Gastbeitrag

So viel Geld können sich Firmen durch den Kauf eines E-Autos sparen

Tesla Model 3 von innen. © Bram Van Oost on Unsplash
Tesla Model 3 von innen. © Bram Van Oost on Unsplash
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Steuerberaterin Bianca Mantsch und David Gloser, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis Austria, zeigen in diesem ausführlichen Gastbeitrag, welche Vorteile österreichische Firmen beim Kauf eines Elektroautos in Anspruch nehmen können.

Die Auswahl an Elektrofahrzeugen ist noch nicht so groß wie die an benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen, jedoch wächst der Markt stetig. Auch bedingt durch die erstmals verbindlich von der EU vorgegebenen CO2-Flottengrenzwerte. Jeder Hersteller, der den Flotten-Grenzwert von 95g CO2/km nicht einhält, muss ab 2021 sogar mit Strafzahlungen an die EU rechnen.

Deshalb hat auch Österreich bereits vor einigen Jahren beschlossen emissionsarme Fahrzeuge zu begünstigen. Für die Jahre 2019 bis 2021 wurden ursprünglich insgesamt 93 Mio. EUR Bundesförderung für E-Mobilität zur Verfügung gestellt. Mit dieser Förderung sollen Anreize für den Kauf neuer Elektrofahrzeuge in allen Fahrzeugklassen und ein Ausbau der Ladeinfrastruktur gesetzt werden. Als Beitrag zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Krise erfolgt nun ein Ausbau dieses Bonussystems und die Förderungen wurden deutlich erhöht.

Ebenso hat die Bundesregierung mit der AWS Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert, welches einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schafft und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten und für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätze leistet. Die Abwicklung der AWS Investitionsprämie erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS).

1. Förderungen der E-Mobilität

a. Förderungen für Private und Unternehmer vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Voraussetzung für die Förderangebote der E-Mobilität sind, dass das Elektrofahrzeug mit 100% Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Energieträgern angetrieben wird und diese vollelektronische Reichweite mindestens 50km betragen muss, und dass der Listenpreis des Fahrzeuges EUR 50.000,00 nicht übersteigt.

Die Förderungshöhe setzt sich wie folgt zusammen:

E-PKW mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzelle (FCEV)

EUR 2.000,00 Automobilimporteure

+

EUR 3.000,00 Bundesministerium

Insgesamt somit EUR 5.000,00 pro Fahrzeug

Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV)

EUR 1.250,00 Automobilimporteure

+

EUR 1.250,00 Bundesministerium

Insgesamt somit EUR 2.500,00 pro Fahrzeug

Der Anteil der Automobilimporteurer wird vom Netto-Listenpreis ergänzend zu den üblichen gewährten Rabatten in Abzug gebracht.


Ebenfalls wird ein Bonus für private E-Ladeinfrastruktur bei gleichzeitigem Kauf eines E-PKWs gewährt. Dieser Bonus beträgt
EUR 600,00 pro Ladestation oder für ein intelligentes Ladekabel. OCCP-fähige Ladestationen in einem Mehrparteienhaus werden mit insgesamt EUR 1.800,00 gefördert.

Die Förderung umfasst ebenfalls Elektro-Kleinbusse (mit einer höheren Fördersumme) und Elektro-Zweiräder (jedoch mit einer geringeren Fördersumme).

b. AWS Investitionsprämie

Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse an Unternehmen gewährt, die zwischen dem 01.08.2020 und 28.02.2021 erste Maßnahmen für die aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen vornehmen und bis spätestens 28.02.2022 umsetzen.

Unter diesen Zuschuss fallen auch die Anschaffungen von E-Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen sowie die dazugehörige E-Ladeinfrastruktur.

Mit 14% förderungsfähig ist somit

  • die Anschaffung (und allfällige Umrüstung) von Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb (BEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) aller Fahrzeugkategorien, sowie E-Sonderfahrzeuge. Der Brutto-Listenpreis für Fahrzeuge darf höchstens EUR 60.000 betragen.

  • die Anschaffung von Elektro-Fahrrädern und Fahrrädern sowie Transportfahrrädern mit einem Ladegewicht > 80 kg mit und ohne Elektroantrieb.

Gefördert wird auch die Errichtung von E-Ladestellen (Standsäule bzw. Wallbox), an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge erhältlich ist.

Außerdem müssen die Fahrzeuge ebenfalls ausschließlich mit Strom (bzw. Wasserstoff) aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden.

Ebenso wird die Anschaffung von Plug-In Hybrid (PHEV) und Range Extender (REX, REEV) -Fahrzeugen zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis EUR 70.000 nicht überschreitet sowie die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery – NRMM ab Stufe V) mit 7% gefördert.

Anzumerken ist, dass vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima-, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft keine Auswirkung auf die Förderfähigkeit durch die AWS Investitionsprämie haben.

2. Steuerliche Behandlung von E-PKWs

Auch im Rahmen der Normverbrauchsabgabe (NoVA) und der motorbezogenen Versicherungssteuer (KFZ-Steuer) werden emissionsarme Fahrzeuge bevorzugt behandelt. Seit 1. Jänner 2016 gelten darüber hinaus auch Sonderbestimmungen bei Sachbezugswerten und dem Vorsteuerabzug.

a. Normverbrauchsabgabe

Die Berechnung des Steuersatzes erfolgt i.d.R. nach folgendem Schlüssel:

(CO2 g/km – 115g)/5 = Steuersatz in Prozent

Der Höchststeuersatz beträgt 32 %. Keine NoVA ist für Fahrzeuge mit weniger als 115g CO2/km zu entrichten, somit entfällt die NoVA für einen Großteil aller E-Fahrzeuge. Es gibt einen NoVA-Abzugsposten für alle Fahrzeuge in der Höhe von EUR 350,00. Für jedes Gramm CO2, das über dem Grenzwert von 275g/km liegt, erhöht sich die zu zahlende NoVA um EUR 40,00.

Fahrzeug

Berechnung

Benzin PKW

Anschaffungswert EUR 40.000,00

135g CO2

EUR 300,00 Abzugsposten

(135-115)/5 = 4%

EUR 40.000,00 x 4% = EUR 1.600,00

EUR 1.600,00 – EUR 350,00 = EUR 1.250,00

Gesamtpreis = EUR 41.250,00

Hybrid-PKW

Anschaffungswert EUR 40.000,00

27g CO2

EUR 300,00 Abzugsposten

0%

Gesamtpreis = EUR 40.000,00

b. Motorbezogene Versicherungssteuer

Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Fahrzeuge mit Elektro- und Verbrennungsmotor, sogenannte Plug-In-Hybride, sind bei der motorbezogenen Versicherungssteuer nur für den verbrennungsmotorischen Anteil steuerpflichtig.

c. Vorsteuer

Seit 1. Jänner 2016 ist es möglich für unternehmerisch genutzte E-PKW einen Vorsteuerabzug zu beantragen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt für die Anschaffungskosten inkl. USt und abzüglich aller handelsüblicher Rabatte und öffentlicher Förderungen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung gilt auch für die laufenden Kosten bestehender leasingfinanzierter E-Fahrzeuge. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungs­kosten bis maximal EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet der E-PKW mehr als EUR 80.000 brutto, so steht überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.

Die Vorsteuerberechtigung umfasst neben den Anschaffungskosten auch die laufenden Betriebskosten des E-Fahrzeugs (wie zB. Treibstoff, Reparateuren, etc.).

E-PKW

Benzin-PKW

Netto Listenpreis inkl. Sonderausstattung

EUR 33.333,00

EUR 33.333,00

+ Umsatzsteuer

EUR 6.667,00

EUR 6.667,00

= Bruttolistenpreis ohne NoVA

EUR 40.000,00

EUR 40.000,00

+ NoVA

EUR 0,00

EUR 3.300,00

= Bruttolistenpreis inkl. NoVA

EUR 40.000,00

EUR 43.300,00

-Vorsteuerabzugsberechtigung

EUR -6.667,00

EUR -0,00

= Endpreis

EUR 33.333,00

EUR 43.300,00

Ersparnis

EUR 9.967,00

d. Sachbezug

Mit der Steuerreform 2015/2016 ist für die Bemessung des Sachbezuges der Emissionswert des Fahrzeuges im Jahr der Anschaffung heranzuziehen. Grundsätzlich ist für die private Nutzung von Dienstautos für Arbeitnehmer ein Sachbezug von monatlich 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten, gedeckelt jedoch mit EUR 960,00, anzusetzen.

Der Sachbezug für E-PKWs mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km entfällt ab 01. Jänner 2019. Für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert unter 141g/km gilt zukünftig ein Sachbezug in Höhe von 1,5% der Anschaffungskosten maximal jedoch EUR 720,00. Der Grenzwert von 141g/km ist beginnend mit dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2025 jährlich schrittweise um 3g/km zu senken.

Ebenfalls ist zu beachten, dass bei monatlichen Fahrtstrecken für nicht beruflich veranlasste Fahrten mit weniger als 500km/Monat bzw. 6.000km/Jahr der „halbe Sachbezugswert“ zur Anwendung kommt.

Beispiel:

Ein Angestellter verwendet den Dienstwagen regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

  • Anschaffungskosten EUR 22.000,00

  • Anschaffung im April 2020

  • CO2-Emissionswert 128g/km → Sachbezugswert 1,5%

Variante 1: Insgesamt beträgt die Jahreskilometerleistung 4.000km

Aufgrund der geringen Kilometerleistung ist jedoch nur der halbe Sachbezug zu rechnen.

Dieser berechnet sich wie folgt:
EUR 22.000,00 x 1,5% = EUR 330,00 x 0,5 = EUR 165,00 monatlicher Sachbezug

Variante 2: Insgesamt beträgt die Jahreskilometerleistung 7.000km

Es ist der volle Sachbezug mit EUR 330,00 pro Monat anzusetzen.

3. Vorteilhaftigkeitsrechnung

Nachfolgend ein Beispiel zur Vorteilhaftigkeitsrechnung von einem E-PKW zu einem gewöhnlichen PKW anhand des Vergleichs von VW.

Geplant ist die Anschaffung eines neuen Firmen-PKWs der Marke VW Golf. Ein Dienstnehmer wird diesen jährlich mit 25.000km beruflich nutzen und 10.000km privat verwenden. Das Monatsgehalt des Dienstnehmers beträgt EUR 4.000,00 brutto.1

Hersteller

VW e-Golf

VW Golf Bluemotion TSI

Antrieb

Strom

Benzin

Verbrauch

12,7k Wh/100km

4,3l/100km

Listenpreis inkl. USt und NoVA

EUR 36.700,00

EUR 22.630,00

Listenpreis exkl. USt

EUR 30.583,00

laufende Kosten Dienstgeber

EUR

EUR

Ersparnis in EUR

Abschreibung

3 822,88

2 828,75

-994,13

Finanzierung bei 2% Zinsen

305,83

226,30

-79,53

Benzinkosten/Stromkosten

0,00

1 610,35

1 610,35

Versicherung, Kfz-Steuer

1 730,00

1 840,00

110,00

sonstige Nebenkosten netto

1 250,00

-1 250,00

sonstige Nebenkosten brutto

1 500,00

1 500,00

Lohnnebenkosten Sachbezug 2)

1259,09 1)

1 259,09

Kosten Dienstgeber 3)

7 108,71

9 264,49

2 155,79

Netto pro Jahr Dienstnehmer

EUR

EUR

Ersparnis in EUR

Gehalt netto pro Jahr 4)

36 265,82

34 126,82

2 139,00

Abzüglich Stromkosten

-800,1 5)

-800,10

verbleibendes Nettoeinkommen

35 465,72

34 126,82

1 338,90

Anmerkungen:

1)

Lohnnebenkosten iHv 30,91% für einen monatlichen Sachbezugswert von EUR 339,45, 1,5% der Anschaffungskosten

2)

keine Hinzurechnung eines USt-Sachbezuges, da der Sachbezugswert Null beträgt

3)

vor Berücksichtigung Ertragsteuern

4)

inkl. monatlicher Sachbezugswert von EUR 339,45

5)

Annahme

4. Zusammenfassung

Durch die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderungen des Bundesministeriums sollte der Ankauf eines Fahrzeuges gut überdacht werden. Eine Vorteilhaftigkeit der E-Fahrzeuge ist nicht zu übersehen. Der Umstieg auf E-Fahrzeuge trägt auch zur Reduktion von CO2 -Vermeidungskosten und durch weniger Schadstoffe zu geringeren Gesundheitskosten bei. Zudem verringert der Umstieg auf E-Fahrzeuge die Importabhängigkeit von Erdöl.

1 Vgl. Aigner/Gaedke/Grabner/Tumpel in Das Auto im Steuerrecht 3, 2017

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