GoStudent wegen automatischer Vertragsverlängerung verurteilt
Erst Mitte Februar hat das Landesgericht Köln das Wiener Unicorn GoStudent wegen wettbewerbswidrigem Verhalten verurteilt (wir berichteten). Nun folgt in Österreich gleich das nächste Urteil gegen das Online-Nachhilfe-Unternehmen. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte gegen die Firma im Auftrag des Sozialministeriums geklagt. Konkret ging es dabei um Verträge mit Kund:innen und deren Verlängerung. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Landgericht Köln verurteilt GoStudent wegen wettbewerbswidrigem Verhalten
Automatische Vertragsverlängerung unzulässig
Beim VKI haben sich in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden über GoStudent gehäuft. Ein besonders Ärgernis für viele Konsument:innen war, dass sich Verträge automatisch verlängern sollten. Der Verein hat deshalb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens geprüft und insgesamt 22 Klauseln beanstandet. Das HG Wien hat die Rechtsansicht zu 17 Klauseln bestätigt. Darunter befindet sich jene Klausel, die vorsieht, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Vertragslaufzeit um ein weiteres „Paket“ zu denselben Konditionen verlängert.
„Für automatische Vertragsverlängerungen hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gemacht“, sagt Maximilian Kemetmüller, Jurist im VKI. „Unternehmen müssen Kund:innen vor einer automatischen Vertragsverlängerung informieren und ihnen die Möglichkeit zum Widerspruch geben. Das genaue Vorgehen muss auch bereits in einer Vertragsklausel festgelegt sein.“ Diesen Vorgaben kam GoStudent laut dem Verein nicht ausreichend nach.
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GoStudent auch wegen Rücktrittsrecht beklagt
Für unzulässig hat das HG Wien auch eine Klausel befunden, die es GoStudent jederzeit ermöglichen sollte, die über die Lernplattform angebotenen Services ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder ganz einzustellen. Der VKI hatte hier beanstandet, dass damit das Leistungsversprechen, das GoStudent den Konsument:innen gibt, ausgehöhlt wird. Zudem hat der Verein wegen einer Klausel geklagt, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt. So sollte das Rücktrittsrecht bereits dann entfallen, wenn eine erste Tutor-Einheit stattgefunden hat.
„Das Rücktrittsrecht entfällt nach den gesetzlichen Vorgaben aber nur dann, wenn ein Unternehmen mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Verbraucher:innen mit der Vertragserfüllung beginnt, diese vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigen, dass sie das Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verlieren und der Vertrag im Anschluss auch tatsächlich erfüllt wurde“, erklärt Kemetmüller die Rechtslage. Wie GoStudent auf die Verurteilung reagiert, muss sich noch zeigen. Gegen die Entscheidung des Landesgericht Köln hat das Unicorn zumindest teilweise Berufung eingelegt.