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Krypto-Steuer: Neue Regeln für Bitcoin und Co sollen am 1. März 2022 in Kraft treten

Bitcoin. © shutter_speed on Unsplash
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Lange ist verhandelt und diskutiert worden, nun liegt der Gesetzesentwurf für die künftige Besteuerung von Krypto-Assets vor. Wie zu erwarten war, werden Gewinne aus Krypto-Assets wie Bitcoin, Ethereum und Co. nicht mehr wie bisher der Einkommenssteuer unnterliegen, sondern der Kapitalertragssteuer. Das bedeutet, dass Kursgewinne künftig mit 27,5 Prozent Kapitalertragssteuer besteuert werden.

Außerdem gab es bisher wie mehrmals berichtet eine einjährige Haltefrist, nach der es keine Steuer auf Kursgewinne zu bezahlen gab. Diese Haltefrist soll nun dem Gesetzesentwurf zufolge wegfallen. Der Gesetzesentwurf liegt nun bis zum 6. Dezember zur Begutachtung vor – wie er am Ende ausgestaltet wird, ist damit noch offen. Fest steht aber, dass sich Krypto-Besitzer und -Anleger von der bekannten Regelung verabschieden müssen.

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Konkret heißt es seitens Finanzministerium:

„Mit der Erweiterung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um jene aus Kryptowährungen soll den bereits bestehenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Unter dem Begriff der Einkünfte aus Kryptowährungen sollen laufende Einkünfte ebendieser sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen subsumiert werden.

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden.

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Den Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge freiwillig eine Kapitalertragsteuer einzubehalten.“

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Vorteile und Nachteile

Nach der Begutachtungsphase ist vorgesehen, dass das neue Gesetz zur Besteuerung von Krypto-Assets in Österreich dann mit dem 1. März 2022 in Kraft tritt. Sie soll dann für alle Krypto-Assets gelten, die nach dem 28. Februar 2021 gekauft wurden. Es gibt aber eben eine Übergangsfrist, in der es eine freiwillige Abführung der Kapitalertragssteuer gibt – man also auch noch nach der Einkommensteuer wie sie heute gilt Steuern zahlen kann.

Für Hodler ist der aktuelle Gesetzesentwurf durch den Wegfall der einjährigen Haltefrist nicht attraktiv, weil künftig unabhängig von der Haltedauer Steuern zu zahlen sind. Für jene hingegen, die regelmäßig traden, ist das kommende Gesetz von Vorteil – vor allem dann, wenn es hohe Gewinne gibt, die heute unter der Einkommensteuer ja mit bis zu 55 Prozent zu besteuern sind.

Was in dem Gesetzesvorhaben nicht im Detail berücksichtigt wird, ist, wie mit neuen Formen des Umgangs mit Krypto-Assets wie Staking oder Lending umzugehen ist. Hier werden nun Steuerberater rätseln, wie mit diesen Themen künftig umzugehen ist.

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Mehrkosten für Firmen

Für Unternehmen, die im Bereich von Kryptowährungen Dienstleistungen anbieten, kommen Mehrkosten zu. Dazu heißt es im Ministerialentwurf:

„Inländische Dienstleister gemäß § 95 Abs. 2 Z 3 sind demnach zum KESt-Abzug verpflichtet, wenn sie über die notwendigen Informationen bzw. Daten und über Zugriff auf die Erträge verfügen. KESt für Einkünfte aus realisierten Kryptowährungen soll also nur dann anfallen, wenn der inländische Dienstleister die Realisierung auch selbst „abgewickelt“ hat, d.h. in das Realisierungsgeschäft eingebunden ist. Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer auf Kryptowährungen soll, abweichend von der Abfuhr für andere Kapitaleinkünfte, nur einmal jährlich erfolgen, und zwar am 15. Februar des Folgejahres.

Laut einer Auswertung der WKÖ beläuft sich der Verwaltungsaufwand bei einem „kleinen“, spezialisierten Dienstleister auf Einmalkosten in Höhe von rund 70.000 Euro. Die laufenden Kosten betragen rund 15.000 Euro. Bei großen Unternehmen betragen diese ein Vielfaches davon.“

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