf nicht

  • Angestellter der Firma sein
  • Mehr als 30 % der Anteile halten

Die Investition muss zudem vollständig in Form von Geld erfolgen und der Investor muss seine Anteile für mindestens 3 Jahre halten.

Beim „Enterprise Investment Scheme“ (kurz: EIS) erhält der Investor 30% der investierten Summe (maximal 1.000.000 £ pro Investor pro Jahr) als Gutschrift auf die Einkommensteuer. Eine Veräußerung der Beteiligung nach drei Jahren ist ebenso steuerfrei. Werden andere Vermögenswerte veräußert und der daraus entstandene Gewinn in ein EIS-qualifiziertes Unternehmen investiert, kann für die Versteuerung eine unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerstundung beantragt werden.

Ebenso wie beim SEIS-Programm gibt es auch unter dem EIS-Regime ein umfangreiches Regelwerk, unter anderem darf das Unternehmen nicht:

  • Mehr als 5 Mio. £ innerhalb von 12 Monaten an Investments erhalten
  • Mehr als 250 Angestellte beschäftigten
  • Mehr als 15 Mio. £ Vermögen besitzen.

Außerdem gilt ebenso wie beim SEIS-Programm auf Ebene der Investoren:

  • Behaltefrist der Beteiligung von mind. 3 Jahren
  • Keine „Verbindung zum Start-up“ iS von zB Dienstverhältnis oder Geschäftsführer

Schweiz:
generelle Steuerfreistellung privater Kapitalgewinne

In der Schweiz gibt es aktuell keine Förderung oder Incentivierung im Rahmen der Anschaffung einer Beteiligung. Wenn jedoch eine Privatperson mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz einen beweglichen Wertgegenstand gewinnbringend veräußert, wird dieser Kapitalgewinn vom Grundsatz her nicht besteuert. Diese Regel findet jedoch nur dann Anwendung, wenn der Wertgegenstand nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit veräußert wird, d.h. dieser Wertgegenstand muss im Privatvermögen gehalten werden.

Quo vadis, Österreich?

Ob Freibetrag, steuerfreier Zuschuss oder Steuergutschrift: die Möglichkeiten einer Incentivierung von Investments in Unternehmen ist breit gefächert. Viele andere europäische Länder bieten umfangreiche Anreize für Investoren, um in junge und innovative Unternehmen zu investieren. Österreich muss daher jedenfalls agieren, um eine Benachteiligung der österreichischen Investoren und damit die Kapitalaufnahme von österreichischen Start-ups im internationalen Wettbewerb zu vermeiden.

Dabei sollte jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass insbesondere heimische KMUs aufgrund der Aktualität von Start-ups gerne außen vor gelassen werden. Eine Regelung, die daher sowohl Investments in (innovative) Neugründungen als auch in KMUs beinhaltet, wäre daher jedenfalls wünschenswert.

Dieser Artikel wurde von David Gloser, Partner beim Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ECOVIS Austria, und Barbara Hölzl, Geschäftsführerin von ECOVIS Austria, verfasst.

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