KSV1870 warnt vor Fallen im Konjunkturstärkungsgesetz
Der KSV1870 warnt vor einem Detail des Konjunkturstärkungsgesetzes des Finanzministeriums, dessen Begutachtungsfrist heute endet. Laut des Kreditschutzverbandes verstecke sich im Gesetz „ein Versuch des Finanzministers, die Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter für bereits gezahlte Steuern auszuhebeln“. Betroffene sollen dieser „sachlich nicht begründeten Begehrlichkeit“ nicht nachkommen.
KSV1870: „Nicht der erste Versuch“
MMag. Karl-Heinz Götze, MBA, Leiter Insolvenz des Kreditschutzverbandes: „Vielleicht hat der Finanzminister ja nicht mit unserer Aufmerksamkeit gerechnet. Das ist auch nicht das erste Mal, dass so ein Versuch gestartet wird, und bisher konnte der KSV1870 dies mit vereinten Kräften immer im Keim ersticken.“
Auch dieses Mal müsse das gelingen, erklärt Götze. Das Problem mit dem Passus ist Folgendes: Wird ein Unternehmen insolvent, sind laut KSV1870 in der Regel „alle Gläubiger daran interessiert, noch rasch die eigenen Schäflein ins Trockene zu bringen. Das steht dem Gleichbehandlungsgebot im Insolvenzrecht entgegen.“
Gesetzliche Hintergründe
Die Rechtsordnung (Insolvenzordnung) möchte aber verhindern, dass aus schon insolventen Unternehmen die letzten „Gustostückerln“ herausgerissen und von einzelnen Gläubigern zu Geld gemacht werden. „Wenn dies entgegen dem klaren Willen des Gesetzes dennoch einmal passiert, dann hat der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung ein Instrument in der Hand, mit dem der Vermögensgegenstand oder die Zahlung wieder zurückgeholt werden kann“, erklärt der KSV. Das sei einerseits „gut für die anderen Gläubiger“, aber andererseits auch eine „Abschreckung gegen solch eine Vorgehensweise“. Und nicht zuletzt veranlasse es Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.
„Professionelle Gläubiger“
Finanzämter und Gesundheitskassen würden die aktuelle Finanzlage eines Unternehmens neben den Banken von allen Marktteilnehmern am besten verstehen. Sie seien „professionelle Gläubiger“ und würden immer versuchen, die Einbringlichkeit zu optimieren. Bis zum Eintritt der Insolvenz sei das auch gut – danach eben anfechtbar. Daher würden sich nicht nur Banken, sondern auch Finanz und Gesundheitskassen zuweilen als Anfechtungsgegner der Insolvenzverwalter finden und „sich nicht darüber freuen“. So darf es nicht laut KSV1870 nicht verwundern, dass es immer wieder Versuche gibt – oft recht versteckte sogar – eine Ausnahme von der Anfechtung zu erlangen.
Der „Sack voller Steuerzuckerl“
Was nun „wie ein Sack voller Steuerzuckerln“ wirke, nämlich das neue Konjunkturstärkungsgesetz, enthalte an einer „verborgenen“ Stelle eine „unwiderlegliche Vermutung für die Zukunft, dass die Finanz die Insolvenz des Schuldners weder kannte noch kennen musste“. Das Gesetz soll eine Senkung des Eingangssteuersatzes der Einkommensteuer, schnellere Abschreibungsmöglichkeiten, Rücktragsfähigkeit von Verlusten und Stundungsmöglichkeiten von Steuern bringen.
Gelten soll die Bestimmung für sämtliche Zahlungen von Steuerschuldnern von März 2020 bis März 2022. Alleine dadurch habe sie „keinerlei Corona-Bezug“, mokiert der KSV1870. Und: Es müsse damit gerechnet werden, dass diese Bestimmung verlängert wird und dass „die Finanzämter statt Konkursanträge gegen erkennbar Insolvente zu stellen, einfach weiter über deren Vermögen Exekution führen werden“. Genau das sei nämlich in Zukunft „straflos beziehungsweise anfechtungslos möglich.
„Rücksichtsloses und sanktionsloses Vorgehen“
Das wiederum schade der Wirtschaft und den insolventen Unternehmen und zudem den anderen Gläubigern in der Insolvenz. „Wenn also die Republik Österreich einen Beitrag leisten möchte zur Überwindung von Corona, dann durch gesetzmäßigen Verzicht in Sanierungsverfahren willkürlich einzugreifen und nicht durch rücksichtsloses und sanktionsloses Vorgehen gegen Steuerschuldner“, so Götze.
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