2.000-Euro-Grenze fällt: Nachbesserungen bei Fixkostenzuschüssen erreicht
Die lautstarke Kritik der Jungen Wirtschaft rund um Bundesvorsitzende Christiane Holzinger und der SPÖ an den Regeln für die heute startenden Fixkostenzuschüsse aus dem Corona-Hilfsfonds haben Früchte getragen. So wurde die Mindestzuschusshöhe von 2.000 Euro auf 500 Euro gesenkt. denn zuvor wurde wie berichtet kritisiert, dass bei einer Mindestzuschusshöhe von 2.000 Euro viele Kleinstunternehmen, EPU und Gründer von den Hilfsgeldern ausgeschlossen worden wären (Trending Topics berichtete).
Die Welle der Kritik hat dafür gesorgt, dass es nun Nachbesserungen bei den Fixkostenzuschüssen gibt. Und zwar folgende:
- Senkung der Mindestzuschusshöhe von 2.000 Euro auf 500 Euro in drei Monaten
- eventuelle Zahlungen des Härtefallfonds werden entgegen früheren Planungen nicht gegengerechnet
- Zu den genau definierten Fixkosten zählt auch ein Unternehmerlohn zwischen 666,66 und 2.666,67 Euro pro Monat
- Vorschuss wird auf 50 Prozent des zu erwartenden Gesamtzuschusses erhöht, damit die Hilfsgelder schneller bei den Unternehmen ankommen
- Es wurde optional die Deminimis-Klausel eingeführt
„Durch intensive direkte Interventionen, zahlreiche Telefonate und E-Mail haben wir beim Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds deutliche Nachbesserungen erreicht“, so Holzinger von der Jungen Wirtschaft. Man hätte das Finanzministerium mit konkreten Lösungsvorschlägen überzeugen können.
Voraussetzung: Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent
Die Fixkostenzuschüsse können ab heute über FinanzOnline beantragt werden – auch Bilanzbuchhalter von Firmen können die Anträge stellen. Wird der Antrag positiv bewilligt, dann ersetzt der Staat ersetzt für maximal drei Monate bis zu 75 Prozent der Fixkosten. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mehr als 40 Prozent. Die Zuschüsse werden gestaffelt, und zwar nach folgendem Schema:
- Bei 40-60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
- Bei 60 -80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
- Bei 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
Steuerberater und Buchhalter müssen bestätigen
Auch wichtig: Die Umsatzausfälle und die beantragten Fixkosten sind von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer und vom Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Unter Fixkosten fallen:
- Geschäftsraummieten und Pacht
- betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen
- Finanzierungskostenanteil für Leasing-Raten
- Aufwendungen für sonstige betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
- betriebliche Lizenzgebühren
- Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.
- Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese aufgrund der Corona-Krise mind. 50 % des Wertes verlieren
- Unternehmerlohn zwischen 666,66 und 2.666,67 Euro pro Monat
Von Zuschüssen ausgeschlossen
Auch bei der Grünen Wirtschaft zeigt man sich mit den heute veröffentlichten Richtlinien für die Fixkostenzuschüsse zufrieden. Besonders wichtig sei, dass die Kriterien so gestaltet wurden, dass unter Einhaltung der De-minimis-Verordnung der EU nur mehr Unternehmen, die ein laufendes Insolvenzverfahren haben oder die die Voraussetzungen dafür erfüllen, von den Fixkostenzuschüssen ausgeschlossen sind.
„Wir freuen uns sehr, dass damit nach harten Verhandlungen für unzählige Kleinstbetriebe und vor allem für die Gastronomie und Tourismusbetriebe eine Lösung gefunden wurde, der ihnen das Überleben ermöglicht.“, sagt Sabine Jungwirth, Bundessprecherin der Grünen Wirtschaft.