In Deutschland teils verfassungswidrig

Klimaschutzgesetz: „Bahnbrechendes Potenzial“ für Österreich – Wenn es dabei bleibt

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Je näher die Pariser Deadline für das Erfüllen der Klimaziele rückt, desto öfter kommt die Frage auf: Reichen die bisher gesetzten Maßnahmen dafür? In Deutschland entschied nun das Karlsruher Bundesverfassungsgericht –  Nein. Das Bundes-Klimaschutzgesetz von 2019 sei in Teilen verfassungswidrig und die Zielsetzungen seien nicht ausreichend. Auch in Österreich führt eine Gesetzesnovelle zum Klimaschutzgesetz aktuell zu Diskussionen. Veränderung braucht es aber dringend. So seien die letzten Jahrzehnte eine „Ära des Nichtstun“ gewesen, so Gottfried Kirchengast vom Wegener Center der Universität Graz und Vertreter der Wissenschaft im Nationalen Klimaschutzkomitee (NKK).

Maßnahmen dürfen nicht „verwässert“ werden

Das letzte österreichische Klimaschutzgesetz wurde 2011 verabschiedet. Dieses bedarf nun dingend Nachbesserung. Ein aktueller Entwurf dazu kam Ende April an die Öffentlichkeit. Die Ziele darin sind ambitioniert: Im Vergleich zu heute, sollen sich die Treibhausgasemissionen in den Bereichen, welche nicht unter den Emissions-Handel fallen wie der Verkehr- oder Gebäudesektor, bis 2030 halbieren. Insbesondere eine geplante „Notfallbremse“ bei Nichteinhaltung von verbindlichen Emissionszielen in Form von  höheren Mineralölsteuer (MöSt) und Erdgasabgaben führte dabei teilweise zu massiver Kritik seitens der ÖVP, der Wirtschaft und den Automobilclubs. Diese Kritik  dürfe aber nun nicht dazu führen, dass der jetzige Entwurf verwässert würde, so  Kirchengast.

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Dieser hat gemeinsam mit den Umweltorganisationen Global 2000 und Ökobüro die jetzigen Entwicklungen seit der Einführung des letzten Klimaschutzgesetzes bewertet. Die vorgestellt Gesetzesnovelle bewertet er zunächst als Chance: „Es gibt Hoffnung und wir sehen im neuen Ansatz bahnbrechendes Potenzial auch für ganz Österreich: Mit einem wirksamen neuen Klimaschutzgesetz und einem so lösungsorientierten Emissions-Management kann nach den verlorenen Jahrzehnten endlich ein Einschwenken auf den Pariser Klimazielweg gelingen.“ Verbesserungspotenzial gibt es aber doch. Dafür haben sie einen 5-Punkte-Plan erarbeitet.

5 notwendige Bestandteile des Klimaschutzgesetzes:

1. Rechtsschutz um die Einhaltung festgelegte Klimaschutzbedingungen notfalls gerichtlich durchzusetzen

2. Verantwortungen von Bund, Ländern und Gemeinden für Maßnahmen zum Klimaschutz genau fixieren

3. Verpflichtung zur Ausarbeitung von Klimaschutzplänen v0n Bund, Ländern und Gemeinden zur Erreichung der Pariser Klimaziele mit Festlegung von Aufgaben und entsprechendem Rechtsschutz für Durchführung

4. Fahrplan für Ausstieg aus fossiler Energie

5. Sollten Ziele nicht eingehalten werden können, müssen entspreche Maßnahmen folgen. Die Umweltschutzorganisationen empfehlen da die Einführung eines Ökobonus für Haushalte und einen Zukunfts- und Innovationsfonds, welcher sich aus einem vorab definierten steigenden CO2-Preis finanziert

Ob die Vorschläge der Umweltschützer in der endgültigen Fassung des neuen Klimaschutzgesetzes aufgenommen werden, wird sich zeigen. Der jetzige Entwurf der Klimaschutzgesetznovelle wird nun zwischen Ländern und Bund besprochen. Insbesondere bei den Maßnahmen, welche folgen, sollten die Emissionsziele nicht eingehalten werden, wird es voraussichtlich zu starken Diskussionen kommen.

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Deutschland muss nachbessern

In Deutschland wurde das bestehende Klimaschutzgesetz nun als teilweise verfassungswidrig erklärt. Anlass der Verhandlungen waren vier Klimaklagen, in welchen Deutschland vorgeworfen wurde, nicht genug Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu unternehmen. Wie die dpa berichtet, argumentierten die Karlsruher Richter verschöben die bisherigen Zielsetzungen, die „hohen Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030″. Dadurch wäre das grundrechtliche Recht auf Freiheit verletzt.

Damit die Pariser Klimaziele von einem Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur bei unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad zu beschränken, erreicht werden könnten, bräuchte es dann immer dringendere und kurzfristige Maßnahmen. Daher heißt es in der Erklärung des Gerichtes:. „Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind.“ Bis Ende des Jahres 2022 muss Deutschland nun die Treibhausgasziele für nach 2030 näher definieren.

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