Österreich

Urheberrechtsreform soll gefürchtete Upload-Filter entschärfen

Justizministerin Alma Zadić. © BKA / Andy Wenzel
Alma Zadić. FotografIn: Andy Wenzel Quelle: BKA
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2019 auf EU-Ebene beschlossen, kommt es in Österreich nun endlich zur Umsetzung der Copyright-Richtlinie. Das Justizministerium von Alma Zadić (Grüne) schickt dazu den Entwurf zur Novelle des Urheberrechtsgesetzes in Begutachtung – und nennt ihn „die größte Reform seit der Einführung des Urheberrechts 1936“. Fast 90 Jahre später soll das Urheberrecht endlich an die Digitalisierung angepasst werden und im Kern regeln, wer im Netz nun mit Texten, Bildern, Videos oder Musik Geld verdient – oder auch nicht.

„Mit dem österreichischen Weg setzen wir ein zukunftsweisendes Urheberrecht um, das einen gerechten Ausgleich von Interessen bietet und das Urheberrecht ins digitale Zeitalter bringt – von Künstler:innen und Internetnutzer:innen bis zu Verlagshäusern und Filmproduzent:innen“, so Justizministerin Zadić.

Konkret sollen großen Online-Plattformen –  also Facebook, Googles YouTube, Linkedin, TikTok und Co. – bei Urheberrechtsverletzungen stärker in die Pflicht genommen werden. Sie sollen einerseits dafür sorgen, dass urheberrechtlich geschütztes Material nicht einfach per Copy/Paste verbreitet wird, aber andererseits auch so genanntes Overblocking verhindern – also etwa wenn ganze Videos gelöscht werden, nur weil sie kurze Sound-Schnipsel beinhalten.

Als die Copyright-Richtlinie 2019 beschlossen wurde, sprachen Beobachter von einem „traurigen Tag für Startups in Europa“. Denn damals befürchtete man, dass es künftig Upload-Filter geben werde, die die Verbreitung von Inhalten über Suchmaschinen und Social Networks verhindern. Dieses befürchtete „Overblocking“ will Zadić künftig verhindern.

Umstrittene Urheberrechtsreform hat letzte Hürde genommen

Overblocking verhindern

„Oftmals ist die Verwendung solcher kurzen Ausschnitte erlaubt, etwa weil es sich um die Parodie eines Musikvideos handelt. Künftig dürfen solche kurzen (Musik-)Ausschnitte nicht mehr automatisch von der Plattform geblockt werden. Aber auch für die Verwendung längerer Ausschnitte soll es in Zukunft eine einfache Möglichkeit geben, gleich beim Upload vorzubringen, dass diese erlaubterweise genutzt werden (‚Pre-Flagging‘). So sollen Videos nicht mehr von vornherein automatisch geblockt und Overblocking verhindert werden“, heißt es aus dem Justizministerium. Man schütze so die „kreative Vielfalt und Meinungsäußerungsfreiheit“. Die Kommunikationsbehörde Austria soll als Kontrollinstanz fungieren und Overblocking verhindern.

Um Künstler und Creators zu stärken, soll ein neues Urhebervertragsrecht eingeführt werden. Unterm Strich bedeutet das, dass Vereinigungen von Kreativen in Zukunft „branchenweite Richtlinien für eine gerechtere Bezahlung ausverhandeln“ können. Außerdem müssen Verlagshäuser Autoren automatisch darüber informieren, wie ihre Werke verwendet und welche Einnahmen daraus erzielt werden. Das soll verhindern, dass etwa ein Komponist eines Welthits nicht an den Erlösen beteiligt wird, während die Plattenfirma absahnt.

Großes Fragezeichen: Leistungsschutzrecht

Was die Urheberrechtsnovelle auch bringen könnte, ist ein so genanntes Leistungsschutzrecht (LSR), das im Wesentlichen Google und Co. auferlegen würde, Gebühren an Medienhäuser für die Verwendung von Snippets (Text, Vorschaubild, Headline) in den Suchergebnissen zu bezahlen. Das würde etwa vom Verband der Österreichischen Zeitungen (VÖZ) seit vielen Jahren vehement gefordert. Nun wird der Gesetzesentwurf intensiv dahingehend geprüft, ob diese Forderungen Einzug in den Entwurf gehalten haben –

Einige Wehrmutstropfen

Die Novelle des Urheberrechtsgesetzes geht nun in Begutachtung. Erste Reaktionen gibt es bereits. Die Bundessparte Information und Consulting (BSIC) der WKÖ, der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft der WKÖ oder Kunst- und Kulturstaatssekretärin Mayer (Grüne) oder die Grüne Wirtschaft haben sich bereits positiv zu den Vorschlag geäußert. Es gibt aber auch bereits Kritik.

Angelika Sery-Froschauer, Obfrau der Bundessparte Information und Consulting (BSIC), sieht einige Wehrmutstropfen, weil in das „Interessengleichgewicht der Kreativbranche“ eingegriffen werde – etwa durch den „Bestseller“-Artikel“. „Damit wird die Planungs- und Kalkulationssicherheit schon ordentlich durcheinander gewirbelt, da man im Voraus nie genau sagen kann, ob aus einem Werk ein ‚Bestseller‘ wird und der Urheber eine nachvertragliche Vertragsanpassung begehren wird“, so Sery-Froschauer.

Auch das Widerrufsrecht von Verträgen über „unbekannten Verwertungsarten“ könne problematisch werden. „Es wird in der Praxis oft sehr schwierig sein abzugrenzen, was als eine ‚unbekannte Verwertungsart‘ gilt. Das könnte bei technischen Entwicklungen dazu führen, dass zuerst lange Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden müssen, um Klarheit darüber zu bekommen, ob der Urheber einen einmal eingegangenen Vertrag widerrufen kann oder nicht“, so die Branchenvertreterin. Man werde im Begutachtungsverfahren Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.

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