Gastbeitrag

So holst du dir den Umsatzersatz im harten Lockdown für deine Firma

Leere Straßen in Wien. © Photo by Philipp Lublasser on Unsplash
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Der Artikel wurde von Christoph Puchner, Geschäftsführer und Steuerberater und Katharina Geweßler, Steuerberaterin von ECOVIS Austria, verfasst. ECOVIS Austria ist einer der führenden Steuerberater in Österreich im Startup-Bereich.

Durch den per 17.11.2020 verschärften, harten Lockdown wurden weitere Unternehmer von Schließungen und damit einhergehendem Umsatzausfall betroffen. Im Zuge des erweiterten Umsatzersatzes differenziert das BMF hinsichtlich der unterschiedlich ausgeprägten direkten Betroffenheit. Die genaue Ausgestaltung wird durch die seit 23.11.2020 verfügbare Richtlinie, die sowohl den ursprünglichen Umsatzersatz als auch den erweiterten Umsatzersatz erfasst, und die dazu ergangenen FAQs konkretisiert. Nachfolgend wird ein Überblick über die wesentlichen Punkte gegeben:

1. Wer ist begünstigt?

Der (erweiterte) Umsatzersatz wird allen operativ tätigen Unternehmen (mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gem § 22 EStG oder Gewerbebetrieb gem § 23 EStG, unabhängig von der Gesellschaftsform) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich gewährt, sofern die unmittelbare Betroffenheit wie folgt vorliegt:

  • Unternehmen ist unmittelbar von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen und auch in einer Branche tätig, die direkt von Einschränkungen gemäß COVID-19-SchuMaV betroffen ist oder
  • Unternehmen ist unmittelbar von den Einschränkungen der COVID-19-NotMV betroffen sind und auch in einer Branche tätig, die direkt von Einschränkungen gemäß COVID-19-NotMV betroffen ist (vom harten Lockdown sind nun auch Unternehmen im Bereich Einzelhandel und Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, betroffen).

Die Branchenzuordnung ist iSd ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. Die dem Unternehmen aktuell zugeordnete ÖNACE ist im Unternehmensserviceportal (USP) unter den „Unternehmensdaten“ oder in FinanzOnline in der letzten Steuererklärung auffindbar. Eine falsche ÖNACE ist kein Ausschlusskriterium und kann im Verfahren berichtigt werden.

Weiters darf für die Inanspruchnahme der Förderung keines der nachfolgenden Ausschlusskriterien zutreffen:

  • o kein abgabenrechtlicher Missbrauch innerhalb der letzten 3 veranlagten Jahre mit mindestens TEUR 100 Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage pro Jahr
  • keine aggressive Steuerplanung in letzten 5 Jahren mit mehr als TEUR 100 (Abzugsverbot für konzerninterne niedrigbesteuerte Zins- und Lizenzzahlungen gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder Hinzurechnungsbesteuerung bzw Methodenwechsel gem § 10a KStG; ausgenommen Offenlegung/Hinzurechnung in KÖSt-Erklärung ist erfolgt und dieser Betrag übersteigt TEUR 500 nicht)
  • kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist mit überwiegend Passiveinkünften
  • keine rechtskräftige, vorsätzlich begangene Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als TEUR 10 gegen den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten)
  • kein Insolvenzverfahren im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung (ausgenommen Sanierungsverfahren)
  • kein neu gegründetes Unternehmen, das vor dem 1. November keine Umsätze hatte
  • keine nicht iSd UStG unternehmerisch tätig Unternehmen
  • keine Dienstgeber-Kündigungen während des Betrachtungszeitraums (einvernehmliche Auflösungen, Dienstnehmer-Kündigungen, Entlassungen, vorzeitige Austritte und Auflösung während der Probezeit sind nicht schädlich).

2. Welcher Betrachtungszeitraum gilt?

Als Betrachtungszeitraum für den Umsatzersatz gilt der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchutzMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war bzw ist. Für den erweiterten Umsatzersatz gilt daher der Zeitraum in dem die COVID-19-NotMV in Kraft war (17.11.-6.12.). Der Betrachtungszeitraum endet laut der derzeit vorliegenden Verordnung spätestens am 6. Dezember 2020.

3. Wie viel Ersatz bekommen Unternehmen

a.) Höhe des Umsatzersatzes

Es gilt weiterhin, dass  ein Mindestersatz von EUR 2.300 und eine Deckelung von EUR 800.000 besteht. Hinsichtlich der Höhe des Umsatzersatzes ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80% der Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch für Antragsteller, die körpernahe Dienstleistungen erbringen.
  • Antragsteller, die im Einzelhandel tätig sind, bekommen einen Umsatzersatz iHv 20%/40%/60%. Der genaue Prozentsatz bestimmt sich anhand einer vom BMF herausgegebenen Liste. In der Liste finden sich die betroffenen ÖNACE-Klassifikationen samt zugeordnetem Prozentsatz. Nach Aussagen des BMF wurden zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt der Verkaufbarkeit von Waren im Sinne von Saisonalität und Verderblichkeit herangezogen.

b.) Berechnungsmethode zu Ermittlung des Umsatzersatzes

Die Richtlinie regelt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, dass der Referenzzeitraum für den (erweiterten) Umsatzersatz, grundsätzlich der im November 2019 erzielte Umsatz ist. Die Berechnung des (erweiterten) Umsatzersatzes erfolgt automatisiert durch die Finanzverwaltung. Dabei wird dem Grunde nach auf die jeweilige Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 zurückgegriffen. Für jene Unternehmen die ihre UVA quartalsmäßig abgeben erfolgt eine Drittelung der darin angeführten Umsätze.

Liegen für diese Berechnungsvariante nicht genügend Informationen vor, kann die Finanzverwaltung auf folgende Ermittlungsvarianten zurückgreifen, wobei die Variante gewählt wird, die zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt:

  • Einerseits kann auf die Umsatzsteuerjahreserklärung der Jahre 2016-2019 zurückgegriffen werden. Die erklärten Jahresumsätze werden sodann auf einen monatlichen Wert umgerechnet.
  • Andererseits können aus der Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (bei Personengesellschaften) 2016-2019 die jährlichen Umsatzerlöse auf monatliche heruntergebrochen werden.

Sofern auch für diese Art der Ermittlung keine verwertbaren Daten vorliegen, wird auf die Summe der bis dato in den UVA für 2020 deklarierten Umsätze durch die Anzahl der jeweils abgegebenen Perioden abgestellt.

c.) Ausscheiden von Umsätzen aus nicht direkt betroffenen Branchen (Mischbetriebe)

Von der ermittelten Bemessungsgrundlage ist jener Anteil des Umsatzes auszuscheiden, der nicht durch den Lockdown betroffen ist. Für diesen Fall gilt, dass Unternehmen, die zum Teil in einer direkt betroffenen Branche und zum Teil in einer nicht betroffenen Branche tätig sind, nur für die direkt betroffenen Umsätze einen Umsatzersatz beantragen können.

Die Umsatzaufteilung muss, wie schon beim ursprünglichen Umsatzersatz, basierend auf Erfahrungswerten geschätzt und im Rahmen der Antragstellung durch Bekanntgabe des Prozentsatzes offengelegt werden.

d.) Anpassung der Bemessungsgrundlage an den individuellen Betrachtungszeitraum

In einem weiteren Schritt erfolgt die Berechnung der finalen Bemessungsgrundlage anhand der taggenauen Adaptierung an den individuellen Betrachtungszeitraums des betroffenen Unternehmens, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder COVID-19-NotMV betroffen war (zB beim erweiterten Umsatzersatz 17.11.-6.12.).

e.) Gegenrechnung von COVID-Unterstützungsmaßnahmen

Die Höhe des Umsatzersatzes ist mit max TEUR 800 gedeckelt. Dieser Höchstbetrag verringert sich noch, wenn das Unternehmen bereits bestimmte COVID-19-Förderungen erhalten hat. Folgende Förderungen verringern den maximal auszahlbaren Höchstbetrag:

  • Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise des aws oder der ÖHT (der aushaftende Betrag zum Antragszeitpunkt ist anzuführen)
  • COVID-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
  • Bestimmte COVID-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Der Fixkostenzuschuss der Phase I, die Corona-Kurzarbeitsbeihilfe, Zuschüsse aus dem Härtefallfonds oder 80-90% Haftung für Kredite von COFAG, aws oder ÖHT sind nicht gegen zu rechnen. Außerdem kann auch der Fixkostenzuschuss Phase II beantragt werden – allerdings nicht für den gleichen Zeitraum. Daher muss ein Umsatzersatz vor dem Fixkostenzuschuss Phase II beantragt werden.

f.) Besonderheiten für Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS)

Unternehmen, die sich gemäß der EU-Gruppenfreistellungsverordnung am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befunden haben (UiS), können einen verminderten Umsatzersatz in Anspruch nehmen. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000.

Dies gilt jedoch nicht für Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß EU-Definition, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Klein- oder Kleinstunternehmen verfügen über nicht mehr als 50 Vollzeitbeschäftigte und entweder maximal EUR 10 Mio Jahresumsatz oder maximal EUR 10 Mio Bilanzsumme. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung von Partnerunternehmen (Beteiligungen 25 – 50%) und verbundenen Unternehmen (Beteiligung >50 %) zu erfolgen.

g.) Berechnungsbeispiel

Ein teilweise unter die COVID-19-NotMV fallendes Einzelhandelsunternehmen (ÖNACE G4741) hat in der UVA 11/2019 Umsätze iHv EUR 100.000 angegeben. Von den angeführten Umsätzen fallen 50% auf direkt betroffene Bereiche des Unternehmens, 50% sind weiterhin nicht betroffen. Der Betrachtungszeitraum ist 17.11.-6.12.2020.

Die Bemessungsgrundlage des Umsatzersatz für November 2020 ist die UVA 11/2019 dh EUR 100.000. Aufgrund der Betroffenheit von lediglich 50% des Unternehmens, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend zu adaptieren. Der monatliche Referenzwert beträgt daher EUR 50.000, umgerechnet auf Tage EUR 1.666,67 (50.000/30). Sodann erfolgt eine Multiplikation mit die betroffenen Lockdown-Tage (20). Finale Bemessungsgrundlage ist daher EUR 33.333,33. Davon werden laut Liste des BMF bei einer Zugehörigkeit zur ÖNACE G4741 ein Umsatzersatz iHv 40%, dh EUR 13.333,33 erstattet.

4. Bestehen Änderungsmöglichkeiten iZm der Umsatzersatz-Berechnung?

Sind die Daten bei der Finanzverwaltung mangelhaft, unvollständig oder nicht aussagekräftig und kommt es daher aus Sicht der COFAG zu einem Ergebnis, das von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht, kann die COFAG auf die Antragsteller vor Auszahlung des Umsatzersatz zukommen, um diese Daten zu überprüfen. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen Nachweise über die tatsächlichen Verhältnisse durch schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder vergleichbare Nachweise erbringen. Erfolgt kein Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse kann die COFAG den ermittelten Umsatzersatz wie berechnet ausbezahlen.

Auch für den Fall, dass betroffene Unternehmen nicht von der COFAG verständigt wurde und der Umsatzersatz anhand von falschen Verhältnissen ausbezahlt wurde oder die zweiwöchige Antwortfrist vom Antragsteller nicht gewahrt wurde, kann durch die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise dargelegt werden, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Umsatzersatzes zu korrigieren sind.

5. Wann und von wem kann der Antrag eingebracht werden?

a.) Allgemeines zur Antragstellung

Der Antrag kann ab sofort bist 15. Dezember 2020 über FinanzOnline gestellt werden. Dies kann entweder durch das betroffene Unternehmen selbstständig oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter durchgeführt werden.

Die Abwicklung und Auszahlung erfolgt durch die COFAG. Eine Auszahlung auf das im Antrag angeführte Konto soll ab Einbringung innerhalb 1-2 Wochen erfolgen.

b.) Besonderheiten für Unternehmen, die bereits einen ursprünglichen Umsatzersatz beantragt haben

Wurde bereits im Rahmen der ersten Möglichkeit der Beantragung ein Antrag auf Umsatzersatz eingebracht und hat sich das Ausmaß der Betroffenheit nicht geändert wird der Antrag automatisch bis 6.12. verlängert und ausbezahlt.

Sofern sich aber das Ausmaß der Betroffenheit durch den harten Lockdown geändert hat, muss ein neuer Antrag eingebracht werden. Dies wäre zB der Fall wenn das Unternehmen im Rahmen vom ersten Lockdown nur teilweise betroffen ist, durch den harten Lockdown aber nun vollständig schließen muss.

6. Umsatzersatz für Land- & Forstwirtschaft und Privatzimmervermieter

Für die Land- und Forstwirtschaft, die mit Nebenbranchen wie etwa einem Buschenschankbetrieb, Heurige und Urlaub am Bauernhof, direkt betroffen ist, als auch für Privatzimmervermieter, wenn sie im eigenen Haushalt private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten, wird ein 80%iger Umsatzersatz vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus abgewickelt. Der Antrag ist bereits seit 18.11.2020 über E-AMA möglich.

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