Gastbeitrag

So sieht das COVID-19-Ratenzahlungsmodell ab Juli aus

Christoph Puchner und Katharina Geweßler von ECOVIS Austria © ECOVIS Austria
Christoph Puchner und Katharina Geweßler von ECOVIS © ECOVIS
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Christoph Puchner ist Partner und Steuerberater bei der Steuerberatungskanzlei ECOVIS Austria. Katharina Geweßler ist Steuerberaterin bei ECOVIS Austria. In diesem Gastbeitrag erklären sie, wie das neue COVID-19-Ratenzahlungsmodell aussieht, das am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.

Bedingt durch die COVID-19 Krise waren und sind Steuerpflichtige häufig mit Liquiditätsschwierigkeiten konfrontiert. Bereits in der Vergangenheit war es möglich, COVID-bedingte Abgabenrückstände bis 30. Juni 2021 zu stunden. In diesem Zusammenhang wurden auch keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Mit Ablauf des Stundungszeitraums startet nun das neue COVID-19-Ratenzahlungsmodell per 1. Juli 2021. Nachfolgend werden die zur Verfügung stehenden Varianten sowie Besonderheiten im Zusammenhang mit der Antragstellung zusammengefasst.

Fragen zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell

  1. Wer ist antragsberechtigt?

Das Ratenzahlungsmodell kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn mehr als die Hälfte des Abgabenrückstandes nach dem 15. März 2020 fällig geworden ist. Dazu zählen auch die bereits festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.

  1. Wie funktionieren Ratenzahlungsmodell und die „Safety-Car“-Phase?

Das Ratenzahlungsmodell ist in zwei Phasen strukturiert, die eine Rückzahlung des Abgabenrückstands innerhalb von maximal 36 Monaten durch angemessener Raten ermöglichen:

 

Phase Antragstellung Ratenzahlungszeitraum Abgaben
 

1

 

10.6.2021

 

 

30.6.2021

 

1.7.2021

 

 

30.9.2022

überwiegend (dh. zu mehr als 50%) zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig gewordene Abgaben (einschließlich festgesetzter ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, hinsichtlich derer Zahlungstermin in Phase 1 liegt)
(max. 15 Monate)
 

2

 

bis

 

 

 

31.8.2022

 

1.10.2022

 

 

30.6.2024

Abgabenschulden, die nicht vollständig in Phase 1 – jedoch zu mindestens 40% des Abgabenrückstands, bezogen auf den aushaftenden Rückstand zum 30.6.2021 und ohne Terminverlust – entrichtet werden konnten (einschließlich festgesetzter ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen, hinsichtlich derer Zahlungstermin in Phase 2 liegt)
(max. 21 Monate)

 

Es kann entweder der gesamte Abgabenrückstand in Phase 1 und daher bis 30. September 2022 zurückgezahlt werden. Alternativ kann zusätzlich zur Phase 1 auch eine Phase 2 bis 30. Juni 2024 in Anspruch genommen werden.

Außerdem wurde vom BMF eine sogenannte „Safety-Car“-Phase eingeführt. Diese kann als flexible Eingangsphase derart genutzt werden, als für die Monate Juli, August, September 2021 jeweils nur ein Prozent des gesamten Abgabenrückstands zum 30. Juni 2021 als monatliche Rate zurückzuzahlen ist. Für Steuerpflichtige, die in diesem Zeitraum mit Liquiditätsproblemen rechnen, kann der Prozentsatz auf 0,5 Prozent reduziert werden.

  1. Wie erfolgt die Antragstellung?

Anträge können über FinanzOnline (Weitere Services > Zahlungserleichterung > COVID-19-Ratenzahlung) vom Steuerpflichtigen selbst gestellt werden.

Achtung bei „Safety Car“-Phase

Wie oben beschrieben wird in einem ersten Schritt nur die Ratenzahlung für Phase 1 beantragt. Sofern nur Phase 1 in Anspruch genommen werden soll, ist der gesamte Abgabenrückstand innerhalb von maximal 15 Monaten zu entrichten. Dahingehend kann wahlweise in 15 gleichbleibenden Monatsraten zurückbezahlt werden (Angabe unter Punkt „Höhe der regulären Monatsrate“ in FinanzOnline), alternativ kann der Steuerpflichtige auch individuelle Raten festlegen (Angabe der Raten unter „Vorschlag eines Ratenzahlungsplans“ in FinanzOnline). Die „Safety-Car“-Phase ist dabei zu beachten. Das BMF hat auch einen Ratenzahlungsrechner für die Ermittlung der gleichbleibenden Monatsraten und der Zinsbelastung zur Verfügung gestellt (siehe https://onlinerechner.haude.at/BMF-Ratenzahlungsrechner).

Hinsichtlich einer erforderlichen Begründung in der Phase 1 ist laut der BMF-Hotline zum Ratenzahlungsmodell folgendes zu beachten:

  • Bei Inanspruchnahme des Ratenzahlungsmodells ohne „Safety-Car“-Phase ist keine Begründung erforderlich.
  • Wird das Ratenzahlungsmodell mit „Safety-Car“-Phase in Anspruch genommen, ist wie folgt zu unterscheiden:
  • Wird die „Safety-Car“-Phase unter Anwendung der einprozentigen Eingangsphase für die Rückzahlung in Anspruch genommen, ist grundsätzlich keine Begründung des Steuerpflichtigen notwendig. Eine Begründung wird aber seitens der BMF-Hotline empfohlen. Die Begründung sollte daher auf die erwarteten Liquiditätsprobleme verweisen und eine dahingehende Erläuterung beinhalten.
  • Wird die „Safety-Car“-Phase unter Anwendung der 0,5-prozentigen Eingangsphase beantragt, ist eine derartige Begründung jedenfalls notwendig.

Für den Fall, dass auch die Phase 2 in Anspruch genommen werden soll, muss die 15. Rate zusätzlich den in Phase 2 zu entrichtenden Abgabenrückstand (das heißt maximal 60 Prozent) umfassen. Nachgelagert kann dann ein Antrag für Phase 2 bis 31. August 2022 erfolgen. Der Antragsteller hat dabei glaubhaft zu machen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann. In diesem Zusammenhang wurde vorgesehen, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen kann, in welcher Form die Glaubhaftmachung zu erbringen ist.

Weitere wichtige Infos

  • Bei mit dem Finanzamt vereinbarten Ratenzahlungen ist eine fristgerechte Bezahlung der einzelnen Raten unumgänglich. Ansonsten droht die Fälligstellung des gesamten Abgabenrückstands (Terminverlust).
  • Eine Neuverteilung der Ratenzahlung ist innerhalb der jeweiligen Phase einmal über Antrag in FinanzOnline grundsätzlich möglich.
  • Sofern Abgaben im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells entrichtet werden, fallen Zinsen an (zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr, derzeit 1,38 Prozent).
  • Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass laufend ab 1.7.2021 fällig werdende Abgaben normal zu entrichten sind und nicht von dem COVID-19-Ratenzahlungsmodell umfasst werden können.
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