„Geht an der Realität vorbei“: Kritik an Fristen für Mitarbeiter:innenbeteiligung
Die einfache und steuerlich attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter:innen an Startups zu beteiligen, gilt als eine der Schlüsselfaktoren, um Talente aus In- und Ausland längerfristig für ein Unternehmen gewinnen zu können. Bisher behalf man sich in Österreich aufgrund fehlender rechtlicher Bestimmungen für junge Privatunternehmen mit ESOPs (Employee Stock Option Plans) oder Phantom Shares.
Im geplanten Start-Up-Förderungsgesetz der Bundesregierung, das noch bis 7. Juli auf Stellungnahmen der Branche wartet, will das ab 2024 klar regeln und erleichtern. Ja, künftig soll man Talente einfach am Unternehmen beteiligen können, bis zu 25 Prozent der Unternehmensanteile darf man bis zu 100 Mitarbeiter:innen geben. Die Besteuerung dieser Anteile (75 % nach KESt, 25 % nach ESt) erfolgt erst dann, wenn die Shares wieder verkauft werden, also etwa im Falle eines Exits. So der Plan der Bundesregierung.
Nachdem sich immer mehr Beobachter:innen in die Details des Ministerialentwurfs einarbeiten (er soll im Herbst beschlossen und dann am 1. Jänner 2024) in Kraft treten, desto mehr Stolpersteine werden gefunden. Nachdem es bereits erste Kritik an den Grenzen für MA-Beteiligungen gab (maximal 100 Mitarbeiter:innen, Firmen dürfen maximal 10 Jahre alt sein und 40 Mio. Euro Umsatz), fällt nun der Augenmerk auf die Grenzen. Den geplant ist, dass Mitarbeiter:innen erst an einem Startup beteiligt werden können, wenn bestimmte Fristen eingehalten werden. Und zwar:
- wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat
- MA müssen die Shares mindestens fünf Jahre behalten, damit sie die günstigere Besteuerung in Anspruch nehmen dürfen
Ob sich das als praxistauglich erweisen wird, ist fraglich. „Die Bedingungen, dass ein Dienstverhältnis mindestens 3 Jahre bestanden haben muss und dass mindestens 5 Jahre ab der erstmaligen Abgabe der Beteiligung vergangen sein müssen, damit Arbeitnehmer:innen die günstigere Besteuerung in Anspruch nehmen können, geht an der Realität der durchaus üblichen Beschäftigungsdauer von 2 Jahren vorbei und verfehlt zudem die intendierte Wirkung der Bindung von Mitarbeiter:innen an das Unternehmen bzw. reduziert die Beteiligung auf diesen möglichen Effekt (zumal die Unternehmen durch die Vinkulierung ohnehin die Möglichkeit haben, steuernd auf eine „angemessene“ Behaltefrist hinzuwirken)“, heißt es dazu in einer Stellungnahme des Rates für Forschung und Technologieentwicklung (RFTE), der sich immer wieder zu Startup-Themen äußert.
Gründer:innen wissen: Um internationale Talente fürs C-Level zu gewinnen, gibt man ihnen gleich zu Start Shares, die dann mit einem so genannten Vesting versehen sind, oft auf drei Jahre. Tritt die Person frühzeitig wieder aus dem Unternehmen aus oder hat sich die Shares aus anderen Gründen nicht „verdient“ („Good Leaver/Bad Leaver“), dann erhält sie nicht alle Shares. Neue Mitarbeiter:innen auf Shares zu vertrösten, die sie erst in drei Jahren bekommen, stellt diese Praxis auf den Kopf.
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Behaltefrist könnte Arbeitnehmer:innen unbeabsichtigt bestrafen
Auch die Behaltefrist der Shares von fünf Jahren könnte sich als Stolperstein erweisen. „Im Fall eines Exits seitens der Gründer:innen vor Ablauf der 5 Jahre würden Arbeitnehmer:innen außerdem ohne ihr Zutun „bestraft“. Die jetzt vorgeschlagenen Fristen berücksichtigen auch nicht, dass die time to exit branchenabhängig stark variiert, d.h. es käme daher zu einer Benachteiligung aller Branchen mit frühen Exit-Zeitpunkten gegenüber jenen mit späteren“, heißt es seitens RFTE.
Der RFTE schlägt deswegen vor, die Mindestbeschäftigungsdauer auf 2 Jahre herabzusenken und darüber hinaus die Fünfjahresfrist ab der ersten Abgabe ersatzlos zu streichen. Nun bleibt abzuwarten, ob an diesen Fristen zur MA-Beteiligung noch etwas geändert wird.
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