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Steuern und Abgaben: Stundungen bis Ende Juni verlängert

© Markus Spiske on Unsplash
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Eigentlich hätten österreichische Unternehmen Ende März damit beginnen müssen, die in der Corona-Krise angehäuften Steuer- und Abgabenstundungen zurückzuzahlen. Doch der Politik ist klar, dass das viele Firmen überfordern würde. Deswegen wird statt mit Ende März wird nun erst ab Ende Juni mit den Aufforderungen zum Abtragen der gestundeten Abgaben gestartet, wie das Finanzministerium am Wochenende bekannt gegeben hat. „Die Krise ist noch nicht vorbei. Daher ist es notwendig, die bis zum 31. März 2021 geltende Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern“, heißt es seitens Finanzminister Blümel.

Die Maßnahmen werden seitens Wirtschaftskammer begrüßt. „In der derzeit angespannten Situation war das Ende der Stundungen für viele Unternehmen wie ein Damoklesschwert. Das ist mit der Verlängerung der Stundungen für Steuern und Abgaben bis 30. Juni fürs Erste aus dem Weg geräumt“, so Harald Mahrer, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), in einer Aussendung. Die Maßnahme träge dazu bei, die Gefahr von Insolvenzen zu mindern.

Milliarden Euro an Rückständen

„Mit der Fristverschiebung wird ein Beitrag geleistet zur Verhinderung eines Kahlschlags in der Landschaft der Unternehmen. Das ist für das Gesamtgefüge und den Standort extrem wichtig“, so Sabine Jungwirth von der Grünen Wirtschaft. Es handelt sich um etwa 5,3 Milliarden Euro an Steuern, die bisher gestundet wurden bzw. Steuervorauszahlungen, die herabgesetzt wurden.

Wie das Modell für die Ratenzahlungen nach dem 30. Juni aussehen wird, steht bereits grob fest. Die COVID-bedingten Rückstände können „über längere Zeit zu einem weitaus günstigeren Zinssatz zurückgezahlt“ werden, heißt es seitens Finanzministerium. Und weiter: Zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach würde der Stundungszinssatz bis zum 31. März 2024 1,38 Prozent (2 % über dem Basiszinssatz) betragen. Diese Regelung würde auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags gelten.

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