Interview

Seedback: „Wir wollen die erste FlexCo Österreichs gründen“

Gabriel Heiml und Sebastian Körber von Seedback. © Seeback
Gabriel Heiml und Sebastian Körber von Seedback. © Seeback
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Mit dem 1. Jänner 2024 tritt in Österreich ein neues, für Startups gedachtes Gesetz in Kraft: Sie sollen künftig Flexible Kapitalgesellschaften, kurz FlexCo, gründen können. Mit weniger Stammkapital, dem Wegfall von Notariatsakten und der einfacheren Beteiligung von Mitarbeiter:innen sollen gerade Jungfirmen es einfacher haben, zu gründen. Auch wenn die Regierung nicht mit einer Gründungswelle rechnet, scheint nun sogar ein Rennen um die erste FlexCo Österreichs ausgebrochen zu sein. Seedback von Gabriel Heiml und Sebastian Körber aus Wien will in dem Rennen die Nummer 1 sein.

Trending Topics: Wer seid ihr, und was genau wollt ihr gründen?

Gabriel Heiml: Wir sind eine ganzheitliche Lösung für eine verbesserte Feedback-Kultur in Unternehmen. Durch die Kombination aus Training und Software stellen wir sicher, dass sich die Feedback- Kultur in Unternehmen tatsächlich verbessert. Oft wird leider angenommen, dass es ausreicht, ein neues Software-Tool einzuführen. Die Praxis zeigt jedoch, dass weit mehr erforderlich ist.

Im Mittelpunkt unserer Lösung stehen die Mitarbeiter. Jeder erhält eine grafisch aufbereitete Entwicklungsreise und kann somit nachvollziehen, wie sehr er/sie sich entwickelt hat. Dadurch entsteht eine positive Assoziation gegenüber Feedback und Entwicklung.

Unsere Lösung wird vermehrt bei Führungskräfteentwicklungsprogrammen, Veränderungsprozessen oder zur Abbildung von Selbst- und Fremdbild eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden mittels Seedback über 115.000 Feedbacks gegeben und es hat sich sehr klar herauskristallisiert, dass Unternehmen unser Team-Entwicklungsmodul am meisten schätzen und wir uns dadurch auch am stärksten differenzieren. Zu unseren Kunden zählen unter anderem. Bawag P.S.K, Doka, Mondi, Sekoerber und viele mehr.

Was ist aus eurer Sicht der große Vorteil einer FlexCo?

Wir sind ein junges, dynamische Unternehmen, in dem Entscheidungen schnell getroffen und direkt umgesetzt werden. Dafür ist es wichtig keinen trägen funktionierenden Apparat zu haben. Die Möglichkeit, wichtige Beschlüsse virtuell oder per E-Mail zu fassen, ohne für jede kleine Veränderung zum Notar rennen zu müssen, erleichtert den Arbeitsalltag erheblich.

Der wichtigste Aspekt für uns ist die flexible und einfache Möglichkeit, Mitarbeiter:innen zu beteiligen. Der Unternehmenserfolg hängt maßgeblich von der Proaktivität und Motivation der Mitarbeiter ab, die dafür auch einen Anteil am Erfolg erhalten sollten.

Warum keine GmbH?

Ich verfolge die Verhandlungen um die FlexCo durch Claudia Falkinger und Markus Raunig seit Beginn sehr aufmerksam. Ich bin sehr froh, dass es den Startup-Rat dazu gibt. Dass noch einiges getan werden muss, um ein attraktiver Standort zu sein, ist kein Geheimnis. Aber für mich ist das ein großer Schritt in die richtige Richtung.

Es zeigt die Bereitschaft zur Entwicklung, und da wir ja auch viele Veränderungsprozesse von Unternehmen unterstützen, weiß ich, wie schwierig vor allem die ersten Schritte sein können. Daher war es für mich klar, die erste FlexCo Österreichs gründen zu wollen.

Braucht ihr einen Notar zur Gründung?

Für den Notariatsakt benötigen wir einen Notar, ja. Aber auch hier wird das ganz bequem digital mit Unterstützung durch Notarity erledigt. Ich bin gerade auf Skiurlaub in der Steiermark, und mein Co-Founder Sebastian (Körber) wird in Wien oder im Burgenland sitzen. Nachdem ich unterzeichnet habe, geht’s auch schon wieder direkt auf die Piste. Ich würde mir wünschen, dass Bürokratie immer so unkompliziert wäre.

Der gesamte Gründungsprozess ist für uns unglaublich unkompliziert. Auch zum Dank von Wolfgang Stenzel, der uns als Startup-Rechtsanwalt wesentlich unterstützt.

Werdet ihr Mitarbeiter:innen beteiligen?

Ja, wir planen, Beteiligungen an Mitarbeiter:innen zu vergeben.

Habt ihr die Gründung verzögert, um auf die FlexCo zu warten?

Ja das haben wir.

Seht ihr auch Nachteile bei der FlexCo, z.B. ist sie bei Investoren, international noch nicht bekannt.

Die Nachteile bewerte ich als vernachlässigbar gering. Natürlich gibt es Stimmen, die meinen, Kunden oder Investoren könnten aufgrund von Unkenntnis weniger Vertrauen in die Seedback FlexCo haben. Ich sehe das anders. Vertrauen entsteht durch ein super Produkt und eine hohe Kundenzufriedenheit, daher mache ich mir hier keine Sorgen.

FlexCo und GmbH im direkten Vergleich

Vergleich der wesentlichen Unterschiede auf der Grundlage der Ministerialentwürfe:

GmbH

FlexCo

Firmenname

GmbH

Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) / Flexible Company (FlexCo)

Stammkapital

  • EUR 35.000 (mind. 50% in bar); bei Gründungsprivilegierung EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für 10 Jahre.
  • Gesetzliches Mindeststammkapital soll allgemein auf EUR 10.000 (mind. 50% in bar) für GmbH & FlexCo herabgesetzt werden.
  • EUR 10.000 (mind. 50% in bar).

Mindeststammeinlage

  • EUR 70
  • EUR 1

Geschäftsanteile

  • Unteilbarkeit von Geschäftsanteilen. Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu, der sich nach dem Wert der übernommenen Stammeinlage bemisst.
  • GmbH kann keine eigenen Anteile halten.
  • Teilbarkeit von Geschäftsanteilen und Stückanteile (mind. EUR 1 Nennbetrag) möglich.
  • Erwerb eigener Anteile durch die FlexCo in bestimmten Fällen (insb. bei Unternehmenswert-Anteilen) möglich.

Übertragung von Geschäftsanteilen

  • Jede Übertragung von Geschäftsanteilen zwingend in Form eines Notariatsakts.
  • Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.

Unternehmenswert-Anteile (UWA)

  • Nicht vorgesehen.
  • Mitarbeiterprogramme regelmäßig in Form von virtuellen Anteilen (Virtual Stock Option Plans [VSOP] oder Employee Stock Option Plans [ESOP], etc) nachgebildet.
  • UWA im Ausmaß von bis zu 25% des Stammkapitals möglich (Mindeststammeinlage: EUR 0,01).
  • Übertragung von UWA in Schriftform.
  • Insb. Mitverkaufsrecht für Unternehmenswert-Beteiligte im Gesellschaftsvertrag.

Umlaufbeschlüsse / Stimmabgabe

  • Alle Gesellschafter:innen müssen einer Beschlussfassung im Umlaufweg zustimmen.
  • Keine uneinheitliche Stimmrechtsausübung.
  • Nicht alle Gesellschafter:innen müssen Umlaufbeschlüssen zustimmen; Textform ausreichend für Stimmabgabe (Abweichung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen).
  • Gesellschafter:innen mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht auch uneinheitlich ausüben.

Aufsichtsrat

  • Aufsichtsratspflicht insb. bei Überschreitung von bestimmten Größenkriterien, im Wesentlichen: (i) bei Stammkapital von mehr als EUR 70.000 und mehr als 50 Gesellschafter:innen, oder (ii) mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt. Weiter bei Beherrschung/Leitung von aufsichtsratspflichtigen Gesellschaften und mehr als 300 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt oder Unternehmen von öffentlichem Interesse (Börsenotierung bzw. Bezeichnung).
  • Zusätzliche Aufsichtsratspflicht bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften, dh wenn mindestens 2 Kennzahlen für kleine Kapitalgesellschaften überschritten (EUR 5 Mio. Bilanzsumme, EUR 10 Mio. Umsatz, 50 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt), aber zumindest 2 von 3 weiteren Kriterien (EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatz, 250 Arbeitnehmer:innen im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten werden.

Kapitalmaßnahmen

  • Ordentliche Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung.
  • Übernahmeerklärung bei der Kapitalerhöhung bedarf zwingend eines Notariatsakts.
  • Zusätzlich bedingte Kapitalerhöhungen und genehmigtes Kapital (Ermächtigung der Geschäftsführung max. 5 Jahre nach Eintragung, Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu erhöhen) möglich.
  • Übernahmeerklärungen in der Form einer Privaturkunde eines Rechtsanwalts/Notars zulässig.
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