Gastbeitrag

7 Tipps, wie man in Genuss der neuen Investitionsprämie kommt

© Nattanan Kanchanaprat auf Pixabay
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Mit der Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Das Budget in der Höhe von einer Milliarde Euro wird nach dem „first-come-first-serve“-Prinzip verteilt und die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Vor kurzem wurde die Förderrichtlinie samt FAQ‘s veröffentlicht. Nachfolgend soll auf wesentliche Aspekte sowie Tipps eingegangen werden.

1. Welche Unternehmen können die Investitionsprämie geltend machen?

Förderungsfähig sind:

  • alle Unternehmen, unabhängig von deren Gründungsdatum, Größe und Branche
  • Unternehmen müssen über einen Sitz und/oder eine inländische Betriebsstätte verfügen

Tipp: Die Investitionsprämie ist derart ausgestaltet, dass Unternehmen unabhängig von der Rechtsform (zB Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) und der steuerlichen Gewinnermittlung (zB Bilanzierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) in den Genuss der Förderung kommen.

Nicht förderungsfähig sind:

  • Unternehmen, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die gesetzlich Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger vorliegen
  • Unternehmen, die von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ (Kennung S.13) geführt werden (ausgenommen jener, die im Wettbewerb mit Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen)
  • Unternehmen, die gegen gewisse Rechtsvorschriften verstoßen haben (zB Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Sicherheitskontrollgesetz, sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist)

2. Wie hoch ist die Förderung?

Hinsichtlich der Zuschusshöhe besteht folgende Staffelung:

  • Zuschuss beläuft sich auf 7% der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen
  • Bei förderungsfähigen Investitionen iZm Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science erhöht sich der Zuschuss für diese Teile der Investitionen auf 14% (im Detail zu den darunter fallenden Investitionen siehe Anhang 1 – 3 der Förderrichtlinie).

Tipp 1: Anschaffungskosten sind jene Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Neben dem Kaufpreis zählen zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten (zB Transportkosten, Montage- und Anschlusskosten, Umrüstungskosten iZm gebrauchten Gegenständen, Vertragserrichtungskosten, etc…). Nicht zu den Anschaffungskosten zählen zB Planungskosten, Finanzierungsaufwendungen, Testläufe, etc… .

Tipp 2: Bei der Abgrenzung der förderungsfähigen Investitionen iZm Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science können die Anhänge 1 – 3 zur Förderrichtlinie und Hinweise in den FAQ’s herangezogen werden.

3. Welche Investitionen sind begünstigt?

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Standorten eines Unternehmens. Begünstigt sind auch die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis EUR 800,- exkl USt) und gebrauchten Wirtschaftsgütern (sofern aus Sicht des investierenden Unternehmen/Konzerns eine Neuanschaffung vorliegt).

Das minimal förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beläuft sich auf EUR 5.000 (exkl USt) und das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt EUR 50 Mio (exkl USt) pro Unternehmen oder Konzern (Verpflichtung zu Aufstellung eines Konzernabschlusses).

Tipp: Das Mindestinvestitionsvolumen ist antragsbezogen auszulegen und kann daher auch durch mehrere Investitionen erfüllt werden. Sofern daher mehrere begünstigte Investitionen vorliegen, können diese für die Beantragung zusammengerechnet werden.

Nicht förderungsfähige Kosten sind:

  • Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
  • aktivierte Eigenleistungen
  • Leasingfinanzierte Investitionen (Ausnahme: Aktivierung beim Antragsteller)
  • Kosten, die nicht iZm unternehmerischen Investition stehen (zB Privatanteile)
  • Gebäuden/Gebäudeanteilen, zB Geschäftslokalen (ausgenommen Direkterwerb von Befugten iSd § 117 Abs 4 GewO [Bauträger] unter sinngemäßer Anwendung der nachfolgenden beiden Punkte)
  • Grundstücke
  • Bau/Ausbau von Wohngebäuden (wenn zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht)
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder Unternehmensübernahme resultieren
  • Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten
  • Finanzanlagen

4. Welche zeitlichen Einschränkungen sind zu beachten?

Erste Maßnahmen betreffend die jeweilige Investition müssen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden. Als erste Maßnahmen werden Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn angesehen. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen.

Weiters ist zu beachten, dass die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen bis längstens 28.2.2022 zu erfolgen hat. Bei einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio (exkl USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung – unbeschadet üblicher Haftrücklässe – bis spätestens 28.2.2024 erfolgen.

Tipp 1: Auf eine entsprechende Dokumentation der Investitionsmaßnahmen ist zu achten. Dabei ist zu beachten, dass für die Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen – abgesehen von den üblichen Aufbewahrungsfristen – eine eigenständige mindestens 10-jährige Frist vorgesehen wurde.

Tipp 2: Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme deckt sich mit dem Beginn der Abschreibung. Ein Probebetrieb ist nach Ansicht der Finanzverwaltung im Bereich des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich nicht als Inbetriebnahme anzusehen, es sei denn, das Wirtschaftsgut wird nach dem Probebetrieb unmittelbar in die Produktion übernommen. Bei größeren „Last-Minute“-Bestellungen am Ende des Förderzeitraumes ist auf die fristgerechte Inbetriebnahme/Bezahlung samt Dokumentation zu achten.

5. Wie erfolgt die Beantragung der Investitionsprämie?

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws):

  • Die Einbringung des Förderantrages hat über den aws Fördermanager zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 zu erfolgen.
  • Der Förderungsnehmer ist verpflichtet, der aws spätestens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investitionen eine Abrechnung über den aws-Fördermanager vorzulegen. Ab einem Zuschuss von EUR 12.000 ist die Abrechnung zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnis sind auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung durch die aws als Einmalzahlung auf ein inländisches Bankkonto des Förderungsnehmers ausbezahlt.
  • Geförderte Wirtschaftsgüter sind mindestens 3 Jahre bei einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (zB kein Verkauf oder Verwendung für Zwecke außerhalb einer österreichischen Betriebsstätte). Eine Ausnahme besteht für Software, die auch international genutzt werden kann. Frist beginnt unmittelbar nach Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition zu laufen. Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.

Tipp: Da die Förderungsvergabe chronologisch nach Eintreffen der Förderungsansuchen erfolgt und das Budget für das Förderprogramm begrenzt ist, ist das Vorziehen von betriebsnotwendigen qualifizierten Investitionsmaßnahmen und eine zeitnahe Antragstellung zu überlegen.

6. Wie erfolgt die bilanzielle Darstellung im Jahresabschluss?

Nachdem es sich bei der COVID-19 Investitionsprämie um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung handelt, ist eine Bilanzierung wie folgt zu empfehlen:

  • Aktivseitig ist bei Bewilligung ohne Auszahlungsvorbehalt bereits vor tatsächlicher Auszahlung eine Forderung zu aktivieren.
  • Passivseitig ist der Zuschuss in einem gesonderten Passivposten zwischen dem Eigen- und Fremdkapital zu erfassen, der über die Nutzungsdauer der Investition erfolgswirksam aufgelöst wird (GuV-Erfassung als sonstige betriebliche Erträge oder offene Absetzung in einer Vorspalte zu den Abschreibungen).
  • Darstellung der Entwicklung der Investitionszuschüsse, gegliedert nach den einzelnen Posten des Anlagevermögens, im Anhang.

Bilanzierung bei Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung:

  • Im Zusammenhang mit der Förderung besteht eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung (zB in der Förderrichtlinie verankerte 3-jährige Sperrfrist).
  • Bis zum Eintritt der Bedingung ist von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen. Erst mit Eintritt der Bedingung ist eine Umgliederung des noch nicht erfolgswirksam erfassten Teiles des Zuschusses in die Verbindlichkeiten vorzunehmen. Ein etwaiger (infolge der vorangehenden Auflösung vorliegender) Fehlbetrag ist aufwandswirksam zu nachzuerfassen.
  • Soweit damit gerechnet werden muss, dass die Rückzahlungspflicht wirksam wird, ist diese im Rahmen einer Rückstellung zu berücksichtigen.

7. Was gilt es steuerlich zu beachten?

Gemäß § 124b Rz 365 EStG idF KonStG 2020 ist die Investitionsprämie keine Betriebseinnahme und § 6 Z 10 EStG (Kürzung der Anschaffungskosten um steuerfreie Subventionen), § 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG (Abzugsverbot für Aufwendungen iZm steuerfreien Einnahmen) sind nicht anzuwenden.

Der Zuschuss ist daher steuerfrei. In den FAQs des aws wird hingegen darauf verwiesen, dass der Zuschuss die abzugsfähigen Aufwendungen (Abschreibungen) im betreffenden Wirtschaftsjahr kürzt.

Über die Autoren: Der Artikel wurde von Christoph Puchner, Geschäftsführer und Steuerberater und David Gloser, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater von ECOVIS Austria, verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberater in Österreich im Startup-Bereich.

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