Hintergrund

Marke von 400 FlexCos durchbrochen – aber ist sie auch ein Erfolg?

FlexCo-Graffiti von Dall-E, anno 2023.
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406 flexible Kapitalgesellschaften gibt es in Österreich nun mit Ende Juli 2024 – also jene Firmen, die sich für die FlexCo anstelle einer GmbH entschieden haben. Die FlexCo wurde Anfang 2024 eingeführt, um Startups mit niedrigerem Stammkapital, Teilbarkeit von Geschäftsanteilen, einer einfacheren Beteiligung von Mitarbeiter:innen und weiteren Dingen das Gründen zu erleichtern. Nun ist aber strittig, ob man bereits von einem Erfolg sprechen kann oder nicht.

Denn zum Vergleich: Im selben Zeitraum 7.600 GmbHs gegründet, also etwa 19 Mal so viele als FlexCos. Klar ist, dass die meisten GmbHs natürlich keine Startups sind, aber das ist auch bei FlexCos so. Wie mehrmals berichtet, sind viele flexible Kapitalgesellschaften Bereichen wie Consulting, Handel oder Vermögensverwaltung zuzuordnen. Grob kann man – je nach Zählung – sagen, dass etwa ein Viertel bis ein Drittel der FlexCos auch wirklich Startups im engeren Sinn sind.

Beim Gründerservice der Wirtschaftskammer (WKO) hat man konservativ gezählt. „Die neuen FlexCo der vergangenen Monate waren überwiegend Umgründungen, die in der WKO Gründungsstatistik nicht als echte Neugründungen gewertet wurden. Aus diesem Grund liegt der Anteil der FlexCo-Gründungen in dieser Statistik bei lediglich 0,4% und bildet nicht zur Gänze die tatsächliche Zahl der neuentstandenen flexiblen Kapitalgesellschaften ab. Für die GmbH entschieden sich 13,5% der Neugründer:innen“, heißt es dort. Bedeutet: Es bedarf hier noch einer weiteren Auswertung zu einem späteren Zeitpunkt. Jedenfalls ist aber die GmbH weiter für Gründer:innen die erste Wahl.

„GmbH, SAS und LLC brauchten Jahrzehnte, um sich durchzusetzen“

Klar ist auch: Die FlexCo ist noch ein neues Vehikel und muss sich am Markt erst etablieren. „Der internationale Vergleich zeigt, dass sich erfolgreiche Rechtsformen unterschiedlich schnell am Markt durchgesetzt haben und etwa die GmbH, SAS und LLC dafür Jahrzehnte benötigt haben. Ebenfalls bemerkenswert erscheint, dass gerade spätere, weiterführende Reformen der neuen Rechtsformen beschleunigende Wirkung hatten“, heißt es etwa seitens Rechtsanwalt Keyvan Rastegar, der als Schlüsselfigur im  Gesetzgebungsprozess war.

„Damit sind die FlexCo-Gründungszahlen des ersten Halbjahres zwar vielversprechend und international in der Norm, aber keine Antwort auf die Frage, ob und wann sich die FlexCo gegenüber der GmbH durchsetzen wird. Viel entscheidender ist, dass die FlexCo nach fast einhelligem Konsens die bessere Alternative zur GmbH ist, und die AG ohnehin schwindet. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass über kurz oder lang ein überwiegender Anteil der Gründungen von Kapitalgesellschaften FlexCos sein werden.“

Hier noch einmal GmbH und FlexCo im Vergleich:

GmbH

FlexCo

Firmenname

GmbH

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) / Flexible Company (FlexCo)

Stammkapital

  • EUR 35.000 (mind. 50% in bar); bei Gründungsprivilegierung EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für 10 Jahre.
  • Gesetzliches Mindeststammkapital soll allgemein auf EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für GmbH & FlexCo herabgesetzt werden.
  • EUR 10.000 (mind. 50% in bar).

Mindeststammeinlage

  • EUR 70
  • EUR 1

Geschäftsanteile

  • Unteilbarkeit von Geschäftsanteilen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu, der sich nach dem Wert der übernommenen Stammeinlage bemisst.
  • GmbH kann keine eigenen Anteile halten.
  • Teilbarkeit von Geschäftsanteilen und Stückanteile (mind. EUR 1 Nennbetrag) möglich.
  • Erwerb eigener Anteile durch die FlexCo in bestimmten Fällen (insb. bei Unternehmenswert-Anteilen) möglich.

Übertragung von Geschäftsanteilen

  • Jede Übertragung von Geschäftsanteilen zwingend in Form eines Notariatsakts.
  • Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.

Unternehmenswert-Anteile (UWA)

  • Nicht vorgesehen.
  • Mitarbeiterprogramme regelmäßig in Form von virtuellen Anteilen (Virtual Stock Option Plans [VSOP] oder Employee Stock Option Plans [ESOP], etc) nachgebildet.
  • UWA im Ausmaß von bis zu 25% des Stammkapitals möglich (Mindeststammeinlage: EUR 0,01).
  • Übertragung von UWA in Schriftform.
  • Insb. Mitverkaufsrecht für Unternehmenswert-Beteiligte im Gesellschaftsvertrag.

Umlaufbeschlüsse / Stimmabgabe

  • Alle Gesellschafter:innen müssen einer Beschlussfassung im Umlaufweg zustimmen.
  • Keine uneinheitliche Stimmrechtsausübung.
  • Nicht alle Gesellschafter:innen müssen Umlaufbeschlüssen zustimmen; Textform ausreichend für Stimmabgabe (Abweichung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen).
  • Gesellschafter:innen mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.

Aufsichtsrat

  • Aufsichtsratspflicht insb. bei Überschreitung von bestimmten Größenkriterien, im Wesentlichen: (i) bei Stammkapital von mehr als EUR 70.000 und mehr als 50 Gesellschafter:innen, oder (ii) mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt. Weiter bei Beherrschung/Leitung von aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften und mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt oder Unternehmen von öffentlichem Interesse (Börsenotierung bzw. Bezeichnung).
  • Zusätzliche Aufsichtsratspflicht bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften, dh wenn mindestens 2 Kennzahlen für kleine Kapitalgesellschaften überschritten (EUR 5 Mio. Bilanzsumme, EUR 10 Mio. Umsatz, 50 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt), aber zumindest 2 von 3 weiteren Kriterien (EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatz, 250 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten werden.

Kapitalmaßnahmen

  • Ordentliche Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.
  • Übernahmeerklärung bei der Kapitalerhöhung bedarf zwingend eines Notariatsakts.
  • Zusätzlich bedingte Kapitalerhöhungen und genehmigtes Kapital (Ermächtigung der Geschäftsführung max. 5 Jahre nach Eintragung, Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen) möglich.
  • Übernahmeerklärungen in der Form einer Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.
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