Gastbeitrag

Lockdown II: Welche Firmen den Umsatzersatz bekommen – und welche nicht

© Martin Sanchez on Unsplash
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Im Zuge des am 3.11.2020 beginnenden zweiten Lockdowns in Österreich hat der BMF im Zuge der Corona Maßnahmen einen Umsatzersatz in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses für betroffene Unternehmen angekündigt. Ziel ist, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Die genaue Ausgestaltung wird durch die seit heute verfügbare Richtlinie konkretisiert. Nachfolgend werden die wesentlichen Punkte der Richtlinie angeführt:

Wer ist begünstigt?

Der Umsatzersatz wird allen operativ tätigen Unternehmen (unabhängig von der Gesellschaftsform) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gewährt sofern diese unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) betroffen sind. Das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit erfüllen jedenfalls Unternehmen im Bereich Seil- und Zahnradbahnen, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten, Flugfelder, Freizeiteinrichtungen (Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museen, Museumsbahnen, Tierparks und Zoos) sowie Unternehmen, die unter das Veranstaltungsverbot bzw das Sportveranstaltungsverbot fallen. Die Branchenzuordnung ist iSd ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.

Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb direkt betroffen ist, als auch für Privatzimmervermieter wird ein Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt.

Sind Unternehmen zum Teil in einer direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffenen Branche und zum Teil in einer nicht betroffenen Branche tätig, so kann für die direkt betroffenen Umsätze ein Umsatzersatz beantragt werden. Die Umsatzaufteilung muss basierend auf Erfahrungswerten geschätzt und im Rahmen der Antragstellung durch Bekanntgabe des Prozentsatzes offengelegt werden.

Welche Unternehmen kommen NICHT zum Zug?

Ausgeschlossen von der Förderung sind alle Unternehmen, die unter anderem eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • Unternehmen bei denen innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre abgabenrechtlicher Missbrauch, der zu einer Nachbemessung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 geführt hat, festgestellt wurde.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch all jene Unternehmen ausgeschlossen, die in den letzten fünf Jahren mit einem Betrag iHv mehr als EUR 100.000 dem Abzugsverbot für konzerninterne niedrigbesteuerte Zins- und Lizenzzahlungen (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) oder der Hinzurechnungsbesteuerung bzw dem Methodenwechsel (§ 10a KStG) unterliegen (ausgenommen eine Offenlegung und Hinzurechnung in der Körperschaftsteuererklärung ist erfolgt und dieser Betrag übersteigt EUR 500.000 nicht).
  • Ein weiteres Ausschlusskriterium ist eine rechtskräftige, vorsätzlich begangene Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder eine entsprechende Verbandsgeldbuße iHv mehr als EUR 10.000.
  • Außerdem darf im Betrachtungszeitraum und im Zeitpunkt der Antragstellung kein Insolvenzverfahren anhängig sein (gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde).
  • Generell ausgenommen sind neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November keine Umsätze hatten sowie Vereine, die nicht unternehmerisch tätig sind.
  • Weiters dürfen keine Kündigungen während des zweiten Lockdown (3.-30.11.2020) im Unternehmen erfolgen (Arbeitsplatzgarantie).

Sind mehrere Unternehmen in einer Firmengruppe von der COVID-19-SchuMaV betroffen und antragsberechtigt, so kann jedes Unternehmen separat den Lockdown-Umsatzersatz beantragen.

Wie viel Umsatzersatz bekommen Firmen?

Die Richtlinie regelt nun hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, dass der Referenzzeitraum für den Umsatzersatz für November 2020, grundsätzlich der im November 2019 erzielte Umsatz ist. Die Berechnung des Umsatzersatzes erfolgt durch die Finanzverwaltung. Dabei wird dem Grunde nach auf die jeweilige Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 zurückgegriffen. Für jene Unternehmen die ihre UVA quartalsmäßig abgeben erfolgt eine Drittelung der darin angeführten Umsätze.

Liegen für diese Berechnungsvariante nicht genügend Informationen vor, kann die Finanzverwaltung auf folgende Ermittlungsvarianten zurückgreifen, wobei die Variante gewählt wird, die zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt:

  • Einerseits kann auf die Umsatzsteuerjahreserklärung der Jahre 2016-2019 zurückgegriffen werden. Die erklärten Jahresumsätze werden sodann auf einen monatlichen Wert (durch zwölf) umgerechnet.
  • Andererseits können aus der Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (bei Personengesellschaften) 2016-2019 die jährlichen Umsatzerlöse auf monatliche (dividiert durch zwölf) heruntergebrochen werden.

Liegen auch für diese Art der Ermittlung keine verwertbaren Daten vor, wird auf die Summe der bis dato in den UVA für 2020 deklarierten Umsätze durch die Anzahl der jeweils abgegebenen Perioden abgestellt.

Sind die Daten bei der Finanzverwaltung mangelhaft, unvollständig oder nicht aussagekräftig und kommt es daher aus Sicht der COFAG zu einem Ergebnis, das von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, kann die COFAG auf die Antragsteller vor Auszahlung des Umsatzersatz zukommen, um diese Daten zu überprüfen. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Nachweise über die tatsächlichen Verhältnisse durch schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder vergleichbare Nachweise erbringen. Erfolgt kein Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse kann die COFAG den ermittelten Umsatzersatz wie berechnet ausbezahlen.

Auch für den Fall, dass betroffene Unternehmen nicht von der COFAG verständigt wurde und der Umsatzersatz anhand von falschen Verhältnissen ausbezahlt wurde oder die zweiwöchige Antwortfrist vom Antragsteller nicht gewahr wurde, kann durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise dargelegt werden, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Umsatzersatzes zu korrigieren sind.

Von der Bemessungsgrundlage werden sodann 80% ersetzt, wobei ein Mindestersatz von EUR 2.300 und eine Deckelung von EUR 800.000 besteht. Einige bereits erhaltene Corona Unterstützungsmaßnahmen wie zB aufrechte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise des aws oder der ÖHT sowie COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds sind gegenzurechnen. Der Fixkostenzuschuss der Phase I, die Corona-Kurzarbeit bzw der Härtefallfonds sind nicht gegenzurechnen. Umsätze, die von einem direkt betroffenen Unternehmen innerhalb einer direkt betroffenen Branche weiter erwirtschaftet werden, sind nicht schädlich.

Für Unternehmen, die sich gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben („Unternehmen in Schwierigkeiten“), können einen verminderten Umsatzersatz in Anspruch nehmen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der europäischen KMU-Definition, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Beispiel zur Berechnung

Ein unter die COVID-19-SchuMaV fallendes Unternehmen gibt in der UVA 10-12/2019 steuerbare Umsätze iHv EUR 100.000 an. Außerdem erhält der Antragsteller diverse COVID-19-Unterstützungsmaßnahmen iHv EUR 5.000.

1. Lösung

Die Bemessungsgrundlage des Umsatzersatz für November 2020 ist die UVA 10-12/2019. Der monatliche Referenzwert beträgt daher EUR 33.333,33 (100.000 durch 3). Abgezogen werden davon bereits erhaltene Förderungen iHv EUR 5.000. Das Unternehmen erhält einen Umsatzersatz iHv EUR 22.666,67 (80% von 28.333,33).

2. Variante

Das betroffene Unternehmen wurde erst im November 2019 gegründet.

3. Lösung Variante

Die Bemessungsgrundlage des Umsatzersatz für November 2020 ist die UVA 10-12/2019. Der monatliche Referenzwert beträgt EUR 50.000 (100.000 / 2 da das Unternehmen erst im November gegründet wurde). Abgezogen werden davon bereits erhaltene Förderungen iHv EUR 5.000. Das Unternehmen erhält einen Umsatzersatz für November 2020 iHv EUR 36.000,00 (80% von 45.000,00).

Wann und von wem kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann ab sofort bist 15. Dezember 2020 über Finanzonline gestellt werden. . Dies kann der betroffene Unternehmer grundsätzlich selbstständig durchführen. Ebenso können bevollmächtigte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter den Antrag einbringen. Die Abwicklung und Auszahlung erfolgt durch die COFAG. Eine Auszahlung auf das im Antrag angeführte Konto soll ab Einbringung innerhalb 1-2 Wochen erfolgen.

Dieser Artikel wurde von Christoph Puchner, Geschäftsführer und Steuerberater und Katharina Geweßler, Steuerberaterin von ECOVIS Austria, verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberater in Österreich im Startup-Bereich.

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