Neues Modell ermöglicht Corona-Kurzarbeit bis Juni 2022
Stark sinkende Infektionszahlen, steigende Impfrate und stetige Öffnungsschritte lassen schnell vergessen, dass es immer noch viele Betriebe in Österreich gibt, die an den Folgen der COVID-Pandemie leiden. Nachdem die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit mit Ende Juni ausläuft, haben sich die Regierung und die Sozialpartner nun auf die Regelungen für die nächste (fünfte) Phase der Corona-Kurzarbeit geeinigt, die bis Ende Juni 2022 gelten.
Diese Regelungen bedeuten, dass Unternehmen Corona-Kurzarbeit bis zu 24 Monate, unter besonderen Umständen sogar länger, machen können. Notwendig ist aber immer ein Verlängerungsantrag nach 6 Monaten. Generell gibt es einen Abschlag von 15 Prozent von der bisherigen Beihilfenhöhe, die Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich. Die Mindestarbeitszeit wird aber auf 50 Prozent angehoben, und es wird einen verpflichtenden Urlaubsabbau von einer Woche je angefangener zwei Monate Kurzarbeit geben.
Für schwer betroffene Betriebe
Für schwer betroffene Betriebe (Umsatzrückgang von mehr als 50 Prozent von Q3 2020 im Vergleich zu Q3 2019, z.B. Luftfahrt, Kinos, Reisebüros, Nachtgastronomie) gelten die bisherigen Regeln unverändert nun weiter bis Ende des Jahres. Für solche Betriebe liegt die Mindestarbeitszeit grundsätzlich bei 30 Prozent, in Ausnahmefällen ist aber auch weniger möglich. Die Arbeitszeit kann also auch auf null Prozent sinken, der Lohnausgleich liegt wie gewohnt bei 80 bis 90 Prozent des früheren Nettolohns.
Der Zugang zur Kurzarbeit ist für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unverändert. Firmen, die nicht in Phase 4 waren, haben eine Antragstellung eine Frist für die Antragstellung von 3 Wochen, in der sie beraten werden. Wie genau es mit der mit 60 Prozent geförderten Weiterbildung während der Corona-Kurzarbeit weiter geht, müssen die Sozialpartner noch im Detail aushandeln.