Steuern für Ethereum-Staking: Achtung, nach The Merge wird es so richtig komplex
In der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag kommt der große Moment: Ethereum wird das Mining-Zeitalter hinter sich lassen und komplett auf Proof of Stake wechseln. Das bedeutet, dass jene, die ETH über verschiedenste Wege (siehe unten) in das Netzwerk als Einlagen (Stakes) einbringen, auch neue ETH verdienen können. Und das wird dann steuerlich relevant.
Das auf Krypto-Steuern spezialisierte österreichische Startup Blockpit rät in einer ersten Einschätzung dazu, prinzipiell zwischen den Betreiber:innen von Validator-Nodes (verifizieren aktiv Transaktionen und erhalten dafür ETH) und den so genannten Delegatoren zu unterscheiden, die ihre ETH lediglich anderen fürs Staking zur Verfügung stellen.
Unterscheidung Validatoren und Delegatoren:
Für Validatoren ist das jeweilige Land hinsichtlich Steuern relevant, heißt es seitens Blockpit:
- Deutschland: Alle generierten Rewards unterliegen bei Erhalt der Einkommenssteuer. Es besteht die Möglichkeit, dass der Betrieb eines Validator-Nodes als Betrieb eines Unternehmens angesehen wird, was zu einer anderen steuerlichen Behandlung führen würde.
- Österreich: Rewards sind aufgrund der Einsatzfreistellung nicht sofort steuerpflichtig, eine spätere Veräußerung unterliegt einer Kapitalertragssteuer von 27,5%. Im Gegensatz zu Deutschland ist es weniger wahrscheinlich, als Gewerbe eingestuft zu werden, aber dennoch möglich.
- USA: Der sichere Weg wäre es, es wie in Deutschland zu machen, aber es gibt Stimmen, die fordern, dass die Steuern erst bei einer späteren Veräußerung der Prämien anfallen.
Delegatoren hingegen wären etwa die Nutzer:innen eines Staking-Services wie Lido Finance – sie lassen ihre eingelegten ETH quasi für sich arbeiten. Ob diese als Firma einzuordnen wären oder als Privatnutzer:innen, ist rechtlich unklar, heißt es seitens Blockpit. Prinzipiell müsse man unterscheiden zwischen:
- Staking Reward: Nutzer:inneninteragieren mit einem „Pooling“-Smart-Contract, der einen Validierungsknoten auf den Vermögenseinsatz mehrerer Parteien anwendet und die Einsatzbelohnungen und Transaktionsgebühren auf der Grundlage der Zuteilung verteilt. „In Österreich sind Einsatzprämien nicht sofort steuerpflichtig, sondern erst bei einer späteren Veräußerung“, heißt es seitens Blockpit.
- Lending Reward: User verleihen ihre Ether (ETH) an eine dritte Partei, d.h. eine natürliche oder juristische Person, und erhalten dafür regelmäßige Zinsen. Solche Leihzinsen sind laut Blockpit in den meisten Rechtsordnungen bei Erhalt steuerpflichtig.
- Trading: Man sperrt Ether (ETH) in einen Smart Contract ein und erhält dafür ein QuittungsToken, das frei handelbar ist. Ein Beispiel wäre der größte Ethereum-Staking-Anbieter Lido Finance, der stETH für ETH ausgibt. „Ein solcher Handel würde in Deutschland und den USA eine steuerlich relevante Realisierung auslösen“, heißt es seitens Blockpit.
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4 verschiedene Staking-Möglichkeiten
In Zusammenarbeit mit der österreichischen Firme Bitfly, welche mit Ethermine den größten ETH-Mining-Pool der Welt betreibt und auf Staking wechselt, hat die Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger die verschiedenen Arten des ETH-Stakings für die österreichische Rechtslage steuerlich eingeordnet. „Auch die derzeitige Regelung im § 27b EStG zum Mining/Staking und deren Abgrenzung lässt viel Interpretationsspielraum zu und man wird sehen, wie das BMF den Gesetzeswortlaut auslegen wird“, meint Enzinger prinzipiell. Unterschieden werden müssen dabei vier verschiedene Staking-Möglichkeiten:
Solo Home Staking:
- 27,5% Steuer von den Consensus Layer Rewards als auch Execution Layer Rewards erst beim Wechsel in gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch in anderes Wirtschaftsgut bzw. Leistung.
- Werbungskosten (EDV-Kosten etc) nicht absetzbar (§ 20 Abs 2 Z 3 EStG)
Staking as a Service:
- 27,5% Steuer von den Consensus Layer Rewards als auch Execution Layer Rewards erst beim Wechsel in gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch in anderes Wirtschaftsgut bzw. Leistung
- Werbungskosten (Providergebühren etc) nicht absetzbar (§ 20 Abs 2 Z 3 EStG)
Liquid Pool Staking:
- Bei Annahme Lending: Wechsel ETH in rETH nicht relevant, da Überlassung. Beim Rücktausch rETH in ETH liegt im Ausmaß des Überschusses an ETH „Entgelt“ für die Überlassung vor, welches mit27,5% zu besteuern ist. Bei Wechsel rETH in andere Krypto-Assets müsste in diesem Zeitpunkt der „Entgeltsanteil“ (=zusätzliche StakingRewards, die in den rETH enthalten sind) herausgerechnet werden und mit 27,5% besteuert werden.
- Bei Annahme Tauschvorgang: Tausch ETH in rETH bzw. Rücktausch rETH in ETH bzw. Tausch rETH in andere Kryptowährung steuerlich unbeachtlich. Erst beim Wechsel in gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch in anderes Wirtschaftsgut bzw. Leistung 27,5% vom Wertzuwachs.
Stake & Run a Node
- 27,5% Steuer von den Consensus Layer Rewards als auch Execution Layer Rewards erst beim Wechsel in gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch in anderes Wirtschaftsgut bzw. Leistung
- 27,5% Steuer von RPL Token erst beim Wechsel in gesetzliches Zahlungsmittel bzw. Tausch in anderes Wirtschaftsgut bzw. Leistung
- Werbungskosten (Providergebühren; Hardware etc) nicht absetzbar (§ 20 Abs 2 Z 3 EStG)
Bitfly: in Wien sitzt einer der größten Ethereum-Player der Welt – und steigt auf Staking um