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Vergiss‘ die Austria Limited, hier kommt die FlexCo

© Romain Dancre on Unsplash
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Bei den lange und heiß laufenden Verhandlungen hinter den Kulissen zu einer neuen Gesellschaftsrechtsform in Österreich gibt es ein neues Schlagwort: FlexCo. Der Arbeitstitel Austria Limited oder Austrian Limited wurde ad acta gelegt, auch weil es dabei zu markenrechtlichen Problemen für eine gleichnamige österreichische Firma, den Wiener Online-Shop „Austrian Limited“ kam (mehr dazu hier). Nun sagen die Profis also FlexCo.

Derzeit wird also die neue Gesellschaftsrechtsform unter dem Namen „FlexCo“ in den Arbeitsgruppen der Ministerien diskutiert. Dabei handelt es nicht wirklich um eine komplett neue, eigenständige Gesellschaftsrechtsform, sondern sie basiert auf dem Grundgerüst der GmbH und kombiniert dieses um einige Aspekte der AG. Das geht aus einer Präsentation hervor, die heute im Rahmen der Konferenz invest austria von Arno Zimmermann, Anwalt bei CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte, gehalten wurde. CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte hat gemeinsam mit Herbst Kinsky Rechtsanwälte im Auftrag des Wirtschaftsministeriums ein Gutachten zur neuen Gesellschaftsrechtsform gemacht, ist mit der Angelegenheit also bestens vertraut.

Die diskutierten Eckpunkte der FlexCo

Konkret geplant ist nun, dass es folgende Punkte bei der FlexCo geben soll:

  • Erwerb eigener Aktien, Einziehung von Aktien
  • Genehmigte und bedingte Kapitalerhöhungen
  • Virtuelle Aktionärsversammlungen
  • Stimmrechtslose Aktien und Vorzugsaktien
  • Steuervorteile für Mitarbeiterbeteiligung, die aber noch zur Debatte stehen

Viele Punkte und Vorschläge, die es bei der Austria Limited gab, werden es voraussichtlich nicht in die FlexCo schaffen:

  • Notariatsakte sind nach wie vor für alle wichtigen Maßnahmen erforderlich (z.B. Gründung, Anteilsübertragung, Satzungsänderungen)
  • Englische Sprache nicht privilegiert
  • Mindestkapital bleibt bei 10.000 Euro
  • kein Aktienbuch, kein gutgläubiger Erwerb auf Basis des Aktienbuchs
  • keine Anerkennung eines Beirats, kein monostisches System

Nun bleibt abzuwarten, welche Endversion der FlexCo am Ende präsentiert werden wird.

Abgespeckte Version der ursprünglichen Austria Limited

Vom Tisch ist also, dass es nur ein Mindestnennkapital von 5.000 Euro bei der Errichtung der Firma braucht, es werden weiter 10.000 Euro (für gründungsprivilegierte) bzw. 35.000 Euro sein. Auch die englische Form des Gesellschaftsvertrags wird nicht verpflichtend sein, sondern eine freiwillige Möglichkeit – prinzipiell etwas, was man auch heute schon machen kann. Und wer sich darauf gefreut hat, dass man beim Gründen alles digital machen kann und nicht mehr den teuren Notartermin bezahlen muss, wird enttäuscht – die Notare werden aller Voraussicht nach weiter in den Gründungsprozess fix eingebunden sein.

Die Pläne für eine neue Gesellschaftsrechtsform sind in Österreich vor mehr als einem Jahr gefasst worden. Seither diskutieren Rechtsanwälte, Ministerien und Kammern das Thema intensiv. Ursprünglich war auf Vorschlag des Wirtschaftsministeriums geplant worden:

  • Mindestnennkapital von 5.000 Euro
    Ein Viertel des jährlichen Gewinnes ist zur Bildung einer Gewinnrücklage zu verwenden, bis das bilanzielle Eigenkapital der Gesellschaft einen zu definierenden Mindestbetrag (10.000 oder 35.000 Euro) erreicht hat.

    • Das Nennkapital kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen und Dienstleistungen aufgebracht werden. Allerdings soll es gläubigerschützende Begleitregelungen geben, die eine angemessene Bewertung der Dienstleistungen sicherstellen.
    • Um die neue Gesellschaftsform auch für internationale Gründer attraktiver zu machen, sollte der Gesellschaftsvertrag sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache abgeschlossen werden können.
    • Der gesamte Gründungsvorgang sollte digital abgewickelt werden können.
  • Gesellschaftsrechtliche Organe
    • Um die Organstruktur möglichst einfach und die laufenden Kosten niedrig zu halten, soll es grundsätzlich nur ein Leitungsorgan und die Gesellschafterversammlung geben.
      • Die Einrichtung eines Aufsichtsrats und eine Abschlussprüfung sollten wie bei der GmbH erst ab bestimmten Schwellen zwingend erforderlich sein
      • Der Prüfbericht über die Abschlussprüfung soll auch in englischer Sprache erstellt werden können.
    • Umlaufbeschlüsse: Die Beschlussfassung mittels elektronischen Signaturprogrammen (z.B. mit DocuSign, HelloSign) oder Email sollte möglich sein.
      • Umlaufbeschlüsse sollten in allen Fällen eine gleichwertige Alternative zu Beschlüssen in einer Gesellschafterversammlung sein. Umlaufbeschlüsse sollten auch in englischer Sprache möglich sein.
  • Incentivierungsprogramme
    • Startups können (zumindest am Anfang) regelmäßig keine adäquaten Entgelte anbieten. Meist ist eine rein wirtschaftliche Beteiligung gewünscht, ohne gesellschaftsrechtliche Mitsprachrechte (wie zB Stimmrechte). Daher ist die Einführung von stimmrechtslosen Anteilen zu überlegen, mit denen nur ein Mindestmaß an Gesellschafterrechten verbunden ist (z.B. die jährliche Zusendung des Jahresabschlusses).

Austria Limited: Gründung einer Firma soll schon ab 5.000 Euro möglich sein

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