Analyse

Uber gegen Taxis: Kampf um Wien

Uber am Smartphone. © Uber
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Steht der Fahrtenvermittler Uber in Wien vor dem Aus? Nach Berichten am Wochenende (Trending Topics berichtete) sieht es in den Augen vieler Beobachter danach aus. Der Fall ist allerdings kompliziert, denn im Kern geht es um die Frage, wie die von Uber vermittelten Aufträge bei dem Fahrern einlangen. Aber erst mal alles von vorne.

Einstweilige Verfügung

Das Handelsgericht Wien hat kürzlich einen Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung gegen ein Mietwagenunternehmen, das mit Uber fährt, abgewiesen. Ein Wiener Taxiunternehmen, vertreten vom Wiener Anwalt Dieter Heine, hatte im Sommer geklagt. Dem nun vorliegenden Beschluss nach werden der Mietwagenfirma zwei Dinge untersagt:

  1. „Fahrgäste mit ihren Mietwägen außerhalb ihrer Betriebsstätte aufzunehmen, wenn diese Aufnahme nicht auf Grund einer in ihrer Wohnung oder ihrer Betriebsstätte eingegangenen Bestellung erfolgt.“
  2. „nach Beendigung des Auftrages mit ihren Mietwägen nicht wieder zu ihrer Betriebsstätte zurückzukehren, es sei denn, es liegt ein weiterer in ihrer Betriebsstätte oder Wohnung eingegangener Auftrag zur Abholung von Fahrgästen mit diesem Mietwagen vor.“

Mietwägen und ihre Auflagen

Uber arbeitet in Wien mit Mietwagenunternehmen zusammen, die die Fahrten, die das US-Unternehmen vermittelt, abwickeln. Uber und die Unternehmen teilen sich die Umsätze dann nach einem bestimmten Schlüssel. Insider-Informationen zufolge sind es zwischen 20 und 30 Prozent, die das best bewertete Startup der Welt (knapp 70 Milliarden Dollar Bewertung) als Vermittlungsgebühr von den Fahrern einhebt. In Wien müssen sich Betreiber von Mietwagenflotten an bestimmte Regeln halten, die sich von jenen für Taxis unterscheiden.

Im Mietwagengesetz heißt es wie folgt:

Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind.

Mit Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbetreibenden zurückzukehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.

Wo langen die Aufträge ein?

So weit, so gut. Nun kommt der Knackpunkt der Geschichte. In dem Beschluss des Gerichts wurde festgehalten, dass es sich bei der App Uber um eine „Umgehungskonstruktion“ handle und dass die „Aufträge faktisch nie in den Verfügungs- und Verantwortungsbereich der Beklagten an ihrem Standort bzw. in ihrer Betriebsstätte einlangen.“ Das Gericht schließt offenbar, dass die Aufträge von Uber-Nutzern direkt auf die Smartphones der Mietwagenfahrer kommen und dort angenommen werden.

„Keine einzige dieser Fahrten, die Uber derzeit vermittelt, ist im Einklang mit dem Gesetz“, sagt Anwalt Heine zu Trending Topics. Betroffen seien da nicht nur Wiener Mietwagenfirmen, sondern auch Firmen etwa aus Klagenfurt oder Bratislava, die mit Uber in Wien fahren. Heine kündigt an, dass da möglicherweise noch mehr Klagen kommen könnten: „Ich habe derzeit keine konkrete Klage gegen Uber am Tisch. Aber wenn die Entscheidungen der Gerichte so aufrecht bleiben, muss man überlegen, ob man gegen die vorgeht, die das System selbst anbieten, also gegen Uber.“

Uber sieht sich im Recht

Die aktuelle Lage sieht man bei Uber naturgemäß anders. „Uber selbst und alle anderen Mietwagenfirmen sind nicht Gegenstand der Verfahren“, sagt Ali Azimi, Kommunikationschef bei Uber für den DACH-Raum, zu Trending Topics. Auch sei mit der derzeit vorliegenden einstweiligen Verfügung gegen das Mietwagenunternehmen noch gar nichts entschieden. Azimi: „Wir sind guter Dinge, dass die Angelegenheit im Hauptverfahren anders aussieht.“ Uber zufolge würden die Aufträge von Fahrern sehr wohl in den Betriebsstätten der Mietwagenfirmen eingehen.

Bedeutet bis auf weiteres: „Uber kann man in Wien weiter nutzen wie gewohnt“, sagt Azimi. Stellt sich die Frage: Darf man das als User auch? Das bejahen beide Seiten: „Natürlich tun unsere Nutzer nichts unrechtmäßiges. Das Konzept Mietwagen ist fest im österreichischen Recht verankert“, sagt Azimi. Auch Anwalt Heine lässt wissen: „Für Privatnutzer ist es nicht strafbar, Uber zu nutzen.“

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