Karl-Heinz Grasser meldet Privatinsolvenz an, 9,8 Millionen Euro Strafe zu zahlen

Der ehemalige Finanzminister Österreichs (2000 bis 2007) Karl-Heinz Grasser wurde im langjährigen Korruptionsprozess (Causa Buwog) März 2025 wegen Untreue und Geschenkannahme zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und wird demnächst seine Haftstrafe antreten müssen – das Urteil dazu wurde ihm bereits zugestellt. Nun dürfte der ehemalige FPÖ-Politiker auch privat am finanziellen Ende angekommen sein.
Denn Grasser hat auf seinen eigenen Antrag eine Privatinsolvenz (Schuldenregulierungsverfahren) am Bezirksgericht Kitzbühel beantragt. Das Gericht prüfe nun, ob die Insolvenzvoraussetzungen gegeben sind, heißt es in einer Aussendung des KSV1870. Grasser ist auch Gesellschafter der VALUECREATION GmbH die bereits im Jahr 2014 in Liquidation ging. „Es wird mit einer Verfahrenseröffnung in den nächsten Tagen gerechnet. Aufgrund der zur erwartenden Komplexität des Schuldenregulierungsverfahrens ist ebenfalls die Bestellung eines Insolvenzverwalters zu erwarten“, heißt es seitens AKV.
Strafe von 9,8 Millionen Euro zu bezahlen
Als Insolvenzursache wird der Schadenersatzzuspruch in Höhe von EUR 9,8 Mio. im Rahmen des Strafprozesses angenommen. „Im bekannten „Buwog-Urteil“ bestätigte der OGH das erstinstanzliche Urteil in den wesentlichen Anklagepunkten und verhängte eine Freiheitsstrafe über Mag. Grasser und sechs weitere Angeklagte. Der OGH entschied über den Privatbeteiligtenzuspruch der Republik Österreich in Höhe von EUR 9,8 Mio. und bestätigte diesen“, heißt es beim AKV.
Grasser einen Entschuldungsantrag im Verfahren bereits gestellt hat bzw. diesen stellen wird, ist noch unbekannt. „Sollte ein Zahlungsplanantrag gestellt werden, so wird Mag. Karl-Heinz Grasser auf dessen Annahme durch die beteiligte Gläubigermehrheit angewiesen sein, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten“, heißt es beim AKV weiter. „Im Falle einer Ablehnung des Zahlungsplans sieht die österreichische Insolvenzordnung (§ 215 IO) vor, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines alternativen Abschöpfungsverfahrens ausgenommen sind.“
Eine solche Gläubigermehrheit zu überzeugen, würde aber eine Herausforderung sein, vor alle, weil es sich bei der Hauptgläubigerin um die Republik Österreich, handelt.